Das neue Cannabisgesetz – Was regelt es und wann kommt es?

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Die Gesellschaft erlebt gegenwärtig einen bedeutenden Wandel in der Wahrnehmung und Regulierung von Cannabis. Wie vielen bereits bekannt ist, steht die Legalisierung von Cannabis unmittelbar bevor. 25 Gramm Cannabis sollen zum Eigenbedarf (Besitz im öffentlichen Raum), 50 Gramm Cannabis sollen zum Eigenanbau erlaubt werden sowie der Besitz von drei lebenden Cannabispflanzen.

Cannabis im Wandel: neue Perspektiven!


Während die Öffentlichkeit bereits über die erweiterten Eigenkonsummengen von 25 Gramm Cannabis und die Möglichkeit, bis zu drei Cannabispflanzen zu kultivieren, informiert ist, gibt es entscheidende Neuerungen, die bisher weniger Beachtung fanden. Das neue Cannabisgesetz bringt nicht nur eine Liberalisierung des persönlichen Gebrauchs mit sich, sondern verändert auch grundlegend die Bestimmungen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen im Kontext von Cannabis.


Was ist neu?


Die Fraktionen der Bundesregierung haben den Entwurf des Cannabisgesetzes, das eigentlich zum Jahreswechsel in Kraft treten sollte, erneut geändert.


Erlaubte Besitzmengen:


Nach der alten Fassung des zunächst geplanten Cannabisgesetzes sollte es erwachsenen Personen künftig erlaubt sein, bis zu 25 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum zu besitzen. Zudem war der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen zu diesem Zweck gestattet. Ein Problem dabei war jedoch, dass aus diesen drei Pflanzen oft eine erheblich größere Menge Cannabis gewonnen werden konnte. Daher wurde die erlaubte Menge aus dem Eigenanbau auf 50 Gramm erhöht.

Zudem wird klargestellt, dass es sich bei den Besitzmengen um getrocknetes Cannabis handeln soll. Diese Präzisierung ermöglicht, dass eine Cannabispflanze aus dem privaten Eigenanbau so weit geerntet werden kann, dass mit ihrer Ernte die zulässige Besitzmenge von 25 Gramm getrocknetem Cannabis im öffentlichen Raum und 50 Gramm getrocknetes Cannabis am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ausgeschöpft werden kann.

Geringfügige vorsätzliche Überschreitungen der jeweiligen Besitzobergrenze sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.


Anbauvereinigungen:

Vorerst soll der Anbau und die Abgabe durch nicht gewinnorientierte Anbauvereinigungen oder Cannabis-Clubs ermöglicht werden. Die Anbauvereinigungen dürfen ihren Mitgliedern maximal 25 Gramm Cannabis pro Tag und insgesamt höchstens 50 Gramm im Monat abgeben. Das Mindestalter für eine Mitgliedschaft beträgt 18 Jahre, und pro Club sind maximal 500 Mitglieder erlaubt, die nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein können. Für Mitglieder unter 21 Jahren soll die monatliche Höchstmenge 30 Gramm betragen, wobei der THC-Gehalt des Cannabis 10 Prozent nicht überschreiten darf.


Strafrahmen:


Auch die Strafrahmen für Delikte im Zusammenhang mit Cannabis sind erheblich überarbeitet worden. Diese Änderungen betreffen nicht nur den Besitz von Cannabis, sondern beispielsweise auch den Umgang mit Cannabissamen, Haschisch und Nutzhanf. Die Reform zielt darauf ab, eine differenzierte und zeitgemäße Herangehensweise an das Thema zu schaffen, indem sie Strafen deutlich senkt und damit einen neuen Weg für den Umgang mit Cannabisstraftaten ebnet. Dabei sind besonders die Strafvorschriften von Interesse, da sie nicht nur eine erweiterte individuelle Freiheit im Umgang mit Cannabis vorsehen, sondern auch bedeutende Änderungen in Bezug auf gewerbsmäßiges Handeln und den Umgang mit Schusswaffen mit sich bringen.


Nunmehr soll das gewerbsmäßige Handeln mit Cannabis und das Mitsichführen von Schusswaffen in Verbindung mit Cannabisdelikten durch einen deutlich gemilderten Strafrahmen reguliert werden.


Wann wir das neue Gesetz erwarten können


Das Kabinett hat am 16. August 2023 den Entwurf eines „Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (CanG) beschlossen. Die ursprünglich für den Jahreswechsel geplante Legalisierung von Cannabis verschiebt sich. Als mögliche neue Termine gelten derzeit April und Juli 2024. Es ist geplant, die Regelungen zum privaten Eigenanbau und zulässigen Besitzmengen am 1. April 2024 in Kraft treten zu lassen, wohingegen erst ab dem 1. Juli 2024 die Bestimmungen zur Anbauvereinigung gelten sollen.


Erfolg durch Wissen


Wir, das Team von Consultatio Strafverteidiger, konnten bereits mit diesem Wissensvorsprung eine Aussetzung eines umfangreichen Betäubungsmittelverfahrens erreichen. In diesem Verfahren wird unserem Mandanten vorgeworfen eine größere Menge an Cannabis besessen und Handel getrieben zu haben. Dabei sei die noch geltende Menge der „geringen Menge“ um ein Vielfaches überschritten worden. Das Gericht hatte bereits Termine zur Hauptverhandlung angesetzt. Wir konnten jedoch das Gericht noch vor dem ersten Hauptverhandlungstag davon überzeugen, das Verfahren auszusetzen, da das neue Cannabisgesetz unmittelbar bevorsteht und damit ein völlig neuer Strafrahmen gegeben wäre. So konnten wir, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Schult und Rechtsanwältin Alina Niedergassel, einen deutlich niedrigeren Strafrahmen für unseren Mandanten bei in Krafttreten des neuen Gesetzes erreichen.


Diese Umstände spielen in vielen Verfahren im Zusammenhang mit Cannabis eine Rolle.


Wir stehen an Ihrer Seite – Consultatio Strafverteidiger


Falls Sie mit einem strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Cannabis oder anderen Betäubungsmitteln konfrontiert sind, zögern Sie nicht und setzen Sie sich umgehend mit uns in Verbindung. Unser erfahrenes Team von Strafverteidigern ist darauf spezialisiert, Ihnen mit raschem Handeln und fundierter Expertise zur Seite zu stehen.

Foto(s): Alina Niedergassel

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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