Corona-Soforthilfe: Strafbarkeitsrisiken bei der Antragstellung / Betrug, Subventionsbetrug u.a.

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Seit dem 17.04.2020 kann die NRW-Soforthilfe für wirtschaftlich Geschädigte der Corona-Pandemie (Covid 19) wieder beantragt werden. Wenn der Staat ohne hürdenreiche Prüfungen binnen weniger Tage Geld „verschenkt“, ist das verlockend. Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld bei Münster klärt über die Risiken einer vorschnellen oder nachlässigen Antragstellung auf. Konkreter Bezug sind die Regelungen in Nordrhein-Westfalen. In anderen Bundesländern bestehen ähnliche Regelungen und damit vergleichbare Risiken.  

Notlage muß Ursprung in der Corona-Pandemie

Mittlerweile hört man von Umständen bei der Beantragung der Hilfen, die dringend dazu veranlassen, auf die Strafbarkeitsrisiken hinzuweisen. Bei der Beantragung von Hilfsmaßnahmen ist Sorgfalt geboten, da es sich um staatliche Subventionen handelt. Werden im Antrag Angaben gemacht, die zu einer überhöhten oder gar vollständig unrechtmäßigen Bewilligung führen, kann dies zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Einschlägig kann neben den Straftatbeständen des Betrugs (§ 263 StGB) und Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) auch die falsche eidesstattliche Versicherung (§ 156 StGB) sein.

Antragsteller sollten daher dringend beachten, daß die Soforthilfen nur jenen zustehen, die infolge der Corona-Pandemie ab dem 1.03.2020 Liquiditätsengpässe, Umsatzeinbrüche, Honorarausfälle zu beklagen haben oder deren Umsatzerzielungsmöglichkeit durch behördliche Auflagen massiv eingeschränkt ist. Das Gewerbe bzw. die Selbstständigkeit müssen den Haupterwerb darstellen. In jedem Fall muß die Notlage ihren Ursprung in der Corona-Pandemie haben.

Vorsicht bei künstlich erzeugter Hilfsbedürftigkeit! 

Was ist z.B. mit Betrieben, die im  März und April keine/kaum Rechnungen mehr geschrieben haben und ihr Forderungsmanagement ausgesetzt haben, obschon die Auftragsbücher (noch) voll waren und bereits Zahlungsansprüche aus Vormonaten entstanden und durchsetzbar sind? Wer auf diese Art und Weise „nachgeholfen“ hat, kurzfristig zum Soforthilfe-Fall zu werden, könnte sich strafbar gemacht haben. Denn bereits der Mißbrauch von betrieblichen Gestaltungsmöglichkeiten, die künstlich die förmlichen Voraussetzungen für eine Subventionierung schaffen, können als unrichtige/unvollständige Angaben über die Subventionserheblichen Tatsachen gewertet werden. Dies gilt ebenso, wenn unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen einen falschen Gesamteindruck über die Förderungswürdigkeit erwecken. 

Strafbar ist zudem die Verwendung der Gelder für nicht geförderte Zwecke. Dabei ist zu beachten, daß sogar bestimmte betriebliche Zwecke nicht durch die Soforthilfe finanziert werden dürfen (diese werden im Zusammenhang mit der Antragstellung und durch staatliche Ratgeber konkret benannt). 

Wer versichert, er habe Liquiditätsengpässe erst seit dem 1.03.2020, jedoch seit Monaten davor unter schlechten Umsätzen leidet, wird ebenfalls Probleme mit den Strafverfolgungsbehörden bekommen. 

Schließlich klärt jeder Bewilligungsbescheid in NRW auf: die am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums nicht zu den erlaubten Zwecken verwendeten Gelder, sind auf das Konto der Landeskasse zurückzuzahlen. Die Berechnungen dazu sind kompliziert.

Strafbar machen kann sich nicht nur der Unternehmer selbst, sondern z.B. auch der eingeschaltete Steuerberater oder mit gewissen, selbständigen Befugnissen ausgestattete Unternehmensangehöriger.

Noch ungeklärte strafbare Handlungen

Es ist den Soforthilfemaßnahmen zu eigen, daß aufgrund der Eile staatlichen Handelns vorerst vieles im Unklaren bleibt und unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden. Strafbarkeitsfolgen für konkretes Tun oder Unterlassen werden sich also erst im Nachhinein zeigen. Die durch mich gesichteten Antragsformulare, behördlichen Ratgeber und rechtlichen Grundlagen zeigen aktuell aber eins: Fallstricke für Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Antragstellung finden sich viele. 

Zahlreiche Landesregierungen haben bereits angekündigt, jeden Verdachtsfall zur Strafanzeige zu bringen (wie es z.B. beim Sozialhilfebetrug üblich ist).  Welche Verteidigungsmöglichkeiten für Straflosigkeit bleiben, wird an jedem konkreten Einzelfall abzuarbeiten sein.

Ich habe mich vielleicht schon strafbar gemacht! Wie bleibe ich doch noch straflos?  

Straflos bleibt in jedem Fall, wer freiwillig verhindert, daß aufgrund seiner Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern. Wer hingegen bereits „kreativ“ im Rahmen der Antragstellung war, jedoch die Entscheidung nicht ohne weitere Angaben erfolgen kann, könnte straflos bleiben, wenn von weiteren Angaben abgesehen wird.  

Wer hierdurch allerdings vom Subventionsbetrug "runter kommt", könnte sich trotzdem noch wegen falscher Versicherung an Eides statt oder Betrug strafbar gemacht haben. Das wäre im Einzelfall zu prüfen - und wird durch die ermittelnde Staatsanwaltschaft und Polizei ganz sicher in Erwägung gezogen.   

Hinsichtlich der Strafbarkeitsrisiken gehören Antragsteller übrigens zu einer besonderen Corona-Risikogruppe: Vorstrafen können schwerwiegende Nebenfolgen haben, wie z.B. die den Ausschluß des Geschäftsführers von seiner Stellung (Inhabilität), Verlust der Möglichkeit, in sicherheitssensiblen Bereichen Aufträge durchzuführen oder Ausbleiben öffentlicher Aufträge.

Strafverteidiger Urbanzyk aus dem Kreis Coesfeld ist Fachanwalt für Strafrecht und berät und verteidigt Sie gerne bundesweit, wenn Sie Beschuldigter einer Wirtschaftsstraftat im Zusammenhang mit der Gewährung von Corona-Soforthilfe sind. Achtung: Es erfolgt hier aus professionellen keine Soforthilfe-Beratung / Antragstellung für noch beabsichtigte Anträge! 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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