Charisma GmbH zu Schadensersatz verurteilt

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit Urteil des Landgericht Bautzen vom 06.08.2010 (AZ: 2 O 99/09) wurde die Charisma GmbH zu einer Schadensersatzleistung in Höhe von € 5.058,51 verurteilt.

Eine geschädigte Anlegerin hatte Schadensersatzansprüche in Höhe von € 7.481,01 geltend gemacht.

Das Landgericht Bautzen hat sich für sachlich und örtlich als Wohnsitzgericht des Verbrauchers für zuständig erklärt und im Zusammenhang mit der vermittelnden Beteiligung festgestellt, dass ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Erfüllung von Auskunftsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Vermittlung der Beteiligungserklärung als atypisch stille Gesellschafterin festzustellen ist.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass letztendlich der Gesichtspunkt der Alterssicherung im Vordergrund der Anleger stand. Da trotzdem eine Unternehmensbeteiligung mit hoch spekulativem Charakter vermittelt wurde war schon vom Grundsatz her von einer Aufklärungspflichtverletzung auszugehen.

Die Übergabe eines Prospektes hielt das Landgericht Bautzen für als nicht ausreichend, weil nicht rechtzeitig erfolgt und verwies insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Auch von einer Anrechnung von Steuerersparnissen sah das LG Bautzen in seiner Entscheidung ab und argumentierte: „Nicht erkennbar ist, dass die Klägerin derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihr diese Steuervorteile trotz einer Versteuerung der Ersatzleistung zu belassen."

Auch aus der von der Klägerin unterzeichneten „Haftungsfreistellung" konnte die Charisma GmbH keine Vorteile herleiten. Hieraus ergab sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts nichts, dass die Klägerin den konkreten Inhalt und den Umfang der erfolgten Aufklärung auch tatsächlich nachvollzogen und damit einer Haftungsfreistellung auch überhaupt hat erklärt werden können.

Allerdings erkannte das erkennende Gericht auf ein Mitwirken des Mitverschuldens der Klägerin zu 25 %. Dies, weil bereits aus der Beteiligungserklärung selbst für die atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung ersichtlich die Rede von „Chancen und Risiken" ist.

Dabei war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beteiligung nicht mündelsicher ist. Ebenso war hier vom Totalverlust die Rede.

Wir, Martin J. Haas Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Haas, sind der Ansicht:

Geschädigte Anleger sollten ihre Chancen nutzen, soweit ihnen unter falschen Versprechungen Beteiligungen zum Zweck des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge vorbehaltlos empfohlen werden.

Mit Entscheidung des LG Bautzen ist weiterhin dokumentiert, dass versierte Anwaltskanzleien verstehen, Schadensersatzansprüche geschädigter Anleger erfolgreich durchzusetzen. Es gilt das Motto: „Wer nichts tut, erhält auch nichts zurück".

Martin J. Haas

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin J. Haas

Beiträge zum Thema