Cannabis-Legalisierung: die Auswirkungen auf Durchsuchungen - Entwarnung für Konsumenten?

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Cannabis-Konsumenten sollten sich der Rechte bei einer Wohnungsdurchsuchung bewusst sein, insbesondere wenn sie kürzlich mit Cannabis erwischt wurden oder bereits eine Verurteilung wegen Besitzes hatten. Grundsätzlich ist ein richterlicher Beschluss für Durchsuchungen erforderlich, ausgenommen bei Gefahr im Verzug. Der Geruch von Marihuana kann einen Anfangsverdacht begründen, allerdings wird sich dies mit der neuen Rechtslage ab dem 01.04.2024 ändern. Künftig wird der Besitz von Marihuana bis zu 25 Gramm oder bis zu drei Pflanzen strafbar sein, jedoch mit einer maximalen Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dies wirft Fragen nach der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung auf, da geringere Strafen zu erwarten sind. 

Cannabis-Konsumenten fürchten Durchsuchungen ihrer Wohnungen wie der Teufel das Weihwasser. Denn möglicherweise haben sie sich gerade erst mit frischer Ware eingedeckt. Wurden sie zusätzlich noch kurz davor wegen des Besitzes von Marihuana verurteilt, kann die zu erwartende Strafe recht empfindlich ausfallen. Deshalb ist es (nicht nur) für Cannabis-Konsumenten wichtig, die Rechte bei einer Durchsuchung zu kennen, um gegebenenfalls die notwendigen Schritte einzuleiten.

Richterliche Anordnung oder Gefahr im Verzug? - Durchsuchungsbeschluss grundsätzlich erforderlich

Da die Wohnung ein verfassungsrechtlich geschützter Raum ist, ist es dem Staat grundsätzlich nicht erlaubt, die Wohnung seiner Bürger zu betreten und zu durchsuchen. Gleichzeitig besteht verfassungsrechtlich der Auftrag des Staates, Straftaten zu verfolgen. Deshalb kann er unter bestimmter Voraussetzungen Wohnungen betreten und durchsuchen. Um hier Missbrauch vorzubeugen, bedarf es vor jeder Betretung zum Zwecke der Durchsuchung einer richterlichen Anordnung. Auf eine richterliche Anordnung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. 

Spontanes Betreten der Wohnung? Geruch nach Marihuana ausreichend für Annahme eines Anfangsverdachts?

Gefahr im Verzug liegt vor, wenn wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Hier kann die Polizei also tätig werden, wenn bspw. die Gefahr besteht, dass Beweismittel vernichtet werden und ein Richter hierzu nicht mehr rechtzeitig erreicht werden kann. Vielfach wird von Fällen berichtet, in denen Polizeibeamte aus anderen Gründen im Wohnhaus der Beschuldigten unterwegs sind, im Treppenhaus einen Marihuana-Geruch wahrnehmen und sich Zutritt zu der Wohnung verschaffen, aus der der Geruch kommt. Der Geruch begründet nach aktueller Rechtslage den Verdacht einer Straftat nach § 29 I Nr. 1 BtmG. Eine solche wird  nach derzeit geltender Rechtslage mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Da sich der Geruch von Marihuana im Zweifel nachträglich nicht mehr nachweisen lässt, ist diese Begründung eines Tatverdachts für Beamte sehr dankbar und bequem.

Nach neuer Rechtslage wird sich dieser Anfangsverdacht nicht mehr ohne Weiteres konstruieren lassen. Denn strafbar wird voraussichtlich ab dem 01.04.2024 nur noch der Besitz von mehr als 25 Gramm Marihuana oder von mehr als drei Pflanzen sein. Und auch dieser Verstoß wird nicht mehr mit maximal fünf, sondern mit höchsten drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Auch ein Anfangsverdacht für andere Delikte nach dem § 34 KCanG kann nicht ohne Weiteres konstruiert werden.

Verhältnismäßigkeit

Zuletzt stellt sich zukünftig auch die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung. Denn wie bereits erwähnt fängt nach dem aktuellen Entwurf die Strafbarkeit für den Besitz von Marihuana erst ab einer Menge von 25 g bzw. drei Pflanzen an. Mit hoher Strafe ist daher regelmäßig nicht zu rechnen, weshalb sich die Frage stellt, ob eine geringe zu erwartende Strafe den Eingriff in ein so elementares Grundrecht wie dem der Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigt.

Letztlich muss sich zeigen, ob und wenn ja, welcher Entwurf zum Gesetz wird. Über etwaige Änderungen halte ich Sie auf dem Laufenden. Sollten Sie Beratung und Vertretung in dieser oder in anderen strafrechtlichen Angelegenheiten haben, kontaktieren Sie mich gerne jederzeit telefonisch, per Mail oder über untenstehendes Formular.


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