Chiemseer Bier

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  • Die Etikettierung „Chiemseer“ mit den Zusätzen „Chiemseer Brauhaus – Rosenheim“ bei einem in Rosenheim gebrauten Bier ist unzulässig.
  • Die Bezeichnung „Chiemseer“ stellt eine geographische Herkunftsangabe dar, die irreführend ist, wenn das Bier nicht am Chiemsee gebraut wird.

(vgl. OLG München, Urteil vom 17.03.2016 – 29 U 3187/15)

Die Bekl. übernahm 2010 den Betrieb einer Brauerei, die bis dahin ein als „Chiemseer“ bezeichnetes Bier in Traunstein/Chiemgau braute. Dieser Ort liegt etwa 10 km vom Chiemsee entfernt. Nach der Übernahme wurde das Bier unter gleichem Namen im 16 km entfernten Rosenheim gebraut und vertrieben. Der Chiemsee und der ihn umgebende Chiemgau liegen östlich vom Inn - Rosenheim liegt westlich davon.

Der klagende Verband sieht darin einen Verstoß gegen den Schutz von als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben und Zeichen.

Der Klagende Verband bemängelt einen Verstoß gegen §§ 126 ff. MarkenG und das UWG. Er verlangte Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten. Das OLG qualifizierte „Chiemseer“ als einfache geographische Herkunftsangabe, sodass die Anwendung der §§ 127, 128 MarkenG nicht durch die vorrangige VO (EU) 1151/2012 ausgeschlossen sei, da dieser Vorrang nur qualifizierte geographische Vorgaben betreffe. Aus der maßgeblichen Verkehrssicht bestehe im vorliegenden Fall eine Irreführungsgefahr für den Verbraucher. Diese Gefahr werde auch nicht durch den Zusatz „Chiemseer Brauhaus Rosenheim“ beseitigt, da der maßgebliche deutschlandweite Verkehr nicht wisse, dass Rosenheim nicht am Chiemsee liegt.

Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht unverhältnismäßig, da die Bekl. keinen eigenen Besitzstand geschaffen, sondern lediglich eine Bezeichnung weiterbenutzt hat.

Die ausführlich begründete Entscheidung des OLG legt dar, dass allein die Tatsache, dass Rosenheim nicht am Chiemsee liegt noch nicht unmittelbar zu einer Irreführung des Verbrauchers führt. Dies sei Konsequenz aus einer Vielzahl von Argumenten und dem Unterbleiben eines klarstellenden Zusatzes. Den in dieser Hinsicht gestellten Anforderungen genügt der bestehende Zusatz auf dem Etikett wohl nicht.

RA Marc E. Evers / Wiss. Mit. Julius Pieper


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