CO.NET eG: Außerordentliche Generalversammlung in 2024

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Die CO.NET eG teilt auf ihrer Webseite mit, dass am 25.01.2024 eine außerordentliche Generalversammlung stattfinden soll. Die Einladung ist nun da. 


CO.NET eG lässt durch einen Verein einladen? 

Mit undatiertem Schreiben eines Vereins wird zu einer außerordentlichen Generalversammlung am 25.01.2024 der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG eingeladen. Der Verein soll Initiator der außerordentlichen Generalversammlung sein.

Nach dem Genossenschaftsgesetz ist eine solche Versammlung durch den Vorstand der Genossenschaft einzuberufen. Erfolgt die Einberufung durch ein Verlangen einer Minderheit müssen mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich bei dem Vorstand eingefordert haben. Es ist hier kein einziger Fall bekannt, in dem ein Mitglied angefragt wurde, ein solches Verlangen bei dem Vorstand zu stellen oder gestellt hat.

Insofern stellt sich die Frage, wen der Verein vertreten will. Nach Eigenangabe auf der Webseite vertritt der Verein die Interessen von 3.860 Mitgliedern der CO.NET eG. Diese Aussage dürfte nicht wörtlich gemeint sein, da hier bereits eine dreistellige Anzahl an Mitgliedern bekannt ist, die definitiv nicht von dem Verein vertreten werden und diesen auch überhaupt nicht kennen.

Zugleich heißt es auf der Webseite des Vereins, dass die „Arbeitsgruppe“ den Vorstand und Aufsichtsrat der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG unterstützt. Das dürfte wohl etwas anderes als eine Mitgliederinitiative sein.


CO.NET eG Geschäftsfelder unrentabel? 

Große Verwirrung bereitet die Informationspolitik der CO.NET Genossenschaft. So hieß es im März 2023 noch, dass im Juni 2023 ein Hotel verkauft werden soll. Damit sollten fällige Forderungen des Finanzamtes, der Gemeinde und gekündigter Mitglieder bedient werden. Seit diesem Zeitpunkt hielten es die CO.NET-Vorstände aber nicht mehr für erforderlich, weitere Informationen mit ihren Mitgliedern zu teilen.

Umso überraschender ist es, wenn ein bis dato unbekannter Verein in der Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung mitteilen lässt, dass Geschäftsbereiche nicht rentabel sind, die Genossenschaft Geld kosten und aufgebeben werden sollen. Woher stammt dieses Wissen, das allen Mitgliedern bis heute vorenthalten wurde? 


Wo bleibt der Abschluss 2022?

Auch von dem Jahresabschluss für das Jahr 2022, der für das dritte Quartal 2023 angekündigt wurde, fehlt jede Spur. Wie soll irgendetwas beschlossen werden, wenn noch nicht einmal der Jahresabschluss zum 31.12.2022 vorliegt? Der Jahresabschluss hätte bis zum 30.06.2023 festgestellt sein müssen. Kein Wort dazu. Beschlüsse über die Zukunft einer Genossenschaft können nicht im luftleeren Raum beschlossen werden ohne Kenntnis der Zahlen.


CO.NET eG Umbau zur Aktiengesellschaft?

Vielmehr finden sich erneut wolkige Ausführungen über einen Umbau der Genossenschaft. Wieder sollen Vor- und Nachteile eines Wechsels der Rechtsform vorgestellt werden. Dazu findet sich auf der Webseite des Vereins der Hinweis, dass eine Umwandlung in eine genossenschaftliche AG in Frage kommt, denn statt Genossenschaftsanteile erhalten die Genossenschaftsmitglieder dann Aktien, die nicht an der Börse gehandelt werden, sondern in der Genossenschaft verbleiben.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Johannes Bender von der Düsseldorfer Kanzlei Bender & Pfitzmann warnt vor einer Umwandlung der Genossenschaft in eine AG, da damit der Anspruch auf Auszahlung des Mitgliederguthabens verloren geht und lediglich nicht handelbare vorbörsliche Aktien übertragen werden.


Keine Ordentliche Generalversammlung der CO.NET eG in 2023 mehr

Damit ist schon jetzt klar, dass der Jahresabschluss für das Jahr 2022 im Jahr 2023 nicht mehr vorgestellt und beschlossen wird. Damit verstößt CO.NET eG in deutlicher Weise gegen die eigene Geschäftsordnung (§ 23) und das Genossenschaftsgesetz (§ 48 GenG), wonach die Generalversammlung innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden hat.

Noch im März 2023 hatte CO.NET eG mitteilen lassen, dass die Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2022 erst im 3. Quartal 2023 durchgeführt werden soll. Gründe für diesen ungewöhnlichen Vorgang und die Verlegung in das nächste Jahr teilt CO.NET eG nicht mit.


Außerordentliche Generalversammlung verheißt nichts Gutes 

Die Ankündigung einer „außerordentlichen Generalversammlung“ dürfte aber nichts Gutes heißen. Außerordentliche Generalversammlungen sind nur aus bestimmten Gründen einzuberufen. So z.B. wenn:

  • ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, § 33 Abs. 3 GenG;
  • eine Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern nach § 40 GenG geplant ist;
  • eine Einberufung von einer Minderheit nach § 45 GenG erfolgte;
  • eine Einberufung durch die BaFin nach § 44 Abs. 5 KWG erfolgte;
  • eine Einberufung durch den Prüfungsverband nach § 60 GenG erfolgt;
  • ein Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft nach § 193 UmwG beschlossen werden soll.


Hiobsbotschaft erst in 2024?

Nach der geltenden CO.NET-Satzung aus 2018 muss die Einladung mindestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung veröffentlicht werden und Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung veröffentlicht werden. Mit der Terminierung der Generalversammlung auf den 25.01.2024 besteht somit die Möglichkeit, dass die Tagesordnung nach dem 31.12.2023 bekannt gegeben werden wird. Damit wird die Tagesordnung erst nächstes Jahr veröffentlicht, so dass eine mögliche Hiobs-Botschaft erst im nächsten Jahr bekannt wird und Ansprüche der Mitglieder zum Jahresende 2023 verjähren können.


Folgen der Umwandlung in eine AG

In der letzten Mitgliederversammlung am 24.11.2022 wurde bereits die Umwandlung in eine „genossenschaftliche AG“ vorgestellt.

Wir hatten in unserem Beitrag: „Wird 2023 der Totalverlust beschlossen?“ bereits auf Folgen und Nachteile für die Mitglieder hingewiesen. Mit der Umwandlung der Genossenschaft in eine AG verliert jedes Mitglied die Möglichkeit, seine Genossenschaftsbeteiligung zu kündigen und die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthaben zu verlangen. Bei einer Umwandlung in eine AG erhält jedes Mitglied vorbörsliche Aktien, für die es keinen geregelten (Börsen-)Markt gibt, die also mehr oder weniger unverkäuflich sind.


Wird nun 2024 der Totalverlust beschlossen?

Insbesondere die geringe Anzahl der anwesenden Mitglieder bei den letzten Generalversammlungen kann dazu führen, dass ein solcher Beschluss mit wenigen Stimmen zu Lasten aller anderen Mitglieder gefasst werden kann. Ein außerordentliches Kündigungsrecht im Falle eines solchen Umwandlungsbeschlusses dürfte den Widerspruch des Mitglieds in der Generalversammlung zur Niederschrift im Protokoll voraussetzen. Erfolgt dieser nicht, weil das Mitglied nicht da ist, besteht diese Kündigungsmöglichkeit nicht.


Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung anfordern

Die Kanzlei Bender & Pfitzmann hat aus diesem Grund eine kostenlose Ersteinschätzung für die betroffenen CO.NET-Mitglieder eingerichtet.

Die Rechtsanwälte Bender & Pfitzmann sind schwerpunktmäßig in den Bereichen Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht tätig. Als Anlegerschutzkanzlei beraten und vertreten sie bundesweit Anleger und unterstützen bei allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit gescheiterten Kapitalanlagen und unseriösen Genossenschaften. Die Fachanwälte der Kanzlei Bender & Pfitzmann verfügen über große Erfahrungen und Erfolge im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen.


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