BWF-Stiftung, positives Urteil für Vermittler und Berater (KWG, Pflichtverletzung, Delikt)

  • 1 Minuten Lesezeit

Mit Urteil vom 12. Januar 2017 wies das Landgericht Köln eine Anlegerklage gegen eine BWF-Vermittlerin (GmbH) ab. In der Sache ging es darum, ob aus der vorgeworfenen KWG-Widrigkeit der Anlage ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte erwächst.

Das Landgericht Köln entschied, dass die beklagte GmbH als Anlageberaterin nicht wegen einer Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) haftet. Vielmehr durfte sie sich auf die Angabe der K. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verlassen, welche die BWF-Stiftung bei der Gründung beraten hat und derzufolge ein genehmigungspflichtiges Einlagengeschäft nicht vorlag. Weitere Erkundigungspflichten trafen die Beklagte nicht.

Auch eine deliktische Haftung der Beklagten (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 KWG sowie §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Fall 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 KWG) war nicht begründet. Es handelt sich bei der BWF-Anlage nicht um eine unerlaubte Finanzdienstleistung (der Beklagten) im Sinne des KWG. Zudem war die Beklagte bzw. ihr Geschäftsführer nicht an dem – unterstellt – erlaubnispflichtigen Bankgeschäft der BWF-Stiftung beteiligt oder hatte Kenntnis davon.

Insbesondere in Ansehung einer häufig in die BWF-Prozesse eingeführten Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth, wo insoweit jedoch andere Voraussetzungen galten, ist die zutreffende Entscheidung des Landgerichts Köln wichtig. Die Beklagte wurde von BEMK Rechtsanwälte vertreten. Das Urteil des Landgerichts Köln ist nicht rechtskräftig.

BEMK Rechtsanwälte, Januar 2017.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Daniel Blazek

Beiträge zum Thema