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BVerwG bestätigt bisherige Rechtsprechung zur Klagebefugnis bei Dienstpostenbewertung

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 20.10.2016, Az. 2 A 2.14) die bisherige Rechtsprechung zur fehlenden Klagebefugnis eines Beamten auf Höherbewertung des eigenen Dienstpostens bestätigt und die Klage als unzulässig abgewiesen.

Der klagende Beamte, der als Referatsleiter beim Bundesnachrichtendienst (BND) tätig und der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet ist, machte mit seiner Klage geltend, dass die von ihm tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben eine Eingruppierung in die höhere Besoldungsgruppe A 16 rechtfertigen würde.

Da es sich um einen Beamten des BND handelte, war das BVerwG in erster Instanz für das Klageverfahren zuständig.

Das Gericht verneinte jedoch eine Klagebefugnis des Beamten und bestätigte damit die bisherige Rechtsprechung.

Danach liegt die rechtliche Bewertung von Dienstposten und deren Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in der Gestaltungsfreiheit der jeweiligen Dienstherren.

Für Beamte besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Bewertung ihrer Dienstposten, womit auch eine Klagebefugnis ausscheidet.

Die Dienstpostenbewertung folgt allein aus dem statusrechtlichen Amt und wirkt sich unmittelbar weder negativ noch positiv auf die Besoldung aus.

Mit seiner aktuellen Entscheidung bestätigt das BVerwG daher erneut, dass subjektive Rechte des Beamten von der Dienstpostenbewertung nicht berührt werden.

Auch die mittelbaren Auswirkungen der Dienstpostenbewertung auf subjektiv rechtliche Ansprüche des Beamten (z.B. Zulagen, dienstliche Beurteilungen) ändere daran nach Auffassung der Bundesrichter nichts.

Die betroffenen Beamten müssten in diesen Fällen ihre Ansprüche dann unmittelbar verfolgen. Erst wenn eine solche fehlt, müsste die Wertigkeit der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben festgestellt werden. Sollten Sie hierzu eine rechtliche Beratung benötigen, melden Sie sich bei uns telefonisch.


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