"Corona"-Kurzarbeitergeld

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Kurzarbeitergeld, wie wir es in den letzten 70 Jahren kannten, wurde immer dann zum Thema, wenn es großen Industriekonzernen wirtschaftlich schlecht ging. Es sicherte für die Zeit, die Arbeitgeber, Gewerkschaften und Arbeitsagentur absprachen, das Nettoeinkommen i. H. v. zu 60 % bzw. mit Unterhaltspflichten zu 67 %. 

Zum besseren Verständnis ein Rechenbeispiel:

Die Arbeitszeit wird auf 80 % reduziert, z. B. in dem bei einer 5-Tage-Woche der Freitag freigestellt wird und als Kurzarbeitstag zu einem Lohnausfall führt. Da zu 80 % gearbeitet wird, wird auch ein 80-prozentiger Lohnanspruch verdient. 

Die Arbeitsagentur unterstützt den Arbeitnehmer wegen des 20 % Lohnausfalls am Freitag mit 60 %. 20 % von 60 % ergeben 12 %, so dass der Arbeitnehmer über 92 % seines Nettolohnes verfügen kann. Dieses kann man als soziale Absicherung bezeichnen.

Corona hat einen völlig neuen Anwendungsbereich dieses Instruments geschaffen. Auch kleine und kleinste Unternehmen sind mittlerweile betroffen. Diese können nämlich die Löhne ihrer Arbeitnehmer nicht mehr bezahlen und müssten Insolvenz anmelden. 

Ein Ende des sogenannten Shutdown bzw. Lockdown ist jedoch bis zur Findung eines Medikaments und eines Impfstoffs nicht absehbar. Die Lähmung der Wirtschaft wird deutlich länger als nur den ursprünglich angenommenen einen Monat andauern. Die Löhne der meisten Arbeitnehmer sind nicht so üppig, dass über mehrere Monate hinweg Einbußen von 40 % bzw. 33 % einfach aufgefangen werden können, denn der Vermieter will seine Miete pünktlich zu 100 % auf dessen Konto sehen.

Ausgesetzt sind nur Räumungsklagen, nicht aber Zahlungsverpflichtungen. Dieses Dilemma hat mittlerweile auch die Regierung gesehen und die Gesetzeslage zeitlich befristet ergänzt.

Das obige Modell hilft den Arbeitnehmern in kleinen- und Kleinstunternehmen also nicht weiter, z. B. bei Friseurläden, Restaurants etc., die vollständig schließen mussten. Dies hat mittlerweile auch die Bundesregierung erkannt und in ihrer Kabinettssitzung am 29. April 2020 beschlossen, die Bezugszeit und die Bezugshöhe des Kurzarbeitergelds zu erhöhen zu erweitern. Bei einer Arbeitszeitreduzierung von mindestens 50 % gibt es jetzt ab dem 4. Monat 70 % des ausgefallenen Nettolohns bzw. bei Unterhaltspflichten 77 % von der Arbeitsagentur und ab dem 7. Monat sogar 80 % bzw. bei Unterhaltspflichten 87 %. Diese Regelung ist befristet bis zum Jahresende.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 

Bernd Schmitt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Bernd Schmitt

Beiträge zum Thema