Vorzeitige Löschung negativer SCHUFA-Eintragungen wegen titulierten Forderungen
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Die SCHUFA-Eintragung SE (Saldo nach gerichtlicher Entscheidung oder Titulierung) ist ein Merkmal, das sich besonders negativ auf den sog. SCHUFA-Score auswirken und die Kreditwürdigkeit des Eingetragenen in Frage stellen kann.
Dieses Merkmal wird von der Wirtschaftsauskunftei SCHUFA Holding AG u.a. nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids, Endurteils oder gerichtlich protokollierten Vergleichs über eine rückständige Forderung im SCHUFA-System eingetragen.
Löschfrist: Drei Jahre nach Ausgleich der Forderung
In der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurden keine konkreten Regelungen zu der Frage getroffen, wie lange Auskunfteien wie die SCHUFA Daten speichern und verwenden dürfen. In Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e) DSGVO sowie in Art. 17 DSGVO (Recht auf Vergessen) wird nur der Grundsatz geregelt, dass personenbezogene Daten so lange verarbeitet werden dürfen, wie dies erforderlich ist bzw. es für eine Speicherung keine weitere Notwendigkeit mehr gibt.
Um für Verbraucher und Wirtschaft früh Rechtssicherheit und Klarheit zu schaffen, haben die Auskunfteien in Deutschland über den Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien“ im Dialog mit den zuständigen Aufsichtsbehörden einen Code of Conduct in Form von "Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien" mit den Landesdatenschutzbehörden in Deutschland vereinbart.
Gem. Abschnitt II N. 1 b) S. 1 Code of Conduct erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten über fällige, offene und unbestrittene Forderungen erst drei Jahre nach Ausgleich der Forderung (taggenau).
Vorzeitige Löschung ausnahmsweise möglich
Trotz der vorgeschriebenen Löschfrist von drei Jahren ist eine vorzeitige Löschung negativer SCHUFA-Einträge wegen titulierter Forderungen möglich.
Nach Abschnitt II N. 1 b) S. 2 Code of Conduct kann unabhängig von der dreijärigen Löschfrist auf Antrag betroffener Personen eine individuelle Prüfung erfolgen, ob die Speicherung der Daten noch notwendig ist.
Dass eine Löschung personenbezogener Daten vor Ablauf der dreijährigen Löschfrist unter Umständen in Betracht kommen kann, ergibt sich mittelbar auch aus den allgemeinen Grundsätzen der DSGVO und ihren Erwägungsgründen.
- Gem. Erwägungsgrund Nr. 39 S.1 DSGVO sollte jede Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgen. Nach S. 7 sollten die personenbezogenen Daten für die Zwecke, zu denen sie verarbeitet werden, angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Nach S. 8 erfordert dies insbesondere, dass die Speicherfrist für personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleibt.
- Gem. Erwägungsgrund Nr. 69 DSGVO hat jede betroffene Person auch im Falle einer rechtmäßigen Verarbeitung trotzdem das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzulegen, wenn ihre Interessen, Rechte und Freiheiten Vorrang vor den berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten an der Verarbeitung haben, vgl. auch Art. 21 Abs. 1 DSGVO. In diesem Fall hat der für die Verarbeitung Verantwortliche die Darlegungslast.
Interessenabwägung entscheidend
Es bedarf also letztlich einer Abwägung der Interessen der SCHUFA Holding AG an der Übermittlung der Informationen des Betroffenen an den jeweiligen Vertragspartner (wie etwa Handelsunternehmen und Kreditinstitute) mit den grundgesetzlich verankerten Interessen der betroffenen Person an der Löschung des SCHUFA-Eintrags.
Die Abwägung kann zwar unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zugunsten des Betroffenen ausfallen. Da aber eine titulierte Forderung bereits vorliegt, wären materiell-rechtliche Einwendungen des Betroffenen wohl nicht erfolgsversprechend. Es kämen allenfalls vom Betroffenen nicht alleine zu verantwortende Begleitumstände, die zur Titulierung geführt haben, in Betracht. Zudem sind Fälle denkbar, bei denen der Grad des "Verschuldens" des Betroffenen außer Verhältnis steht zu dem finanziellen Schaden, der beim Betroffenen aufgrund der Eintragung einzutreten droht (z.B. Nichtgewährung eines Kredits zur Gründung einer Firma).
Sollte die SCHUFA-Holding AG eine gegen Sie titulierte Forderung als negatives Merkmal eingetragen haben und erscheint nach Forderungsbegleichung ein Abwarten der Löschung nach drei Jahren für Sie unzumutbar, bedarf es für das weitere Vorgehen der Einholung fachkundigen Rats. Dazu können Sie mich gerne kontaktieren.
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