BVerwG: Unterhaltsberechtigte Angehörige im Ausland sind bei der Ermessenseinbürgerung beachtlich

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Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28.05.2015, BVerwG 1 C 23.14, entschieden, dass bei der Ermessenseinbürgerung der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt auch in Bezug auf die unterhaltsberechtigten Angehörigen im Ausland absichern muss. Auf ein Vertretenmüssen des Leistungsbezuges – wie in § 10 Abs. 1 Nr.3 StAG vorgesehen – kommt es nicht an.

Der Kläger begehrte eine Ermessenseinbürgerung. Seit 2003 ist der Kläger mit einer Jordanierin verheiratet, die mit den drei gemeinsamen Kindern in Jordanien lebt. Einen auf eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG gerichteten Antrag vom Juli 2009 lehnte die Einbürgerungsbehörde ab, weil der Kläger seit seiner Einreise Geringverdiener sei und bei einem Nachzug seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder deren Lebensunterhalt nicht werde decken können.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung der Einbürgerungsbehörde gefolgt. Es vertritt die Auffassung, dass die Ermessenseinbürgerung erhöhte Anforderungen an die wirtschaftliche Integration des Ausländers stellt. Das Gesetz soll hier nicht nur einem künftigen Bezug steuerfinanzierter Sozialleistungen im Inland vorbeugen.

Es erfordere solide wirtschaftliche Verhältnisse, die unabhängig von den durch eine Einbürgerung erleichterten Möglichkeiten des Nachzuges und dem aktuellen Aufenthaltsort der Familie die Fähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts der unterhaltsberechtigten Angehörigen verlangt.

Der Gesetzgeber habe für dieses umfassende Lebensunterhaltssicherungserfordernis gerade nicht die Einschränkungen übernommen, die bei der Anspruchseinbürgerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG) vorgesehen sind. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund gesehen, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zu Vermeidung einer besonderen Härte von dem Lebensunterhaltssicherungserfordernis abzusehen.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 28.05.2015

mitgeteilt von RA Ulrich Hekler

Rechtsanwalt Hekler berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltsverein und Mitglied des Arbeitskreises für Ausländer- und Asylrecht


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