Corona-Soforthilfe nicht pfändbar

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der praktisch äußerst relevanten Frage zu befassen, ob die Corona-Soforthilfe gepfändet werden kann (BGH, Beschluss v.10.3.2021, VII ZB 24/20).

Ausganspunkt war der Fall einer Empfängerin der Corona-Soforthilfe, die auf diese Hilfe nicht zurückgreifen konnte, weil ihr Konto mit einer Pfändung belastet war und die Bank sich deswegen weigerte, das Geld auszuzahlen.

Hiergegen wehrte sich die Empfängerin und bekam in den Vorinstanzen und nun auch vor dem BGH Recht.

Warum mussten sich die Gerichte mit dieser Frage befassen?

Das Gesetz regelt nicht den direkten Pfändungsschutz betreffend die Corona-Soforthilfe. Hier finden sich Regelungen über den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen.

Es gibt also keine eindeutige gesetzliche Regelung, aus der sich ergibt, dass die Soforthilfe nicht gepfändet werden darf.

Eine weitere Regelung zur Pfändbarkeit von Forderungen findet sich aber auch in § 851 der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach ist  in Ermangelung anderer Vorschriften eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist.  

Hier sieht man sodann, warum hier letztlich die Gerichte entscheiden mussten. Die Formulierung ist offen gehalten. Ob eine Forderung unter diese Regelung fällt, ergibt sich nicht auf den ersten Blick. Denn um zu entscheiden, ob eine Forderung die Voraussetzungen des §851 ZPO erfüllt oder nicht, muss man den Blick noch in ein anderes Gesetz wenden.

Wann eine Forderung übertragbar ist, regelt nämlich § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Danach kann eine Forderung nicht abgetreten – also übertragen – werden, wenn die Leistung an einen anderen  als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Maßgeblich ist hier die erste Alternative. Eine Forderung kann nicht abgetreten und damit nicht gepfändet werden, wenn die Leistung an den neuen Gläubiger eine Veränderung des Inhalts der Forderung bedeuten würde. Unter diese Regelungen fallen u.a. zweckgebundene Forderungen, soweit dieser Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt.

Hier kommt nun der Hintergrund der Corona-Soforthilfe ins Spiel.

Die Soforthilfe dient der Überbrückung von finanziellen Engpässen, die aufgrund der Corona-Pandemie seit dem 01.03.2020 entstanden sind. Nicht umfasst sind bereits vor diesem Zeitpunkt entstandene finanzielle Schwierigkeiten. Zudem dient die Soforthilfe eben nur der Überbrückung eines durch  die Auswirkungen von Corona verursachten wirtschaftlichen Engpasseses des Unternehmers und eben gerade nicht zur Deckung der laufenden Lebenshaltungskosten. Nicht verbrauchte Soforthilfe ist zurückzuzahlen.

Wegen dieser Intention der Corona-Soforthilfe haben die Vorinstanzen und nun auch der BGH die Zweckgebundenheit der Corona-Soforthilfe im Sinne des § 399 BGB bejaht.

Damit genießt die Corona-Soforthilfe Pfändungsschutz.

Zudem gilt:

Der geschützte Betrag auf einem Pfändungsschutzkonto ist wegen dieser besonderen Zweckbindung der Soforthilfe in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.

Mit anderen Worten kann also auf Antrag der unantastbare Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto um den Betrag der Soforthilfe erhöht werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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