CFB Fonds 162 MS „Gabriel Schulte“ - Schadensersatz für Anleger

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Im Herbst/Winter 2007 wurde der Schiffsfonds „NASTO Schiffbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS Gabriel Schulte KG“ (CFB-Fonds 162) von dem Emissionshaus Commerz Real auf den Markt gebracht. Die Vermittlung des Fonds erfolgte im Wesentlichen über die Commerzbank und die damalige Dresdner Bank.

Der Beteiligungsprospekt versprach Ausschüttungen von anfangs 6 % des Zeichnungskapitals. Bis zum Jahr 2025 sollten 196,1 % des Kommanditkapitals – weitgehend steuerfrei – an die Anleger zurückfließen. Die Prospektkalkulation wurde als „konservativ“ bezeichnet und sollte auf den Erfahrungen sachverständiger Schiffskaufleute beruhen. Ausweislich des Prospektmaterials sollte die Haftung der Zeichner auf die eingesetzte Einlage beschränkt sein.

Tatsächlich ließen sich die prognostizierten Ausschüttungen mit dem speziell auf den Panamakanal zugeschnittenen Schiff „MS Gabriel Schulte“ nicht erwirtschaften. Im Jahr 2011 wurden die Ausschüttungen reduziert, im Folgejahr gänzlich eingestellt. Nachdem ein „Betriebsfortführungskonzept“ von den Anlegern mehrheitlich abgelehnt wurde, erfolgte am 03.12.2014 der Verkauf der MS Gabriel Schulte für rund 11 Mio. US-Dollar. Demgegenüber hatten die Anleger im Jahre 2007 für den Erwerb des Schiffes noch satte 54 Mio. US-Dollar gezahlt.

Das wirtschaftliche Scheitern des CFB-Fonds 162 lag nicht zuletzt auch an den exorbitanten Nebenkosten und Provisionen: Lediglich knapp 80 % des Zeichnungskapitals sollten in den Erwerb des Schiffes fließen. Über 20 % des Zeichnungskapitals wurden tatsächlich für die sog. „weichen Kosten“ verwendet, insbesondere für die Vertriebsprovision.

Darüber hinaus war seinerzeit – jedenfalls in Fachkreisen – bereits bekannt, dass in der Größenklasse der MS Gabriel Schulte (sog. „Panamax-Klasse“) erhebliche Überkapazitäten auf dem Markt bestanden. Ungeachtet der allgemeinen wirtschaftlichen Risiken mussten diese Überkapazitäten zu sinkenden Charterraten führen.

Tatsächlich handelte es sich daher auch nicht um eine „sichere“ Beteiligung, die „ideal für die Altersversorgung“ geeignet war. So war die Haftung der Anleger keineswegs nur auf die Einlage begrenzt. Tatsächlich bestand hier das Risiko einer sog. „Einlagenrückgewähr“, d.h. sämtliche erhaltenen Ausschüttungen mussten im Insolvenzfall an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden. Allein dieser Aspekt widerspricht bereits diametral der landläufigen Vorstellung einer „sicheren Altersversorgung“.

Anleger, die nicht hinreichend über die Risiken bzw. die – tatsächlichen – Chancen dieser Beteiligung aufgeklärt wurden, haben die Möglichkeit, auf Schadensersatz zu klagen. In diesem Fall ist der Anlageberater bzw. die Bank verpflichtet, die Beteiligung gegen Rückzahlung des gezeichneten Betrags zurückzunehmen. Soweit Ausschüttungen erfolgt sind, sind diese bei der Berechnung des Schadensersatzes in Abzug zu bringen.

Auch irreführende oder fehlerhafte Angaben in einem Emissionsprospekt (sog. „Prospekthaftung“) können zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Anlageberater bzw. die Bank führen. Diese Haftung betrifft unter Umständen auch die Fondsinitiatoren und die Gründungsgesellschafter.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) liegt ein Aufklärungs- und Beratungsfehler auch dann vor, wenn der Anlageberater, auf dessen Erfahrungen der Anleger vertraut, diesem gegenüber die von ihm empfohlene Kapitalanlage als „sicher” bezeichnet hat, obwohl diese mehr oder weniger spekulativer Natur bzw. mit einem Totalverlustrisiko behaftet ist.

In den uns bekannten Fällen wurde den Anlegern ferner das Prospektmaterial erst am Tag der Zeichnung vorgelegt. In einem solchen Fall haben die Anleger regelmäßig keine Möglichkeit, die Risikohinweise des Prospekts hinreichend zur Kenntnis zu nehmen. Dies hat regelmäßig ein Haftung des Anlageberaters bzw. der Bank zur Folge (BGH, ständige Rechtsprechung, vgl. nur das Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, Rn. 21 m.w.Nachw.). Ein Anleger, dem ein Prospekt nicht rechtzeitig übergeben wurde, darf diesen unbeachtet lassen; er muss ihn insbesondere nach der getroffenen Anlageentscheidung nicht mehr durchlesen.

Unabhängig davon halten wir die Risikobeschreibung auf S. 16 ff. des Fondsprospekts ohnehin für unzureichend, dies gilt insbesondere für die Darstellung des „maximalen Risikos“ auf S. 14 des Fondsprospekts. Auch die Prospektangaben zur langfristigen Erfolgsprognose sind nach unserer Auffassung fehlerhaft. Dort wurden die bestehenden Überkapazitäten in der Panamax-Klasse und die damit einhergehenden Folgen für die Charterraten weitgehend ignoriert.

Soweit die Beteiligung über eine Sparkasse oder Bank vermittelt wurde, besteht bei diesen Fonds ferner die Möglichkeit einer Rückabwicklung aufgrund der sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs. So lässt sich dem Fondsprospekt des CFB 162 „MS Gabriel Schulte“ nicht entnehmen, welche versteckten Provisionen (sog. „Kick-Backs“) die vermittelnde Sparkasse oder Bank erhalten sollte. Auf S. 40 des Prospekts erfährt der Leser lediglich, dass der Fonds „anstrebt“, mit den „Vertriebspartnern“ eine Gebühr zwischen 10 – 12 % des Eigenkapitals als Provision zu vereinbaren. Wer diese „Vertriebspartner“ im Einzelnen sind und welche Vertriebsvereinbarungen getroffen wurden, bleibt dabei völlig offen. Auch den weiteren Prospektangaben lässt sich nicht entnehmen, welche versteckten Rückvergütungen hier anfallen sollten.

Anleger, die von ihrer Bank nicht darüber aufgeklärt wurden, welche Provisionen die Bank erhält, haben die Möglichkeit, auf Schadensersatz zu klagen. Im Einzelfall bieten wir den von uns vertretenen Anlegern bei diesem Fonds auch eine erfolgsabhängige Vergütung an.

Betroffene Anleger sollten daher ihre Ansprüche geltend machen, bevor eine mögliche Verjährung eintritt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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