VentureNet Market AG fordert Geld von Clever Business-Anlegern zurück? – Was Sie jetzt wissen sollten!

  • 9 Minuten Lesezeit

Ich, Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum, stehe Ihnen für Fragen und Unterstützung zur Verfügung. Ich helfe Ihnen gerne mit meiner langjährigen Erfahrung und Expertise weiter!




Vorab:

Ich habe mich bereits mit zwei Beiträgen hier bei anwalt.de zu Wort gemeldet:

Beitrag vom 24.01.2024

Beitrag vom 30.03.2024


Unsere Kanzlei vertritt mittlerweile eine fast dreistellige Zahl von Anlegern und Anlegerinnen.




Einleitung: Gibt es neue Entwicklungen im Fall Clever Business?


Ja, gibt es!

In den letzten Tagen erreichen viele Betroffene bedrohlich wirkende Forderungsschreiben der VentureNet Market AG (dies ist die "gewandelte" Clever Business (Schweiz) AG). 

In der Regel fordert die VentureNet Market AG die Empfänger dazu auf, die früher an sie ausgeschütteten Gewinne aus Verträgen mit der Clever Business GmbH zurückzuzahlen. 

Hintergrund ist die zwischenzeitlich ergangene Rückabwicklungsverfügung der Bafin vom 15.06.2023, wonach die Clever Business GmbH sowie deren Geschäftsführer ihr unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft einstellen und (rück-)abwickeln müssen. 

Juristisch argumentieren dann die Macher des Schreibens, dass aufgrund der sog. "Nichtigkeit" der zugrunde liegenden "GmbH-Verträge" eine Rückabwicklung nach den Grundsätzen der sog. "Ungerechtfertigten Bereicherung" vorzunehmen sei, was zur Folge habe, dass wirtschaftlich gesehen die Empfänger des Schreibens ihre seinerzeit erhaltenen Gewinne zurückzuzahlen hätten. 

Dies u.a. garniert mit einer kurzen Fristsetzung zur Rückzahlung, dem vermeintlich großzügigen Angebot zur Ratenzahlung und dem etwaigen Verzicht auf "Verzugszinsen", zugleich wiederum mit der Androhung von harten Maßnahmen im Rahmen einer "Zwangsvollstreckung" bei Nichtzahlung.

Doch was steckt wirklich dahinter? Welche Rolle spielt die BaFin-Anordnung zur Rückabwicklung in der rechtlichen Bewertung? Was sollten Empfänger solcher Schreiben tun – und was besser unterlassen? Dieser Beitrag liefert Antworten und hilft Ihnen dabei, den Überblick zu behalten.




Clever Business und die BaFin-Anordnung - eine kurze Chronologie


Teil 1 - Das Geschäftskonzept von Clever Business

Clever Business bot seit etlichen Jahren Anlegern über das sogenannte „CASHCOW 24-7 Win-Win-Konzept“ an, Warenpakete zu erwerben. Clever Business verkaufte diese Waren anschließend – so das Konzept – als Kommissionär auf Plattformen wie Amazon weiter. Versprochen und sprachlich ausdrücklich sogar "garantiert" wurden regelmäßige Rückzahlungen der eingesetzten Gelder zuzüglich teils hoher Gewinne. Tatsächlich lockten die in Aussicht gestellten Renditen viele Anleger an.

Die Clever Business hat dabei die Verträge mit den Anlegern zunächst über ihre deutsche Gesellschaft Clever Business GmbH mit Sitz in Handewitt durchgeführt.


Teil 2 - Intervention der BaFin

Später im Rahmen der Intervention der Bafin im Juni 2023, die in diesem Geschäftsgebaren ein unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft sah, hat die Gesellschaft "die Flucht nach vorn angetreten" und hat seit Mai 2023 die Geschäfte aus der Schweiz betrieben, hier mit der Gesellschaft Clever Business (Schweiz) AG.

Im Oktober 2023 ist die Bafin auf dieses Umgehungsgeschäft aufmerksam geworden und hat in einer Warnmeldung darauf aufmerksam gemacht, dass die Clever Business (Schweiz) AG in Deutschland eigene Vermögensanlagen ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt öffentlich anbiete und auf der Website Cashcow24-7.com bewerbe.


Teil 3 - Stopp der Auszahlungen

Seit Dezember 2023 haben weder die Clever Business GmbH (mittlerweile mit Sitz in Magdeburg), noch die Clever Business AG (Schweiz) Auszahlungen der Einlage samt "garantierter" Gewinne mehr an Anleger vorgenommen. 

Dies betrifft sowohl "GmbH-" als auch "Schweizer AG-" Verträge.

In der Praxis tritt seit dem Jahr 2024 nach außen nur noch die Clever Business (Schweiz) AG auf, die mittlerweile unter dem Namen "VentureNet Market AG" operiert.

Unzählige Anleger haben bis heute versucht, ihre Einlage samt versprochener Gewinne von der Clever Business (Schweiz) AG zurückzuerhalten.


Teil 4 - Hinhaltetaktik

Umsonst - die Anleger werden hingehalten und vertröstet. Mit unterschiedlichen Argumenten. Zudem traten neue Akteure wie die selbst ernannte Abwicklungsgesellschaft "Angelus Gruppe" um Herrn Gross aus München auf den Spielplan. Dieser handelt mittlerweile als sog. starker Mann im Geflecht der VentureNet Market AG.

Seit Mitte 2024 erhielten viele Anleger das Angebot, eine Umschuldung ("Novation") für ihre bestehenden Verträge zu zeichnen, allerdings zu aus unserer Sicht nachteiligen Konditionen.

Auch sollten viele Anleger zuletzt eine Änderungsvereinbarung ebenfalls zu ihren bestehenden Verträgen unterzeichnen, allerdings ebenso aus zu unserer Sicht negativen Konditionen.

Verständlicherweise wollen viele Anleger nun nicht mehr warten und beabsichtigen, ihre Rückzahlungsansprüche auch klageweise geltend zu machen.


Teil 5 - Und nun sollen die Anleger sogar Geld zurückzahlen? 

Jetzt also ganz aktuell eine neue Drehung der VentureNet Market AG.

Dieselbe Gesellschaft, die sich seit vielen Monaten weigert, eine Rückzahlung der Einlagen samt vertraglich "garantierter Gewinne" an die Anleger vorzunehmen, fordert nun umgekehrt Geld von etlichen Anlegern zurück?

Die Verunsicherung, das Unverständnis und auch die Wut bei vielen Anlegern sind nun noch weiter gewachsen.




Inhalt und Wirkung der Forderungsschreiben der VentureNet Market AG


a. Der Kerngehalt des Forderungsschreibens

Wie bereits geschrieben, empfangen zahlreiche Vertragspartner der (alten) Clever Business GmbH (also nicht der Clever Business (Schweiz) AG!) derzeit Forderungsschreiben der VentureNet Market AG. 

Tenor des Schreibens: Aufgrund der o.g. Rückabwicklungsverfügung der Bafin nur (!) gegenüber der Clever Business GmbH seien im wirtschaftlichen Ergebnis die seinerzeit erhaltenen Gewinne herauszugeben.

Das Forderungsschreiben, dessen Inhalt - so unsere Unterstellung - bei allen Empfängern gleich lauten dürfte, ist aus unserer Sicht sehr angreifbar.

Anleger haben aus unserer Sicht rechtlich gute Argumente, der Zahlungsaufforderung nicht zu folgen und keine Zahlung zu leisten.


b. Ist dieses rechtliche Wirr-Warr legal?

Nach eigenen Angaben hat die VentureNet Market AG die Forderungen von der Clever Business GmbH „erworben“. 

Die VentureNet Market AG nimmt für sich in Anspruch, nur für diese Rückforderungen zuständig zu sein, denn diese - so unsere Informationen – habe man von der Clever Business GmbH erworben, um sie dann gegenüber den betreffenden Anlegern geltend zu machen.

Wichtig: Die VentureNet Market AG behauptet also, nur die Forderungen von der Clever Business GmbH gekauft zu haben. Durch diesen rechtlichen Taschenspielertrick sollen Anleger offensichtlich um ihre Möglichkeit zur Aufrechnung etwa mit dem Rückzahlungsanspruch ihres eingezahlten Kapitals aus dem Vertrag oder auch aufgrund von Pflichtverletzungen der Gegenseite gebracht werden. Ein solches Vorgehen wäre - wenn es bewusst und planvoll abläuft - wohl sittenwidrig. Es bliebe hier abzuwarten, wie im Fall von gerichtlichen Verfahren Gerichte diesen Schachzug bewerten.


c. Stimmen die geforderten Geldsummen?

Die VentureNet Market AG verzichtet in ihren Schreiben darauf, die genaue Rückzahlsumme  gegenüber dem Anleger im konkreten Fall herzuleiten.

Ein weiteres Manko, warum Anleger den geforderten Zahlbetrag nicht begleichen sollten.


d. Greift Verbraucherschutzrecht?

Auch wenn die VentureNet Market AG bis heute alle Anleger rechtlich als "Kaufleute" ansieht und bezeichnenderweise die Adressaten in ihren Schreiben sogar sprachlich als "Firma" tituliert, so haben aus unserer Sicht die allermeisten Anleger rechtlich in ihrer Eigenschaft als "Verbraucher" die seinerzeitigen Verträge geschlossen. 

Und so sie auch in Deutschland in den Genuss der vielfältigen verbraucherschützenden Normen kommen.


e. Rechtliche Folgen der Rückabwicklung

Wir weisen hier nur in Kürze darauf hin, dass aus unserer Sicht die rechtlichen Folgen einer behördlich erlassenen Rückabwicklungsverfügung (wie also hier der Verfügung der Bafin vom Juni 2023) streitig sind.

Insbesondere betrifft dies dann auch wirtschaftlich die Frage, ob die betreffenden Anleger die erhaltenen Gewinne überhaupt herausgeben müssen, wie dies die VentureNet Market AG in ihren aktuellen Schreiben behauptet.

Im Übrigen haben unstreitig alle betroffenen Anleger das Recht, sich ggf. auf eine sog. "Entreicherung" berufen zu können. Ob deren Voraussetzungen dann jeweils vorliegen, muß im Einzelfall geprüft werden. Im wirtschaftlichen Ergebnis kann die sog. "Einrede der Entreicherung" bereits dazu führen, dass keinerlei Rückzahlung der beanspruchten Gewinne geleistet werden muss.


f. Fazit

Aus unserer Sicht sollten Anleger aus rein rechtlicher (!) Erwägung heraus hier keinerlei Zahlung leisten.

Wir sehen genug Argumente, wie der Zahlungsaufforderung entgegengetreten werden kann.




Was tun bei einer Rückzahlungsaufforderung?


  • Erhalten Sie ein solches Schreiben, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Prüfen Sie, ob die darin genannten Beträge korrekt sind. Verlangen Sie, wenn nötig, eine konkrete Aufstellung aller Ein- und Auszahlungen. Oft zeigt sich, dass erhebliche Unklarheiten vorliegen und dass die geltend gemachte Summe nicht stimmt.


  • Selbst wenn eine (theoretische) Überzahlung eingetreten sein sollte, können Sie unter Umständen verschiedene Aufrechnungsansprüche haben. Beispielsweise könnte Ihnen die Clever Business GmbH, die Clever Business (Schweiz) AG oder eine Rechtsnachfolgerin noch weitere Beträge schulden, so dass sich eine Rückforderung mindert oder entfällt. Rechtlich ist das Thema sehr komplex; daher ist anwaltliche Unterstützung sehr ratsam.


  • Mitunter enthalten die Forderungsschreiben oder beigelegte Dokumente bestimmte Vereinbarungen oder „Vergleichsvorschläge“. Seien Sie vorsichtig bei der Unterschrift unter solche Dokumente. Prüfen Sie vorher unbedingt mit einem fachkundigen Anwalt, ob Sie damit nachteilige Rechte aufgeben.




Aktueller Verfahrensstand


Da gegen das Konzept von Clever Business behördlich ermittelt wurde und die BaFin eine Untersagung sowie Abwicklungsverfügung aussprach, steht der Verdacht im Raum, dass Anleger getäuscht oder zumindest nicht korrekt über Risiken und Rechtslage informiert wurden. 

Die VentureNet Market AG betont zudem zwar, dass sie keine gesellschaftsrechtliche Verbindung zur Clever Business GmbH habe, doch die Sachlage ist komplex. 

Wir weisen daher ausdrücklich darauf hin, dass die tatsächlichen Verantwortlichkeiten in Einzelfällen gerichtlich geprüft werden müssten.




Warum anwaltliche Beratung so wichtig ist


Angesichts der unübersichtlichen Gemengelage (BaFin-Bescheid, angeblicher Forderungserwerb, drohende Inkassoverfahren und fehlende Transparenz) sind professionelle Einschätzungen unabdingbar. Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren, unberechtigte Forderungen abzuwehren und gegebenenfalls eigene Ansprüche durchzusetzen.

  • Überprüfung der Forderung: Stimmt der geforderte Betrag tatsächlich?

  • Abwehrstrategien: Welche Einwendungen und Rechte (z.B. Aufrechnung) stehen Ihnen zu?

  • Kommunikation mit der Gegenseite: Formulierung rechtssicherer Schreiben, ggf. Verhandlungen.

  • Ergreifen weiterer Schritte: Geltendmachung eigener Ansprüche, ggf. auch vor Gericht.




Fazit: Nicht einschüchtern lassen, sondern handeln!


Die Schreiben der VentureNet Market AG wirken oft einschüchternd und fordern hohe Beträge. Doch längst nicht jeder Zahlungsanspruch ist tatsächlich berechtigt. Wer solche Aufforderungen erhält, sollte:

  1. Sich nicht unter Druck setzen lassen und mögliche Fristen im Blick behalten.

  2. Alle relevanten Unterlagen (Verträge, Zahlungsbelege, Schriftwechsel) zusammenstellen.

  3. Fachlichen Rat einholen, um die eigene Position zu stärken und gezielt zu agieren.

Die BaFin-Anordnung zur Rückabwicklung der Verträge der Clever Business GmbH bedeutet klar: Viele Anleger haben noch Forderungen gegen die ursprüngliche Gesellschaft oder deren Verantwortliche. Wenn nun eine andere Gesellschaft - hier die VentureNet Market AG - Forderungen erhebt, kann dies rechtlich hoch problematisch sein. Mit anwaltlicher Unterstützung können Sie sich gegen zweifelhafte Ansprüche wehren und Ihre Rechte wahren.




Kontakt: Kostenlose Ersteinschätzung


Ich, Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum, unterstütze Sie mit einer kostenlosen Ersteinschätzung und prüfe Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Allein eine Strafanzeige zu stellen, genügt meist nicht, um Ihr Kapital zurückzuerhalten. In vielen Fällen ist ein gezieltes juristisches Vorgehen nötig, um mögliche Ansprüche gegen die Anbieter oder deren Helfer durchzusetzen.

Ich habe bereits zahlreichen Mandanten geholfen, hohe Geldsummen von dubiosen Plattformen und Finanzdienstleistern zurückzuerlangen. Wir gehen dabei nicht nur gegen die vermeintlichen Anbieter vor, sondern prüfen auch Ansprüche gegen Kontoinhaber und involvierte Banken. Zudem stellen wir gerne eine kostenlose Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, um mögliche Kostendeckungen abzuklären.




Über unsere Kanzlei


Unsere Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB ist seit 2002, also seit über 20 Jahren, auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Vertretung geschädigter Anleger gegen unseriöse Finanzanbieter und Online-Betrüger.

Ihr Kontakt: Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum, CEFA

  • E-Mail: kurdum@dr-spaeth.com

  • Telefon: +49 (0)30 / 88 70 16 17

Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, wenn Sie Fragen haben oder auch von diesem möglicherweise betrügerischen Vorgehen betroffen sind. Gemeinsam finden wir heraus, welche Schritte sinnvoll sind, um Ihr investiertes Kapital zu schützen oder zurückzuerlangen.




Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist die Sichtung aller relevanten Unterlagen und eine persönliche Beratung durch einen spezialisierten Anwalt erforderlich.




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