Corona-Soforthilfen: Positives Urteil erstritten! Anwaltsinfo

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Zur Zeit werden viele Unternehmer und Selbständige, die ab 2020 Corona-Hilfe erhalten hatten, von den Behörden dazu aufgefordert, diese Hilfen zurück zu bezahlen, weil die Voraussetzungen für die Auszahlung nicht vorgelegen hätten.

Dabei weist die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB aus Berlin darauf hin, dass sie ein positives Urteil für ein Unternehmen, ein Gesundheitszentrum, vor dem Verwaltungsgericht Meiningen unter dem Az. 8 K 1325/21 Me erstreiten konnte, in dem entschieden wurde, dass die dortige Unternehmerin die erhaltene Hilfe, ca. 20.000 €, nicht zurück bezahlen muss.

Die dortige, von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB vertretene Klägerin betreibt ein Gesundheitszentrum und ihr wurde auf ihren Antrag vom März 2020 das dem Thüringer Soforthilfeprogramm eine  Corona-Soforthilfe in Höhe von 20.000 € gewährt.

In dem Bewilligungsbescheid vom 07.04.2020 ist u.a. ausgeführt, dass der Klägerin "zur Bewältigung der Krisensituation in ihrem Unternehmen ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 20.000 € auf der Grundlage der Richtlinie des Förderprogramms Corona 2020 ..... zur Verfügung gestellt werde, die  Bestandteil des Bescheides sei."

Mit Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 18.10.2021 widerrief die Thüringer Aufbaubank den Bewilligungsbescheid vom 07.04.2020 in voller Höhe, stellte fest, dass die Soforthilfe  in Höhe von 20.000 €  zur Rückzahlung fällig sei und forderte die Klägerin zur Rückzahlung binnen 4 Wochen auf.

So stellte die Thüringer Aufbaubank in ihrem Widerrufs- und Leistungsbescheid darauf ab, dass die Klägerin die bewilligte Corona-Soforthilfe nicht für den dafür vorgesehenen Zweck zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage verwendet habe, da eine Berechnung ergeben habe, dass bei ihr in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten kein Liquiditätsengpass vorgelegen hätte.

Dagegen ließ die Klägerin von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten Klage erheben mit dem Antrag, den Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 18.10.2021 aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht Meiningen entschied in seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 29.12.2022 klar, dass z.B. die Bewilligungsbehörde nach Erlass des Zuwendungsbescheides die darin verwandten Begrifflichkeiten nicht mehr frei bzw. einschränkend auslegen könne, so dass eine Zweckverfehlung nicht angenommen werden könne, was zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs- und Leistungsbescheides führe, so dass dieser aufzuheben sei.

Der Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 18.10.2021 wurde in dem Fall somit aufgehoben, und die Kosten dem Beklagten, und somit dem Freistaat Thüringen, auferlegt, was bedeutet, dass die Klägerin die erhaltene und zurück geforderte Corona-Soforthilfe in Höhe von 20.000€ nicht zurück zahlen muss, sondern diese behalten kann, weil das Urteil rechtskräftig ist.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte freuen sich über diesen großen Erfolg  für das Gesundheitszentrum und weisen betroffene Unternehmen und Selbständige darauf hin, dass dieses Urteil zeigt, dass immer geprüft werden sollte, ob eine Rückforderung von Corona-Hilfen von Behörden berechtigt ist oder nicht und dass durchaus, nach Prüfung im Einzelfall, Chancen bestehen, sich gegen eine Rückforderung von Corona-Hilfen erfolgreich zu wehren, wie der von Dr. Späth & Partner betreute Fall eindrucksvoll zeigt.

Für rechtsschutzversicherte Unternehmen kann auch geprüft werden, ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, Kanzleien wie Dr. Späth & Partner stellen gerne eine kostenlose Anfrage an die Rechtsschutzversicherung.




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