Corona-Soforthilfe pfändbar?

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Das Landgericht (LG) Köln hat in einem Beschluss verkündet, dass die Corona-Soforthilfe unpfändbar ist, also nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt.

Eine Rechtsbeschwerde gegen diese, bisher nicht rechtskräftige, Entscheidung, hat das Landgericht nicht zugelassen.

Ob sich allerdings andere Gericht dieser Entscheidung anschließen werden, ist nicht zwingend vorhersehbar. 

Die Entscheidung gibt aber Anlass, Vollstreckungsschuldnern einige Hinweise zur Förderung von Rechtssicherheit zu geben.

Der Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung Köln enthält:

Ein Verrechnungs- / Aufrechnungsverbot 

Danach „darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Die bewilligte Soforthilfe muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden.“

Eine Zweckbindung 

„Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie …“

Die Soforthilfe war auf ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) des Empfängers ausgezahlt worden.

Ein P-Konto soll einem Schuldner automatisch die Erfüllung der laufenden Verpflichtungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten.

Es ist die alternativlose Form des Kontopfändungsschutzes.

In der Alternativlosigkeit dieses Pfändungsschutzes könnte eventuell zukünftig bei anderen Gerichten das Problem liegen.

Ist § 765 a Zivilprozessordnung (ZPO) neben den Vorschriften zum P-Konto anwendbar? 

§ 765 a ZPO – Vollstreckungsschutz:

„Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist…“ 

Das LG Köln (zuvor schon LG Saarbrücken) haben die Anwendbarkeit der Bestimmung

(§ 765 a ZPO) neben den Vorschriften zum P-Konto bejaht.

Köln sieht in der Vollstreckung in die ausgezahlte Corona-Hilfe eine unangemessene Härte zu Lasten des Schuldners und stuft die Corona-Hilfe wegen der im Bewilligungsbescheid ausgesprochenen Zweckbindung als unpfändbar ein.

Dem Schuldner war also die ausgezahlte Soforthilfe zu belassen.

Hinweis: 

Auszahlungen von Corona-Hilfen sollten möglichst nicht über ein P- Konto vereinnahmt werden. 

Dieser Rechtstipp ersetzt keine professionelle Rechtsberatung im Einzelfall. 

(LG Köln, Beschluss v. 23.04.2020 – 39 T 57/20 / LG Saarbrücken, Beschluss v. 04.06.2012 – 5 T 189/ 12)


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