Corona: Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 IfSG

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Die Corona-Krise hat es deutlich gemacht: Der Staat kann Quarantäne anordnen. Das hat natürlich Auswirkungen auf den Arbeitsplatz. Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihrem Job nicht nachgehen, ist in der Regel ein Verdienstausfall die Folge. Wurde die Quarantäne behördlich angeordnet und die Betroffenen erleiden dadurch einen Verdienstausfall, besteht nach § 56 IfSG (Infektionsschutzgesetz) allerdings ein Anspruch auf Entschädigung.

Ähnlich wie bei einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben die Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls. Diese wird vom Arbeitgeber gezahlt. „Der Arbeitgeber kann auf Antrag das Geld von der zuständigen Behörde, die die Quarantäne angeordnet hat, zurückholen“, erklärt Rechtsanwältin Eva Birkmann, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Ab der siebten Wochen des Verdienstausfalls wird die Entschädigung direkt von der zuständigen Behörde gezahlt.

Das hilft allerdings Eltern nicht weiter, die aufgrund der Schließung von Kitas und Schulen wegen Covid-19 zu Hause bleiben und ihre Kinder betreuen müssen. Die gute Nachricht: „Auch sie haben Anspruch auf eine Entschädigung“, so Rechtsanwältin Birkmann. Sind die Schulen und andere Einrichtungen zur Betreuung von Kindern aufgrund der Pandemie geschlossen und es besteht keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit, können die Sorgeberechtigten zu Hause bleiben und die Betreuung selbst übernehmen. Führt dies zu einem Verdienstausfall bei den Eltern, haben sie nach § 56 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt, wenn die Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht beendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.

Haben die Eltern während Corona im Homeoffice gearbeitet und parallel dazu ihre Kinder betreut, kann ggf. ein anteiliger Entschädigungsanspruch bestehen. „Wichtig ist, dass die Eltern darlegen können, dass es keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder gab“, erklärt Rechtsanwältin Birkmann.

Neben Arbeitnehmern können auch Selbstständige Erstattungsansprüche geltend machen. Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis aufgrund einer angeordneten Quarantäne ruht, können neben einer Entschädigung für den Verdienstausfall ggf. auch Ersatz für weiterlaufende nicht gedeckte Betriebsausgaben erhalten.

Bei Betrieben, die aufgrund der Corona-Krise auf behördliche Anordnung hin schließen mussten, sind Schadensersatzansprüche nach § 65 IfSG denkbar.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte steht ihnen bei rechtlichen Fragestellungen zum Coronavirus gerne zur Verfügung.

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