Körperverletzung - Arten, Strafen und Verteidigungsstrategien

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Das Strafgesetzbuch regelt verschiedene strafbare Handlungen, darunter auch die Körperverletzung. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit ist ein zentrales Anliegen des Strafrechts und wird in den §§ 223 bis 231 StGB behandelt.

Definition und Abgrenzung der verschiedenen Formen der Körperverletzung


Es gibt verschiedene Arten von Körperverletzungen. Hier ein kleiner Überblick:


§ 223 StGB – einfache Körperverletzung

§ 224 StGB – gefährliche Körperverletzung

§ 226 StGB – schwere Körperverletzung

§ 227 StGB – Körperverletzung mit Todesfolge

§ 229 StGB – fahrlässige Körperverletzung


Bis auf die fahrlässige Körperverletzung müssen die anderen oben aufgeführten Straftatbestände vorsätzlich begangen werden. Vorsatz bedeutet vereinfacht gesagt mit Wissen und Wollen. Eine Körperverletzung kann vorsätzlich begangen und dennoch nicht bestraft werden, wenn eine Notwehr vorlag. Eine Person, die in Notwehr handelte, handelte nicht rechtswidrig und kann daher nicht bestraft werden.


Körperverletzung nach § 223 StGB


Um eine Körperverletzung nach § 223 StGB zu begehen, muss man vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandeln oder ihre Gesundheit schädigen. Eine Ohrfeige oder ein Schubsen kann bereits eine körperliche Misshandlung darstellen. Für die Gesundheitsschädigung braucht es das Hervorrufen eines pathologischen Zustands, wie beispielsweise ein Hämatom oder eine Wunde.



Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB


Eine einfache Körperverletzung wird dann zu einer gefährlichen Körperverletzung, wenn eine Qualifikation hinzukommt. Dies ist dann der Fall, wenn dem Opfer Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe zugefügt werden, oder die Körperverletzung mittels einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeug beigebracht wurde, oder dies durch einen hinterlistigen Überfall geschieht, oder die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten begangen wird oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.  


In der Praxis geschehen gefährliche Körperverletzungen oftmals mittels einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeug. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein gefährliches Werkzeug jeder körperliche Gegenstand, welcher aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Art der Benutzung im jeweiligen Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Dabei können ganz normale Alltagsgegenstände zu einem gefährlichen Werkzeug werden, wie beispielsweise Küchenmesser, Scheren, Schraubenzieher und Gürtel.


Aber auch die gemeinschaftliche Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB kommt regelmäßig in der Praxis vor. Wenn bei einer Körperverletzung mindestens zwei Leute am Tatort zusammenarbeiten, während sie dem Opfer gegenüberstehen, wird dies als gemeinschaftliche Begehung betrachtet. Es ist nicht notwendig, dass beide direkt auf das Opfer einschlagen. Jede Form der Unterstützung, sei es körperlich wie Festhalten oder seelisch wie Anfeuern der Person, die die Verletzung begeht, reicht aus.



Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB


Im Gegensatz zur gefährlichen Körperverletzung liegt bei der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB der Fokus nicht auf der Gefährlichkeit der Tat an sich, sondern auf den schwerwiegenden Folgen, die sie nach sich zieht. Das Gesetz unterteilt diese in drei Kategorien, die auch im beruflichen Alltag eines Strafverteidigers häufig vorkommen können.


Die schwere Körperverletzung liegt vor, wenn das Opfer das Sehvermögen auf einem oder auf beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert.


Ferner ist die schwere Körperverletzung gegeben, wenn das Opfer ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauerhaft nicht mehr gebrauchen kann.


In der letzten Kategorie werden abschließend Fälle genannt, in denen das Opfer in erheblicher Weise entstellt wird (beispielsweise durch Narben im Gesicht oder der Verlust der Ohrmuschel) oder in Siechtum (chronischer Krankheitszustand), Lähmung, geistiger Krankheit oder Behinderung verfällt.



Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB


Zudem gibt es noch die Körperverletzung mit Todesfolge. Nach § 227 StGB müsste der Täter durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person verursacht haben. Ein Tötungsvorsatz muss nicht vorliegen. Es müsste jedoch ein sogenannter tatbestandspezifischer Gefahrzusammenhang vorliegen. Dieser liegt dann vor, wenn sich die spezifische Gefährlichkeit des Grunddelikts, also der Körperverletzung, in typischer Weise in der Folge (hier der Tod) niedergeschlagen hat. Praxisrelevant ist beispielsweise das flüchtende Opfer, welches dabei zu Tode kommt. Der spezifische Gefahrzusammenhang wird von der Rechtsprechung beim Fluchtversuch bejaht. Ein eigenständiges Handeln oder Verhalten des Opfers, welches die Erfolgsqualifikation (Tod) mitbewirkt hat, ist jedoch nicht immer der Unmittelbarkeitszusammenhang unproblematisch zu bejahen. Beispielsweise kann dieser nicht begründet werden, wenn das Fehlverhalten des Opfers grob fahrlässig begangen wurde.

Es bleibt eine Einzelfallentscheidung. Es ist daher stets ratsam einen Strafverteidiger zu kontaktieren, um den konkreten Einzelfall zu besprechen.



Fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB


Eine Körperverletzung kann nach § 229 StGB auch fahrlässig begangen werden. Unter Fahrlässigkeit wird das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei gleichzeitiger Vorhersehbarkeit der Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs verstanden. Die fahrlässige Körperverletzung ist wie die einfache Körperverletzung ein Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Tat grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt werden kann. Die Tat kann jedoch auch dann verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Verfolgung bejaht. 


Strafrechtliche Konsequenzen / Strafen


TATBESTAND

STRAFRAHMEN

§ 223 StGB

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

§ 224 StGB

6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (in minder schweren Fällen: 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe

§ 226 StGB

1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe

§ 227 StGB

Nicht unter 3 Jahre Freiheitsstrafe (in minder schweren Fällen: 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe


§ 229 StGB

Bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

Bei Körperverletzungen können neben den rein strafrechtlichen Konsequenzen auch zivilrechtliche Aspekte nicht außer Acht gelassen werden. Geschädigte haben das Recht, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen. Schadensersatz bezieht sich dabei auf die finanzielle Kompensation für entstandene materielle Schäden, wie beispielsweise Arztkosten oder Einkommensverluste aufgrund von Arbeitsunfähigkeit. Schmerzensgeld hingegen dient der Wiedergutmachung des erlittenen immateriellen Schadens, wie Schmerzen, Leid und Beeinträchtigungen der Lebensqualität. Diese zivilrechtlichen Ansprüche können zusätzlich zu den strafrechtlichen Sanktionen geltend gemacht werden und haben das Ziel, den Geschädigten angemessen zu entschädigen und ihn in den vorherigen Zustand zurückzuführen, soweit dies möglich ist.

Die richtige Verteidigungsstrategie


In Fällen der Körperverletzung ist eine effektive Verteidigungsstrategie besonders wichtig. Oft handelt es sich in diesen Fällen, um eine „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“. Die Aussagen der mutmaßlich Geschädigten können nach dem vom BGH aufgestellten Grundsätzen der Null-Hypothese analysiert werden.


Auch eine Notwehrsituation ist in Fällen einer Körperverletzung stets zu prüfen. Sofern die Voraussetzungen einer Notwehrsituation vorliegen, wäre die Körperverletzung gerechtfertigt und man kann nicht dafür bestraft werden.


Falls Sie Beschuldigter eines Verfahrens wegen Körperverletzung sein sollten, ist es ratsam einen Anwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen. Es bietet sich stets an, sich vor Festlegung der Verteidigungsstrategie Akteneinsicht zu beantragen.


Falls Sie mit einem strafrechtlichen Verfahren konfrontiert sind, zögern Sie nicht und setzen Sie sich umgehend mit uns in Verbindung. Bei „Consultatio Strafverteidiger“ stehen Ihnen erfahrene Anwälte für Strafrecht zur Seite, um Ihnen die bestmögliche Verteidigung und Beratung zu allen Fragen des Strafrechts zu bieten. Warten Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen. Ihre Erstanfrage erfolgt unverbindlich und ohne Kostenrisiko – ob per Telefon, E-Mail oder über das Kontaktformular.

Foto(s): Alina Niedergassel

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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