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Bier ist nicht „bekömmlich“ – zumindest in der Werbung

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Für Getränke ab einem Alkoholgehalt von 1,2 Volumenprozent ist die Werbung mit gesundheitbezogenen Angaben verboten.
  • Der Eindruck, dass ein alkoholisches Getränk keine gesundheitsschädlichen Auswirkungen hat oder die Gesundheit verbessert, genügt dafür bereits.
  • Eine Brauerei darf deshalb ihr Bier nicht mehr als bekömmlich bezeichnen.

Ob Bier bekömmlich ist? Viele verbinden die Antwort vorwiegend damit, wie viel Bier man trinkt. Eine Allgäuer Brauerei hatte jedenfalls drei Biersorten auf ihrem Internetauftritt mit „bekömmlich“ bezeichnet. Der Verband „Sozialer Wettbewerb“ mahnte das Brauunternehmen deswegen ab und klagte auf Unterlassung. Erst entschied das Landgericht (LG) Ravensburg zugunsten des Wettbewerbsverbands. Dagegen legte der beklagte Brauer Gottfried Härle Berufung ein, hatte damit aber nun auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart keinen Erfolg. Auch die nun letzte Runde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) muss leider der Brauer bezahlen und auf die jahrzehntelange Bezeichnung seiner Biere als bekömmlich verzichten.

Gesundheitsbezogene Angaben ab 1,2 Prozent Alkohol tabu

Das oberschwäbische Brauunternehmen Clemens Härle darf damit sein Bier auch weiterhin nicht mehr mit „bekömmlich“ bewerben. Denn „bekömmlich“ lasse sich auch im Sinne von gesundheitsfördernd verstehen. Eine Auffassung, die der betroffenen Brauereibesitzer zwar nicht teilte. Bekömmlich sei aus seiner Sicht als „gut fürs Wohlbefinden“ zu verstehen. Diese Ansicht teilte aber wiederum das Gericht nicht mit ihm.

Denn Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Das bestimmt die in der EU geltende Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Nr. 1924/2006) – auch Health-Claims-Verordnung genannt. Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent erlaubt die EU-Verordnung nur nährwertbezogene Angaben, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Kaloriengehalts beziehen. Eigenschaften, die die Biersorten mit normalem Alkoholgehalt augenscheinlich nicht hatten.

Mit dem ersten Urteil wollte sich der Brauerei-Chef Härle nicht zufriedengeben und ging in Berufung. Schließlich habe die 1897 gegründete Brauerei ihr Bier bereits in den 30er-Jahren mit „bekömmlich“ beworben. Die Revision zum BGH ließen Stuttgarter Richter ausdrücklich zu. Das OLG Stuttgart verwies insofern auf eine mögliche Ausnahme vom Verbot. Bezeichnungen, die „traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten“, können danach zulässig sein.

Bekömmlich beschreibt nicht nur den Geschmack

Für die obersten deutschen Zivilrichter des BGH ist die Bekömmlichkeit von Bier mehr als eine bloße Geschmacksfrage. Es ist auch eine gesundheitsbezogende Angabe. Für eine solche genügt bereits der Eindruck, dass von einem Getränk keine schädlichen Auswirkungen ausgehen, die mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können. Biertrinken führt bei den meisten Menschen ab einer gewissen Menge zu unangenehmen und schädlichen Folgen für ihren Körper, insbesondere für das Verdauungssystem.

Eine gesundheitsbezogende Angabe liegt auch deshalb vor, wenn Menschen mit einer Aussage eine Verbesserung des Gesundheitszustands verbinden. Bekömmlich versehen viele insofen als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“. Auch deshalb darf die Bezeichnung bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent nicht auf der Verpackung stehen bzw. nich in der Werbung verwendet werden (BGH, Urteil v. 17.05.2018, Az.: I ZR 252/16).

Auch Wein ist nicht „bekömmlich“, Likör schon

Auch die Rechtsprechung zeigt sich uneinheitlich in dieser Frage. Das Bier teilt aktuell sein Schicksal mit anderen alkoholischen Getränken. Auch Weine, die von einer Winzergenossenschaft wegen ihrer sanften Säure als bekömmlich bezeichnet wurden, durften dieses Attribut laut einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht behalten (BVerwG, Urteil v. 14.02.2013, Az.: 3 C 23/12). Dieser Entscheidung ging ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) voraus (Urteil v. 06.09.2012, Az.: C-544/10 – Deutsches Weintor). Mehrdeutige Aussagen zu alkoholischen Getränken sind danach tabu. Darauf stützt das OLG Stuttgart seine Begründung.

Etwas anders erging es dem aus Kärnten kommenden Gurktaler Kräuterlikör mit 27 % Vol. Alkohol. Hier war dem Bundesgerichtshof (BGH) zufolge die Bezeichnung „bekömmlich“ zulässig (Urteil v. 13.01.2011, Az.: I ZR 22/09). Damit werde zum Ausdruck gebracht, dass der Likör den Körper und dessen Funktionen nicht belasten oder beeinträchtigen wird. Das beinhalte keine gesundheitsfördernde Aussage. Diese Entscheidung erging jedoch vor dem Urteil des EuGH.

Anders sei es dagegen mit der weiteren Bezeichnung des Likörs als „wohltuend“. Denn dieses Wort vermittele Verbrauchern den Eindruck einer gesundheitsfördernden Wirkung, sodass die entsprechende Etikettierung bzw. Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung verstößt. Eines ist jedenfalls sicher: Auch nach dem Ausgang des Verfahrens und darf mit Bier, Wein und anderen alkoholischen Getränken weiter mit „Wohl bekomm’s“ angestoßen werden.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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