Canada Gold Trust I – IV: Mahnbescheide wegen Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen

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Bereits seit April 2015 versucht die Xolaris Verwaltungs GmbH, im Auftrag der Fondsgesellschaften von den Anlegern die Rückzahlung von 30% der bisher ausbezahlten Ausschüttungen zu erreichen. Rechtliche Grundlage hierfür soll die Regelung in § 24, Ziffer 8 des Gesellschaftsvertrages sein, nach der die Gesellschafter zur Rückzahlung verpflichtet sind, wenn „durch unvorhergesehene Umstände ein Liquiditätsbedarf der Gesellschaft entstehen sollte“.

Gesellschafter, die sich bisher einer Rückzahlung verweigert haben, steht nun eine gerichtliche Auseinandersetzung ins Haus, da die Xolaris GmbH entsprechende Mahnverfahren eingeleitet hat oder in Kürze einleiten wird, um ihre vermeintlichen Ansprüche durchzusetzen. Die Gesellschaft wird dabei von der Anwaltskanzlei Herbst und Bröcker, Berlin, vertreten. Zuständiges Mahngericht ist das Amtsgericht Konstanz.

Wir raten unseren Mandanten, sich gegen diese Forderung zu verteidigen. Nach unserer Einschätzung stehen dem Fonds keine Ansprüche gegen die Anleger zu. Die Rückforderung von bereits geleisteten Auszahlungen steht einer Fondgesellschaft nur unter bestimmten, sehr strengen Voraussetzungen zu. Die von der Gesellschaft angeführte Regelung des § 24 Ziffer 8 des Gesellschaftsvertrages ist u.E. zu unbestimmt, um einen solchen Rückzahlungsanspruch zu begründen. Wir halten diese Regelung im Hinblick auf § 307 Abs. 1 BGB auch für unwirksam, da diese den Anleger unangemessen benachteiligt.  Zudem wird nicht klar, wie hoch der derzeitige Liquiditäts- und Schuldenstand der Gesellschaft ist, wieviel Liquidität tatsächlich benötigt wird und wie die geplante Verwendung der zusätzlichen Mittel erfolgen soll. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass durch das kurzfristige Einsammeln von Geld lediglich eine bevorstehende Insolvenz vermieden werden soll.

Wer einen Mahnbescheid erhalten hat, sollte hierauf unverzüglich durch einen spezialisierten Rechtsanwalt reagieren und den Widerspruch gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Die Gesellschaft müsste dann ihre Ansprüche detailliert und umfassend begründen und in einem Gerichtsverfahren klären lassen. In einem solchen Verfahren dürften die Anleger durchaus Erfolgschancen haben um die Forderung abzuwehren. Die KKWV-Anwaltskanzlei steht als Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Zuständig ist Herr RA Rainer J. Kositzki per E-Mail oder Telefon.

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Darüber hinaus vertreten wir Anleger auch in entsprechenden Insolvenzverfahren (Prokon, Infinius AG, Future Business KGaA.).


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