Cannabisgesetz (CanG) statt Betäubungsmittelgesetz – Wissenswertes

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Das neue Cannabisgesetz ist in Kraft getreten. Die Legalisierung ist eine Revolution im Betäubungsmittelstrafrecht. Die Neuregelungen betreffen insbesondere den Besitz und die Strafbarkeit von Cannabis.

Unsere Kanzlei, Consultatio Strafverteidiger, bietet Rechtsbeistand in einer breiten Palette von Fällen im Zusammenhang mit Betäubungsmittel an und insbesondere im Bereich des Cannabis. Durch strategische Argumentation bezüglich der Legalisierung und Lockerungen der Gesetze konnten wir bereits in zahlreichen Fällen Verfahrenseinstellungen erwirken.

Was regelt das neue Cannabisgesetz?

Das CanG regelt unter anderem die erlaubten Besitzmengen von Cannabis, Cannabissamen, Haschisch und Nutzhanf. Es enthält auch Vorschriften für Anbauvereinigungen und ändert die Strafrahmen für Straftaten, die mit Cannabis in Verbindung stehen.

Erlaubte Besitzmengen:

Nach § 3 KCanG ist es Personen über 18 Jahren erlaubt 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum zu besitzen. Ganze 50 Gramm Cannabis sind im Wohnsitz oder an dem gewöhnlichen Aufenthaltsort erlaubt. Ebenfalls ist der Anbau von drei Cannabispflanzen legal. Die 50 Gramm dürfen nach dem Trocknen der Blüten oder sonstigen Pflanzenmaterial der Cannabispflanze nicht überschritten werden.

Auch der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt. Die Einfuhr von Cannabissamen ist nur erlaubt, wenn sie für den persönlichen Anbau von Cannabis zu Hause oder für den gemeinschaftlichen Anbau in Anbauvereinigungen erfolgt, und das ausschließlich aus EU-Mitgliedstaaten.


Wo darf ich Cannabis konsumieren?

Es ist wichtig zu wissen, wo der Konsum erlaubt ist. Aber viel wichtiger ist zu wissen, wo der Konsum nicht erlaubt ist. Das Cannabisgesetz trifft dazu in § 5 KCanG folgende Regelungen:

Der Konsum von Cannabis ist in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen verboten. Auch der öffentliche Konsum von Cannabis ist in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugängliche Sportstätten nicht erlaubt. Auch in Fußgängerzonen darf zwischen 7 und 20 Uhr nicht konsumiert werden. Der Konsum in Sichtweite von Anbauvereinigungen sowie in Bereichen der Bundeswehr ist ebenfalls verboten.

Anbauvereinigungen:

Anbauvereinigungen dürfen höchstens 500 Mitglieder haben, die über 18 Jahre alt sein müssen. Die Mitglieder dürfen nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein. An jedes Mitglied, das das 21. Lebensjahr vollendet hat, darf 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Monat zum Eigenkonsum weitergegeben werden. An heranwachsende Personen, die zwischen 18 und 20 Jahre alt sind, darf 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchsten 30 Gramm Cannabis pro Monat weitergegeben werden, welches einen THC-Gehalt von 10% nicht übersteigen darf.

 

Strafrahmen:

Das neue Cannabisgesetz sieht deutlich mildere Strafen als das  Betäubungsmittelstrafrecht vor.

Eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe droht bei Besitz von mehr als 30 Gramm an einem Ort, der nicht der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort ist oder wer mehr als 60 Gramm Cannabis an seinem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort oder wenn man mehr als 3 Cannabispflanzen besitzt.

Der Versuch kann auch schon strafbar sein.

Eine Strafe von 3 Monaten bis 5 Jahre Freiheitsstrafe droht bei besonders schweren Fällen nach § 34 Abs. 3 KCanG.

Nicht unter 2 Jahren Freiheitsstrafe wird bestraft, wenn gewerbsmäßig gehandelt, eine Bandenmitgliedschaft vorliegt oder eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der Personen verletzen kann. Eine Bewährungsstrafe ist dann weiterhin möglich. 

Dagegen drohen Bußgelder, wenn man mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz ist. Bei mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabisbesitz sind ebenfalls die Bußgeldvorschriften anwendbar. Dies gilt auch für den Besitz von Cannabis in militärischen Bereichen.


Übersicht

StraftatbestandStrafe
Besitz von mehr als 30g bzw. 60g CannabisFreiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe
Besitz und Handeln mit nicht geringen MengenFreiheitsstrafe 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
Bandenmäßiges Handeln mit Cannabisnicht unter 2 Jahren Freiheitsstrafe (in minderschweren Fällen 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe)
Cannabishandel mit Waffenicht unter 2 Jahren Freiheitsstrafe (in minderschweren Fällen 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe)

Tilgungsfähige Eintragungen im Bundeszentralregister:

Das neue Cannabisgesetz hat auch Auswirkungen auf vorherige Verurteilungen wegen Cannabis. Frühere Verurteilungen nach § 29 BtmG sind aus dem Bundeszentralregister zu streichen. Eine Eintragung im Bundeszentralregister über eine Verurteilung über ein Delikt im Zusammenhang mit Cannabis ist nun tilgungsreif, wenn die Handlung heute keine Strafe mehr vorsieht, also legal wäre. Gern beraten wir, das Team von Consultatio Strafverteidiger, Sie auch über ältere Verurteilungen.


Wir stehen an Ihrer Seite – Consultatio Strafverteidiger

Falls Sie mit einem strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Cannabis oder anderen Betäubungsmitteln konfrontiert sind, zögern Sie nicht und setzen Sie sich umgehend mit uns in Verbindung. Unser erfahrenes Team von Strafverteidigern ist darauf spezialisiert, Ihnen mit raschem Handeln und fundierter Expertise zur Seite zu stehen. Ihre Erstanfrage erfolgt unverbindlich und ohne Kostenrisiko – ob per Telefon, E-Mail oder über das Kontaktformular.

Foto(s): Alina Niedergassel

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