BVerwG-Beschluss vom 22.09.2017 zur verfassungswidrigen Unteralimentation in Berlin

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Nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. September 2017 (BVerwG 2 C 56.16) zur Vorlage für das Bundesverfassungsgericht war die Besoldung der Beamten des Landes Berlin den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 in den Jahren 2008-2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Für die Richterbesoldung in den Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 gelte dieses jedenfalls für die Jahre 2009-2015. In der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts wird ausgeführt: „Die danach anzustellende Gesamtbetrachtung ergibt ein einheitliches Bild und lässt vernünftige Zweifel am Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation nicht zu“.

Für die Richter sei die vom Bundesverfassungsgericht geforderte qualitätssichernde Funktion der Besoldung nicht mehr gewährleistet. Dieses zeige sich an der Absenkung der Einstellungsanforderungen bei gleichzeitiger deutlicher Verbesserung der Berliner Examensergebnisse.

Soweit aus der Pressemitteilung. Sie markiert eine ungewöhnliche Tendenz.

Das Anfangsgehalt im Eingangsamt eines Richters beträgt in Deutschland etwa 48.000 € pro Jahr. In den Niederlanden liegt es bei ca. 80.000 €, in Irland bei 160.000 € und in Andorra bei 120.000 €. Ein grönländischer (also dänischer) Amtsrichter verdient das Doppelte seines deutschen Kollegen, ein schottischer Amtsrichter so viel wie der Präsident (bzw. die Präsidentin) des Bundesgerichtshofes. Amerikanische Richter auf leitenden Positionen sind nicht selten Millionäre (Quelle: BGH-Richter Thomas Fischer, Recht und Richter, Zeit.de, August 2016). Vom Gehalt eines Richters am Amts- oder Landgericht könne in Deutschland niemand mehr eine Familie unterhalten, ein Eigenheim erwerben oder halbwegs sorgenfrei leben, ebenda.

Die Unteralimentation eines Richters in Berlin stellt einen Kurs auch gegen den Rechtsuchenden dar. Der missbräuchliche Eingriff in das richterliche Besoldungsrecht unter Verstoß gegen die Respektierung seiner Zweckbindung dürfte schon begrifflich und auch funktionell unter § 826 BGB zu subsumieren sein. Dieses könnte zu Nachforderungen führen. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis der falschen Rechtsanwendung des Schuldners zu laufen (BGH-Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 156/13, auch BGH-Urteil vom 28. 10. 2014 – XI ZR 17/14; LG Stuttgart (lexetius.com/2014, 3970)). Altforderungen wären damit nicht verjährt, wenngleich auf den letzten Tag der möglichen Verjährung von Besoldungsansprüchen nicht gewartet werden sollte.

Die Unteralimentation eines Richters in Berlin kann bei einer Fehlentscheidung Ursache eines Verfahrensmangels darstellen. Hier ist eine Haftungsgefahr des Dienstherrn möglich.

Fazit: Nach derzeitiger Rechtslage dürfte in Berlin in Rechtsmittelverfahren die vorsorgliche Rüge verfassungswidriger Unteralimentation anwaltlicher Rechtspflicht aus Fristgründen entsprechen, wenn sich eine darin wurzelnde Verletzung von Rechten abzeichnet.


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