Commerzbank muss Schadensersatz für Schiffsfondsanleger des CFB Fonds 166 leisten

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27.09.2017 – Az. 23 U 146/16 die Commerzbank AG zur Zahlung von Schadensersatz und zur sogenannten Rückabwicklung im Zusammenhang einer Beteiligung eines Anlegers an der CFB Fonds 166 verurteilt. Diese Entscheidung wurde von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstritten. Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. ist rechtskräftig.

Der Sachverhalt des Urteils des OLG Frankfurt am Main

Im vorliegenden Fall hatte ein Anleger im Jahre 2008 einen Betrag in Höhe von 47.250,00 US Dollar in eine Beteiligung an dem Schiffsfonds CFB Fonds 166 investiert. Der Fonds wurde von der Commerz Real, einem Tochterunternehmen der Commerzbank, aufgelegt und von der Commerzbank bzw. von der Dresdner Bank AG an Privatanleger zum Kauf angeboten.

In dem Fall den das OLG Frankfurt am Main nun rechtskräftig entschieden hat, erhält der Anleger 31.000,00 €, was seinem Restschaden entspricht. Der Anleger hatte umgerechnet 37.437,00 € investiert und aus dem Schiffsfonds Ausschüttungen in Höhe von 6.383,00 € erhalten, die schadensmindernd zu berücksichtigen waren.

Hintergrund der Verurteilung der Commerzbank AG – Keine ordnungsgemäße Aufklärung über Provisionen in Höhe von 12 %

Grund für die Verurteilung war der Umstand, dass der damalige Bankkundenberater der Dresdner Bank AG den Anleger im Beratungsgespräch nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Bank von der Schiffsfondsgesellschaft des CFB Fonds 166 Provisionen in Höhe von um die 12 % aus der Beteiligungssumme erhält. Die Bank hatte den Anleger hierbei weder ordnungsgemäß über ihr Provisionsinteresse aufgeklärt noch dass die Höhe der Provisionen die Anlagesumme selbst vermindern.

Das Landgericht Frankfurt am Main ging von Prospektfehler aus

In erster Instanz hatte das Landgericht Frankfurt am Main in diesem Fall zudem einen Prospektfehler angenommen, weil im Fondsprospekt der Kaufpreis der Schiffe des CFB Fonds 166 als marktgerecht und günstig dargestellt wurden. Die zwei im CFB Fonds Nr. 166 eingesetzten Schiffe wurden mit einem Kaufpreis von jeweils 41.75 Mio. USD vom CFB Fonds Nr. 146 erworben. Dieser Fonds hingegen erwarb die Schiffe fünf Jahre zuvor zu einem Kaufpreis von jeweils 27.424 Mio. USD. Nach Ansicht des Landgerichts ist es für einen Anleger essentiell zu wissen, ob der Fonds Neuware anschafft oder Gebrauchtware. Bereits diese Kenntnis könne über einen eigenen Zeichnungswillen mitentscheiden. Das werde verschärft durch die Kenntnis, dass der Herstellungspreis fast 50 % unter dem nunmehrigen Erwerbspreis liegt.

Dem klagenden Anleger wurde in der gegenständlichen Beratung nicht erläutert, dass die Werthaltigkeit der Schiffe fraglich ist bzw. dass die Schiffe aus dem Vorgängerfonds stammen und nicht den Wert beinhalten, der für die Schiffe bezahlt worden ist. Hierüber hätte der Anleger jedoch mündlich und anhand der Prospektangaben aufgeklärt werden müssen, bevor er seine Kaufentscheidung getroffen hat.

Fazit: Bahnbrechendes Urteil mit Signalwirkung für alle Anleger der CFB-Fonds

Falls weitere Anleger klagen, könnte allein der CFB Fonds 166 die Commerzbank AG noch bis zu 56 Millionen US Dollar (rund 48 Millionen Euro) an Schadensersatz kosten. Hinzu kommt, dass die im Urteil des OLG Frankfurt a. M. genannten Gründe auch auf den ebenfalls durch die Commerzbank angebotenen Schiffsfonds CFB Fonds 168 übertragen werden können. Auch in diesen Fällen besteht grundsätzlich dieselbe Problematik hinsichtlich der Aufklärung über das Provisionsinteresse der Bank. Weiter können zudem die vom Landgericht Frankfurt am Main bestätigten Prospektfehler geltend gemacht werden. Denn auch in diesem Fonds wurden Schiffe des Vorgängerfonds CFB Fonds 146 auf dieselbe Weise zu überhöhten Preisen eingekauft, was weder mündlich noch anhand des Prospektinhaltes aufgeklärt worden ist.

Anleger sollten Verjährung im Blick behalten

Betroffenen Anleger der beiden Fonds CFB 166 und CFB 168 sollten unbedingt beachten, dass die möglichen Schadensersatzansprüche von der taggenauen zehnjährigen Verjährung in 2017 bzw. 2018 bedroht sind, soweit ein gerichtliches Vorgehen gegen die beratende Bank in Erwägung gezogen wird.

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Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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