BW-Bank/LBBW - Darlehenswiderruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung (Fristbeginn "frühestens")

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Klage gegen BW-Bank/LBBW vor dem LG Stuttgart, gerichtet auf Darlehensrückabwicklung (Widerrufsbelehrung aus dem Jahre 2008).

1. Rückforderung bezahlter Vorfälligkeitsentschädigung:

Die Kläger haben mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Rückzahlung der rechtsgrundlos erbrachten Vorfälligkeitsentschädigung.

Die hier streitgegenständliche Widerrufsbelehrung enthält im Rahmen des Abschnitts über das Widerrufsrecht den unzulässigen Begriff „frühestens” und sonstige Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung.

Die Widerrufsbelehrung ist rechtsfehlerhaft. Die hierbei verwendeten Formulierungen konterkarieren die Vorgaben der im Zeitraum 12/2004 - 03/2008 geltenden BGB-Informationsverordnung respektive der Musterwiderrufsbelehrung („Anlage 2 BGB-InfoV”) sowie die Vorgaben des BGB an eine klare, deutliche und unmissverständliche Belehrung und die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung. Es handelt auch keineswegs um bloße redaktionelle Fehler ohne materiell-rechtliche Auswirkungen.

Wegen der Unklarheit bei der Auslegung verwendeter Begrifflichkeiten bzw. Verstoßes gegen das Deutlichkeits-/ und Transparenzgebots ist die Widerrufsbelehrung vorliegend rechtswidrig.

Die hier vorliegende Widerrufsbelehrung enthält inhaltlich erhebliche Abweichungen zur Musterwiderrufsbelehrung.
Die Widerrufsfrist beginnt nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, welche auch Namen und Anschriften desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einem Hinweis auf den Fristbeginn der Regelung des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. enthält.
Dies ist vorliegend mitnichten der Fall.
Bereits der Fristlauf ist missverständlich dekliniert, indem dort der Begriff „frühestens” verwendet wird: BGH, Urt. v. 24.11.2009, 260/08.

Wir verweisen auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH, zuletzt bestätigt durch: OLG Frankfurt a.M., vgl. Urt. vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14

2. Zinsausgleich bei Widerruf/Nutzungsentschädigung 2,5 % über Basiszins auf Zinszahlungen:

Den Klägern stehen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Nutzungsersatzansprüche auf erbrachte Zinszahlungen in Höhe von 2,5 % über Basiszinnsatz zu, arg.:

Das Vertragsverhältnis ist durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis übergegangen. Den Klägern stehen daher nach §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB Wertersatz für die Nutzungen zu, welche die Beklagte aus den monatlich erhaltenen Zinszahlungen gezogen hat. Es besteht eine Vermutung dafür, dass die Beklagte tatsächlich Nutzungen gezogen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH, wonach bei Schätzung von Nutzungszinsen zu Lasten der Bank das gelten muss, war bei der Schätzung des Verzugsschadens zu Gunsten der Bank angenommen wird (BGH v. 12.05.1998 – XI ZR 79/97, Juris, Rn. 23), ist davon auszugehen, dass eine Schätzung der Nutzungszinsen auf der Basis des Verzugszinssatzes vorgenommen werden kann, der bei Immobilienkrediten gilt. Dies sind nach § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. jährliche Zinsen von 2,5 % über dem Basiszinssatz: OLG Stuttgart, Urt. v. 24.11.2015, 6 U 140/14

Für Darlehensnehmer der BW-Bank/LBBW und anderer Banken bundesweit: http://www.mph-legal.de/lp/darlehen-widerrufen/


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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