Corona-Quarantäne im Urlaub: AU-Bescheinigung erforderlich

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Wer im Urlaub an COVID-19 erkrankt, muss sich die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt bescheinigen lassen. Sonst ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Krankheitstage anzurechnen. Das gilt auch dann, wenn das Gesundheitsamt die Quarantäne angeordnet hat. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden, dass der amtliche Bescheid, mit dem die Quarantäne angeordnet wurde, als Krankheitsnachweis nicht genügt. 

Laut § 9 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) gilt zwar, dass Krankheitstage nicht als Urlaubstage angerechnet werden, wenn Beschäftigte sich während ihres Erholungsurlaubs mit Corona infizieren und krankheitsbedingt einer Quarantäneanordnung unterliegen. Das gilt jedoch nur, wenn Betroffene eine ärztliche Krankschreibung vorlegen.

Corona-Quarantäne während des Urlaubs 

In dem Fall vor dem LAG Düsseldorf ging es um eine Klägerin, die sich vom 10. Dezember bis zum 31. Dezember 2020 im Urlaub befand. Nachdem sie Kontakt zu ihrer an COVID-19 erkrankten Tochter hatte, wurde eine häusliche Quarantäne bis zum 16. Dezember 2020 angeordnet. Ein Test vom 16. Dezember 2020 stellte auch bei der Klägerin eine Corona-Infektion fest, woraufhin das Gesundheitsamt die Quarantäne für die Klägerin bis zum 23. Dezember 2020 verlängert hat. Im Schreiben hieß es ausdrücklich, dass die Klägerin im Sinn des § 2 Nr. 4 IfSG als Kranke anzusehen sei. Daher ließ sich die Erkrankte keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) ausstellen.

Klägerin verlangte Nachgewährung von Urlaubstagen

Die Klägerin forderte von ihrem Arbeitgeber für die Zeit vom 10. bis zum 23. Dezember 2020 die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen, weil ihr die Urlaubstage wegen der amtlich verhängten Quarantäne nicht angerechnet werden dürften. Der Arbeitgeber argumentierte, er habe den Urlaubsanspruch der Klägerin erfüllt, denn der Landschaftsverband lehne in solchen Fällen Erstattungsanträge mit der Begründung ab, dass für bereits genehmigten Urlaub kein Verdienstausfall entstehe. Die Voraussetzung für eine Erstattung nach dem IfSG sei deshalb nicht erfüllt.

Nachweis für Nichtanrechnung der Urlaubstage 

Das LAG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und die Entscheidung mit der gesetzlichen Regelung in § 9 BurlG begründet, die zwischen der Erkrankung und der darauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit unterscheide. Die Begriffe seien nicht gleichzusetzen, denn die Nichtanrechnung der Urlaubstage bei bereits bewilligtem Urlaub erfordere den Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis, dass aufgrund der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Aus dem Schreiben des Gesundheitsamts ergebe sich lediglich, dass die Klägerin an COVID-19 erkrankt war. Es wurde jedoch keine ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin vorgenommen.

Urlaubsstörende Ereignisse seien laut BUrlG Teil des persönlichen Lebensschicksals und fielen in den Risikobereich des Arbeitnehmers. Eine Corona-Erkrankung führe bei einem symptomlosen Verlauf nicht zwangsläufig zur Arbeitsunfähigkeit. Bei einer COVID-19-Infektion liege daher keine generelle Sachlage vor, die eine Anwendung von § 9 BUrlG rechtfertige.

Quarantäne im Urlaub – was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Wer während des Erholungsurlaubs einer Quarantäneanordnung unterliegt, muss eine AU-Bescheinigung vorlegen, um Urlaubstage zurückverlangen zu können. Das gilt auch für Kontaktpersonen, die sich ebenfalls in Quarantäne begeben müssen. Betroffene sollten versuchen, in einem Gespräch mit ihrem Arbeitgeber eine einvernehmliche Verschiebung des Urlaubs zu erreichen. Beschäftigte haben jedoch keinen Anspruch auf die Nachgewährung von Urlaubstagen.

Arbeitnehmer, die in ein Virusvariantengebiet einreisen und danach in Deutschland in Quarantäne müssen, sollten für diese Zeit zusätzlichen Urlaub einplanen. Andernfalls droht ihnen die Einstellung der Lohnfortzahlung oder gar die Kündigung – wenn sie die Arbeit nicht während der Quarantäne im Homeoffice erledigen können.

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Foto(s): Pixabay

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