BWF-Skandal: Auch die meisten Vermittler sind Opfer, manche seien Täter

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Am 4. September 2015 berichtete der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. in Berlin. Eine detaillierte Präsentation soll im nicht-öffentlichen Gläubigerinformationssystem zur Verfügung stehen. Der Verwalter gab unter anderem an, dass 324 Kilogramm Gold beschlagnahmt wurden, dass wohl kein Eigentum der Anleger an dem Gold begründet wurde und unklar ist, welcher Masse das Gold zuzurechnen ist, sowie, dass er aktuell noch keine Angabe dazu machen kann, wie das eingeworbene Geld genau verwendet wurde. Etwa 55 Mio. Euro seien eingeworben und etwa 34 Mio. Euro an die TMS weitergeleitet worden. Gold sei wohl für etwa 16 Mio. Euro angeschafft worden. Alles andere sei noch eine Blackbox.

Der Insolvenzverwalter stellte aber auch dar, dass es auch unter den BWF-Vermittlern viele Opfer gibt. Er ließ keinen Zweifel daran, dass er bei den Machern von hoher krimineller Energie ausgeht. Vermittler haben teilweise selbst investiert, wurden selbst getäuscht und sehen sich nun teilweise existenzbedrohenden Forderungen von Anlegern gegenüber. Demgegenüber gäbe es aber auch einige „böse“ Vermittler, die den Initiatoren nahe standen und unüblich hohe Provisionen bezogen. Diese wird der Verwalter bestimmt zurück verlangen.

Trotz des Kontextes ist es erfreulich, dass ein Insolvenzverwalter die Opferrolle der BWF-Vermittler erkennt und anspricht. Denn sie sind aktuell das schwächste Glied in der Kette, da fast alle anderen insolvent sind und noch viel Sachverhaltsarbeit geleistet werden muss. Währenddessen fällt es geübten Anlegeranwälten leicht, Pflichtverletzungen zu behaupten, um vollen Schadenersatz geltend zu machen. Ungleich schwerer wird es jedoch fallen, diesen – falls überhaupt begründet – zu realisieren. Denn für die allermeisten Vermittler greift keine Haftpflichtversicherung.

Zudem: Die in unserer Kanzlei auflaufenden hauptsächlichen Vorwürfe sind: a) Man hätte über die KWG-Widrigkeit aufklären müssen, b) man hätte über das strafrechtliche Verhalten aufklären müssen, c) das Anlagekonzept sein unplausibel (Rendite durch Goldhandel). Jedoch hat ein Vermittler keine Pflicht zur rechtlichen Überprüfung (anders der Initiator) und darf sich auch ein Berater auf die entgegenstehenden Ausführungen zweier Rechtsanwaltsgesellschaften verlassen, handelt also nicht schuldhaft. Außerdem ist ein Vermittler nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig nicht gehalten, über die Möglichkeit von Pflichtwidrigkeiten aufzuklären (BGH III ZR365/13, U. v. 11. Dezember 2014; OLG Köln 24 U 112/14, U. v. 26. Februar 2015).

Schließlich ist bei der angeblichen mangelnden Plausibilität Gegenstand der Anlage darauf abzustellen, dass es sich primär um eine schuldrechtliche Verpflichtung („Rückkaufsgarantie“) handelte, nämlich eben jenen Kritikpunkt der BaFin. Diese schuldrechtliche Verpflichtung besteht per se und bliebe auch bei einem etwaigen Einlagengeschäft wirksam; vgl. BGH XI ZR 256/10, u. v. 19. April 2011, Gründe B. II. c) bb). Der konkrete Anspruch resultiert nicht etwa aus dem Wesen oder der Durchführung der Anlage wie etwa bei einer echten unternehmerischen Beteiligung. Es spielt also eine untergeordnete Rolle für die Aufklärung über den schuldrechtlichen Anspruch, wie die Emittentin diesen zu erfüllen gedenkt. Vergleichen Sie es mit dem Kauf eines Automobils mit Rückübernahmeverpflichtung durch den Verkäufer oder Händler. Wie der Vertragspartner wirtschaftet, ist für den Käufer unerheblich. Abgesehen davon rechtfertigt der mehrmalige Zwischenhandel mit Anlagegold zum jeweils richtigen Zeitpunkt über einen mehrjährigen Zeitraum durchaus den entsprechenden absoluten Gewinn (so er denn erheblich wäre), gerade aufgrund der Volatilität. Gegenteiliges führen Sie auch nicht konkret aus. Wäre beispielsweise am 11. Juli 2011 Feingold zum Schlusskurs in Höhe von 1.554,45 USD je Feinunze gekauft und dieses beispielsweise am 3. Oktober 2012 zum Schlusskurs in Höhe von 1.779,10 USD verkauft worden, so ergäbe sich ein Gewinn in Höhe von 224,65 USD, mithin in Höhe von ca. 14 Prozent, bezogen auf die Anfangsinvestition, durch lediglich eine Transaktion.

Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte, September 2015.


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