Clever Business/VentureNet Market AG - Novation, Änderungsvereinbarung u.a. - Anwaltsinfo!
- 3 Minuten Lesezeit
Seit Anfang diesen Jahres beschäftigt sich unsere Kanzlei bereits mit der Sache der Clever Business GmbH/Clever Business Schweiz AG bzw. nunmehr VentureNet Market AG.
Wir haben uns seinerzeit auch bereits zweimal hier zu Wort gemeldet.
- So am 24.01.24:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/clever-business-gmbh-abwicklung-angeordnet-anwaltsinfo-221647.html
- So am 30.03.24:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/clever-business-die-rueckabwicklung-laeuft-wohl-an-verzichten-sie-aber-bitte-nicht-auf-ihre-rechte-anwaltsinfo-224768.html
Heute melden wir uns aus gegebenem Anlass wieder zu Wort.
I. Kurz zur Erinnerung das Geschäftsmodell:
Das Firmenkonzept von Clever Business (vormals als GmbH in Deutschland, zuletzt als AG in der Schweiz, nunmehr umfirmierend in VentureNet Market AG ("VM")) sah bzw. sieht im Wesentlichen vor, dass Vertragspartner zunächst Warenpakete als sog. Kommittenten erwerben.
Clever Business unter dem Markennamen "Cashcow24-7" verkauft(e) dann als sog. Kommissionär die einzelnen Warenpakete auf der Amazon-Plattform zu einem nach Möglichkeit insgesamt höheren Preis als dem Einkaufspreis.
Und anschließend schüttet Clever Business den Einsatz samt Gewinn an den Kommittenten aus, abzüglich eines "Gewinnanteils" zugunsten von CB. In sämtlichen uns vorliegenden Verträgen versichert CB dabei in einer separaten "Erlösvereinbarung - Anlage 2", dass CB einen bestimmten Betrag X an den Kommittenten zurückzahlt. Hierbei verspricht CB im Einzelfall auch einen zurückzuzahlenden Gewinn von deutlich mehr als 50% auf den ursprünglich investierten Betrag. Und dies bei vertraglichen Laufzeiten von in der Regel 3, 6 oder 9 Monaten.
Ein - wie wir bereits damals geschrieben haben - vermeintlich renditestarkes Geschäft.
II. Rückabwicklung der abgeschlossenen Geschäfte, Novation
Bekanntermaßen hat - und dies sei hier sehr gerafft mitgeteilt - im Nachgang zu zwei Bafin-Verfügungen, wovon ein Bescheid auf "Rückabwicklung der mit der CB GmbH geschlossenen Verträge abzielte, eine Münchner Abwicklungsgesellschaft sich als sog. "Abwickler" aufgetan.
Sämtliche uns bekannten Anleger hofften seinerzeit - zunächst erleichtert ob der nun vermeintlich sicheren und kalkulierbaren Rückzahlung ihrer jeweiligen Einlage samt Gewinnen unter Organisation dieses "Abwicklers" - auf den Zufluss der Mittel, so wie jahrelang zuvor geschehen.
Doch nichts geschah. Im Übrigen bis heute.
Etlichen Anlegern wurde das schriftliche Angebot unterbreitet, ihre vormals investierten Mittel quasi umzuschulden mit einer neu von der CB bzw. VM emittierten Schuldverschreibung ("Novation"). Der Haken u.a. dabei: Die Schuldverschreibung ist - und das sagen die Emittenten auch ganz offen - "nachrangig"; m.a.W. rechtlich gesehen nehmen Zeichner und damit Inhaber dieser Schuldverschreibung im Fall einer - hoffentlich nicht erfolgenden Insolvenz - einen schlechteren Rang ein, als sie vormals als Kommittenten der CB besaßen.
III. Änderungsvereinbarung
Ganz aktuell unterbreitet VM (einigen oder sogar allen?) Anlegern, die offenkundig noch nicht die Schulverschreibung gezeichnet haben, eine sog. "Änderungsvereinbarung", die im Übrigen mit sehr kurzer Frist bis Jahresende unterschrieben werden soll.
Wir können nur vor der Unterzeichnung warnen.
Diese "Änderungsvereinbarung" dient der Klarstellung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, also seinerzeit der CB GmbH/CB AG bzw. der jeweiligen Anleger.
Die geänderten Vertragsinhalte nützen allerdings ausnahmslos der VN und schaden damit spiegelbildlich den jeweiligen Anlegern.
Wir haben seit gestern erhalten unzählige Anfragen von Mandanten und auch von Anlegern, denen allen der Inhalt "komisch" vorkam, mit der einzigen Frage: Soll ich diese Änderungsvereinbarung unterzeichnen?
Nein, bitte tun Sie dies nicht, unterschreiben Sie nicht.
Unterschreiben Sie es doch, dann geben Sie völlig unnötig einen für Sie als Anleger deutlich besseren Ursprungsvertrag aus der Hand!
IV. Weiteres Procedere - Sie haben Fragen dazu?
Wie geht es hier bei VN weiter?
Gibt es gleichwohl außergerichtlich Chancen auf eine Rückzahlung der investierten Mittel?
Oder sollte bzw. muß ich klagen?
Betroffene Anleger können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB in Berlin wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit 20 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind.
Kontakt:
Rechtsanwalt und Fachanwalt Christian-Albrecht Kurdum, CEFA
Mail: kurdum@dr-spaeth.com
Tel.: +49/(0)30/88 70 16 17
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