Cannabisgesetz: Verwertungsverbot für EncroChat.

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Das CanG gilt und es hat weitreichende Folgen. So dürften nunmehr Daten aus dem EncroChat-Komplex in großen Teilen unverwertbar sein. Und das völlig unabhängig von der weiterhin ungeklärten Frage der grundsätzliche Verwertbarkeit von EncroChat Daten. Die Unverwertbarkeit in Cannabis-Fällen folgt direkt aus der bejahenden Rechtsprechung des BGH zur Verwertbarkeit der Daten. 


Urteil des 5 Senat: EncroChat verwertbar, wenn ….

Der 5. Strafsenat hatte vor gut zwei Jahren die Frage der Verwertbarkeit grundsätzlich bejaht, diese jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass die Daten nur zur Aufklärung von Straftaten verwendet werden dürfen, auf Grund derer eine Maßnahme nach § 100b StPO hätte angeordnet werden können (vgl. BGH 5 StR 457/21).


§ 100b StPO, die sog. Online-Durchsuchung, sieht einen weitreichenden Eingriff vor und verlangt dafür den Verdacht einer „besonders schweren Straftat“. Absatz 2 der Vorschrift enthält einen Katalog in dem diese Straftaten abschließend enthalten sind. 


CanG: Handeltreiben mit nicht geringer Menge keine Katalogtat mehr 

Mit der Einführung des CanG fällt das Handeltreiben mit nicht geringer Menge Cannabis nicht mehr unter § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. In den Katalog des § 100b Abs. 2 StPO sind aus dem CanG „nur“ die gewerbsmäßige Weitergabe von Cannabis an Minderjährige (§ 34 Abs. 4 Nr. 1), das bandenmäßige Handeltreiben (§ 34 Abs. 4 Nr. 3) sowie das bewaffnete Handeltreiben (§ 34 Abs. 4 Nr. 4) aufgenommen worden. Handeltreiben mit nicht geringer Menge ist keine Katalogtat des § 100b StPO mehr. 


Folgen für Verwertbarkeit: EncroChat Daten unverwertbar 

In der Konsequenz des Urteils des 5. Strafsenats sind Daten aus EncroChat, auf die eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit nicht geringer Menge Cannabis (früher: §29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, heute: § 34 Abs. 3 Nr. 4 CanG) gestützt werden soll, dafür nicht mehr verwertbar.  


Voraussetzung ist: 

Keine Bande, keine Waffe, 

ausschließlich Handel mit ngM Cannabis gem. § 29a Abs. 1 Nr. BtMG.


In laufenden Instanzverfahren muss dann freigesprochen bzw. nach § 170 II StPO eingestellt werden. 

Aber auch für laufende Revisionsverfahren ist das Verwertungsverbot interessant: Wer wegen einer Cannabis-Straftat nach BtMG verurteilt worden ist, kann erfolgreich gegen sein Urteil revidieren. Die Strafsachen müssen neu in aller Regel aufgerollt werden. Auch hier ergeben sich die obigen Rechtsfolgen.


Angeklagt / Verurteilt wegen §29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG: Was nun? 

Wer sich - zB während laufender Revision - in U-Haft befindet, sollte umgehend  Haftprüfung beantragen und dort die Aufhebung des Haftbefehls. Wer sich im Instanzverfahren befindet, sollte über einen Fachanwalt für Strafrecht ausführlich vortragen lassen.


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Straftaten nach Cannabisgesetz (KCanG): hier lesen.

Foto(s): Jundang

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