Cookie Consent Banner - Häufige Abmahngründe vermeiden

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Bei kaum einem Besuch einer Internetseite kann man ihnen entgehen. Die Rede ist vom Cookie Consent Banner, also jenem kleinen Kästchen, das aufploppt und um Zustimmung zur Speicherung von Cookies bittet

Ein solcher Banner ist nach der Rechtsprechung (u.a. EuGH, Urteil v. 01.10.2019 – C-673/17) immer dann zwingend erforderlich, wenn die Webseite Cookies verwendet, die nicht technisch notwendig sind. Technisch notwendig meint dabei, dass die Webseite ohne diese gar nicht betrieben werden kann. Eine Vielzahl von Tools, Plugins und Widgets für Internetseite verwendet Cookies um Einstellungen zu speichern, zu tracken oder Statistiken zu erheben. 

Häufig werden im Zusammenhang mit dem Cookie Consent Fehler begangen, die Abmahnungen zur Folge haben können.


Die häufigsten Fehler sind folgende:

1. Der Cookie Banner bietet lediglich eine Option zuzustimmen, z.B. einen Ok- oder Ja-Button. Hierbei hat der User gar nicht die Möglichkeit abzulehnen. Es ist nicht ausreichend die Webseite einfach zu verlassen, wenn man nicht zustimmen möchte.

2. Der Banner enthält zwar die Funktion die Cookies abzulehnen, aber technisch gesehen passiert nichts, wenn man diese Option wählt. Somit kann man nicht wirksam ablehnen.

3. Der Banner enthält die Option die Cookies abzulehnen und bei Klick darauf werden auch keine Cookies mehr gespeichert, jedoch sind die Cookies bereits beim Aufruf der Webseite vorab gespeichert worden. Auch dies ist unzulässig.

4. Es wird nicht aufgelistet, welche Cookies gespeichert werden, für wie lange und welchem Zweck dies dient.


Insbesondere Fehler Nr. 3 ist in der Praxis extrem häufig anzutreffen. Dies liegt zum Teil daran, dass es technisch nicht immer einfach umzusetzen ist Cookies vor der Zustimmung komplett zu blockieren. Auch Fehler Nr. 4 ist häufig. Hier kann man die Auflistung entweder direkt im Consent Tool vornehmen oder aber diese in die Datenschutzerklärung auslagern.


Konsequenzen

Ein falsch verwendeter Cookie Consent stellt zweifelsfrei einen Verstoß gegen die DSGVO und das BDSG, somit eine Datenschutzverletzung dar. Es ist zwar rechtlich umstritten, ob ein Datenschutzverstoß wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann, jedoch läuft man jedenfalls Gefahr von einem Verbraucherschutzverband oder einem Besucher selbst abgemahnt zu werden oder ein Bußgeldverfahren durch die zuständige Datenschutzbehörde zu erhalten.

Gerne berate ich Sie im Bereich des Datenschutzrechtes und kann Ihnen auch eine rechtssichere Datenschutzerklärung erstellen. Wenden Sie sich dazu gerne an mich via E-mail unter: info@dietrich.legal


Foto(s): Pexels: Brett Jordan

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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