Corona-Pandemie: Gesetzgeber ermöglicht Stundung von Verbraucherdarlehensverträgen

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Die Corona-Pandemie hat zunehmend Auswirkungen auch auf Vertragsverhältnisse. Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 sind auch Regelungen geschaffen worden, die in bestehende Darlehensverträge hineinwirken. 

Gesetzliche Regelung

So sieht Art. 240 Abs. 3 des EGBGB vor, dass für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden, die Ansprüche auf Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der Covid-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. 

Abweichende Vereinbarungen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen sind möglich.

Darüber hinaus sind auch Kündigungen wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit sind bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Umgekehrt gelten diese Regelungen nicht, wenn dies für den Darlehensgeber unzumutbar ist.

Es ist bereits ein Vorbehalt angelegt, der es ermöglicht, dass der genannte Zeitraum bis zum 30.09.2020 verlängert werden und die Verlängerung der Vertragslaufzeit auf bis zu zwölf Monate erstreckt werden kann, wenn die Auswirkungen der Pandemie dies gebieten.

Betroffene Verträge

Diese gesetzliche Regelung betrifft Verbraucherdarlehensverträge handeln, wie sie in § 491 BGB definiert sind, und die vor dem 15.03.2020 geschlossen wurden. 

Darlehensnehmer haben gemäß § 491a Absatz 3 Satz 2 BGB (über den Verweis in Artikel 247 § 6 EGBGB) Anspruch auf einen Tilgungsplan. Hier wird wohl ein Anspruch des Darlehensnehmers auf einen neuen Tilgungsplan entstehen; sollte sich die Stundung durch Rechtsverordnung noch verlängern, so wird der Darlehensnehmer wohl erneut Anspruch auf Ausstellung eines überarbeiteten Tilgungsplans haben.

Für weiterführende Auskünfte zu dieser Thematik steht Ihnen die KKWV-Anwaltskanzlei als auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei gerne zur Verfügung. Sie erreichen den zuständigen Mitarbeitern, Herrn RA Rainer J. Kositzki, per E-Mail oder Telefon.

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