Checkliste Bankgebühren bei Darlehen: Was Banken berechnen dürfen und was nicht

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1. Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten

Derartige Gebühren sind unzulässig, da die bloße Eröffnung und Führung eines Darlehenskontos keine gesondert zu vergütende Leistung der Bank darstellt, sondern im eigenen organisatorischen bzw. Buchhaltungsinteresse der Bank erfolgt.

2. Übersendung von Darlehenskontoauszügen

... ist umstritten:

  • LG Frankfurt: ein Entgelt ist unzulässig
  • OLG Karlsruhe: ein Entgelt für die jährliche Übersendung von Darlehenskontoauszügen in Höhe von 12 € ist wirksam

3. Bearbeitungsgebühren

... sind seit dem Urteil des BGH vom Mai 2014 unzulässig, da der Preis für die Gewährung eines Darlehen der laufzeitabhängige Zins ist.

4. Disagio

... ist zulässig, da es eine Kompensation für die Vereinbarung eines niedrigeren Nominalzinssatzes darstellt und bei vorzeitiger Vertragsauflösung anteilig zurückverlangt werden kann.

5. Wertermittlungsgebühren

(Gebühren für die Festsetzung des Wertes eines Sicherungsmittels) sind umstritten:

  • OLG Düsseldorf: „Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr“ für Wertermittlung von Beleihungsobjekten in Höhe von 260 € unwirksam
  • LG Stuttgart: dito
  • LG Ravensburg: dito
  • OLG München: Gebühren sind zulässig
  • OLG Naumburg: dito
  • BGH mit Urteil von 1990: dito

6. Berechnung der Vorfälligkeits-/Nichtabnahmeentschädigung

Für die Berechnung berechnen Banken mitunter ein eigenes Bearbeitungs- oder Berechnungsentgelt; dies ist grundsätzlich zulässig, wird dies jedoch in AGB pauschal erhoben, kann unter Umständen deren Wirksamkeit wieder entfallen.

7. Treuhandabwicklung bei Umschuldung / Ablösung

... zulässig, Banken dürfen für die Bearbeitung solcher treuhänderischen Abwicklungen formularmäßig Entgelte verlangen.

8. Löschungsbewilligung

Entgelte sind grds. unzulässig.

Beachte: Die Kosten einer öffentlichen Beglaubigung dürfen dem Kunden aber berechnet werden.

9. Überziehungszinsen

... hier muss unterschieden werden zwischen vereinbarten Überziehungsmöglichkeiten (Dispo) und geduldeten Überziehungen. Für geduldete Überziehungen dürfen Banken höhere Zinsen verlangen, als für den Dispositionskredit.

Beachte: Unzulässig ist jedoch, wenn bei geduldeten Überziehungen neben den höheren Zinsen auch noch ein Entgelt für die Bearbeitung der Überziehung vorgesehen ist. Der höhere Verwaltungsaufwand, der bei geduldeten Überziehungen besteht, wird nach der Rechtsprechung bereits mit dem höheren Überziehungszins abgegolten.

(Rechtsanwältin Katharina Schnellbacher, Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht und allgemeines Zivilrecht in Aschaffenburg)


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