Online-Coaching - So kommen Sie aus dem Vertrag und erhalten Ihr Geld zurück

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Online-Coachings sind heutzutage weit verbreitet und bieten Unterstützung in verschiedenen Lebenslagen. Doch nicht immer halten sie, was sie versprechen. In der Branche sind viele schwarze Schafe unterwegs, die sich hinter dubiosen Vertragskonstrukten und externen Anbietern wie Copecart oder Digistore24 verstecken. 

Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 01.03.2023, Az.: 3 U 85/22) hat kürzlich ein bahnbrechendes Urteil gefällt, das den Ausstieg aus Online-Coaching-Verträgen erheblich erleichtert. Sowohl Verbraucher als auch Unternehmer haben nun die Möglichkeit, Verträge zu beenden und bereits gezahltes Geld zurück zu erhalten, wenn der Online-Coach nicht über die erforderliche staatliche Zulassung gemäß dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügt.

Das FernUSG spielt eine entscheidende Rolle bei der Beendigung von Online-Coaching-Verträgen. Gemäß §12 FernUSG bedürfen Fernlehrgänge, zu denen auch Online-Coachings zählen, einer staatlichen Zulassung. Das bedeutet, dass ein Vertrag über Online-Coaching nichtig sein kann, wenn der Coach nicht über diese Zulassung verfügt.

Das Urteil des OLG Celle hat klargestellt, dass das FernUSG nicht nur für Verbraucherverträge gilt, sondern auch für Unternehmer, die an Fernlehrgängen teilnehmen. Das Gesetz findet Anwendung, sobald der Fernlehrgang den Teilnehmern die Möglichkeit zur Nachfrage bietet, beispielsweise durch Sprechstunden, Calls oder WhatsApp-Gruppen, unabhängig davon, ob ein formeller Abschluss über die Teilnahme erfolgt.


Beendigungsmöglichkeiten:

  1. Nichtigkeit des Vertrags aufgrund fehlender Zulassung: Das OLG Celle hat deutlich gemacht, dass ein Vertrag über Online-Coaching gemäß §7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist, wenn der Coach nicht über die erforderliche Zulassung gemäß §12 FernUSG verfügt. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich, den Vertrag zu kündigen oder zu widerrufen.

  2. Kündigung und Widerruf: Selbst wenn der Vertrag nicht aufgrund der fehlenden Zulassung nichtig ist, können Verbraucher und Unternehmer den Vertrag kündigen oder widerrufen. Verbraucher haben ein gesetzliches Widerrufsrecht, das normalerweise innerhalb von 14 Tagen ausgeübt werden kann. Sollte der Coach jedoch nicht über die erforderliche Zulassung verfügen, ist der Vertrag von Anfang an unwirksam, und ein formeller Widerruf ist nicht erforderlich. Unternehmer sollten die Vertragsbedingungen prüfen und gegebenenfalls auf Kündigungsmöglichkeiten achten.

  3. Wucher oder weitere Unwirksamkeitsgründe: Es besteht die Möglichkeit, den Vertrag aufgrund von Wucher oder anderen Unwirksamkeitsgründen anzufechten. In solchen Fällen sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, um die rechtlichen Optionen zu prüfen und entsprechende Schritte einzuleiten.


Fazit: Das Urteil des OLG Celle hat einen wichtigen Schritt zur Vereinfachung der Beendigung von Online-Coaching-Verträgen sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer ermöglicht. Durch die Nichtigkeit der Verträge aufgrund fehlender staatlicher Zulassung gemäß dem FernUSG haben Teilnehmer die Möglichkeit, Verträge zu beenden, ohne sie formal kündigen oder widerrufen zu müssen. Zudem stehen auch andere rechtliche Optionen zur Verfügung, wie die Kündigung, der Widerruf oder die Anfechtung des Vertrags aufgrund von Wucher oder anderen Unwirksamkeitsgründen. 

Es ist ratsam, Ihren Fall individuell prüfen zu lassen, da es auf den Einzelfall ankommt (u.a. auf die AGB des Coaching-Programmes.


Gerne berate Sie zum Thema der Aufhebung eines Online-Coaching Vertrages. Wenn Sie selbst Coach sind und rechtssichere AGB oder Verträge benötigen, bin ich Ihnen ebenfalls behilflich.

Wenden Sie sich hierzu an die Kanzlei per E-Mail: info@dietrich-legal.de

Foto(s): Pixabay

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