Card-Sharing: Strafbarkeit und Ermittlungen gegen Nutzer bei Bezahldiensten wie beispielsweise Sky

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Bei dem sogenannten Card-Sharing handelt es sich um eine grundsätzlich illegale Möglichkeit Bezahlfernsehsender wie beispielsweise Sky über Dritte zu empfangen. Ein Nutzer hat sich hierbei bei dem jeweiligen Card-Sharing Portal anzumelden und sucht sich das entsprechende Programm, welches durch die Anbieter vorgehalten wird, aus. Hierbei fordert der Anbieter vom potenziellen Nutzer eine Gebühr, die sodann nach erfolgter Zahlung dazu führt, dass der jeweilige Nutzer für das gewünschte Programm freigeschaltet wird. Im Rahmen dessen erhält der Nutzer sodann weitere Parameter, welche durch ihn selbst in den entsprechenden Receiver eingetragen werden müssen. Letztendlich erfolgt sodann die Freischaltung des Programmes, sodass in diesem Falle das entsprechende Fernsehprogramm empfangen werden kann.

Es dürfte auf der Hand liegen, dass diese Vorgehensweise sowohl auf Seiten der Anbieter, als auch auf Seiten der Nutzer illegal ist. Auf Seiten der Anbieter kommen hierbei umfangreiche Urheberrechtsstraftaten in Betracht sowie auch Betrugsstraftaten. Durch die Vornahme der Handlungen der jeweiligen Nutzer steht hier stets ein Computerbetrug gem. § 263 a StGB im Raum.

Das Besondere hierbei dürfte sein, dass zwischenzeitlich nicht nur die Anbieter verfolgt werden, sondern auch die entsprechenden Nutzer. Insoweit gelangen die Ermittlungsbehörden im Regelfall über die Anbieter an die Nutzer, soweit beispielsweise Zahlungswege nachverfolgt werden können.

Wir haben in unserer Kanzlei bereits mehrere Fälle dieser Art beraten und vertreten. Sollten Sie als Nutzer oder auch als Anbieter solcher „Serviceeinrichtungen“ in den Fokus der Ermittlungsbehörden gelangen, stehen wir Ihnen gern beratend sowie ggf. vertretend zur Seite.

In diesem Fall melden Sie sich gern unverbindlich telefonisch in unserer Kanzlei oder senden uns eine E-Mail. Wir rufen im Regelfall noch am gleichen Tage zurück.


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