Corona-Soforthilfen – Vorsicht bei falschen Angaben – Strafverfahren möglich

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Mit der Einführung des Corona-Soforthilfeprogramms durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau in Baden-Württemberg sollen gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt werden.

Förderprogramm

Das Programm des Lands Baden-Württemberg sieht vor, dass die aufgeführten Gruppen bis zu

  • 9.000 Euro für Soloselbstständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten,
  • 30.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten,

beantragen können.

Der Antrag ist online abrufbar unter:

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona

Doch bei der Antragstellung ist höchste Vorsicht geboten! 

Voraussetzungen der Förderung

Als Strafverteidiger möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese Soforthilfen ausschließlich für Unternehmen gedacht sind, die infolge der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage geraten sind oder bei denen Liquiditätsengpässe/Umsatzeinbrüche/Honorarausfälle vorhanden sind.

Stand 22.03.2020

In einem Merkblatt des Landes Baden-Württemberg wird die Definitionen dafür, wann eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage im Sinne des Gesetzes angenommen wird, vorgegeben.

Dies ist dann und nur dann der Fall, wenn sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt und/oder der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde.

Stand vom 08.04.2020

Seit Donnerstag, 9. April sind die Soforthilfeprogramme des Bundes und des Landes nun abschließend fusioniert und die Voraussetzungen aus der Verordnung vom 22.03.2020 haben sich geändert:

Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird nun angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei bzw. fünf aufeinander folgende Monate. Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 % gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei sondern für fünf Monate ansetzen. Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung.

Strafbarkeit von falschen Angaben

Werden in dem Antrag jedoch falsche Angaben dazu und den Voraussetzungen gemacht, so wird der Zuschuss – da es sich um ein vereinfachtes Antragsverfahren handelt – sogar unter Umständen ausbezahlt, aber es kommt für den Antragsteller eine Strafbarkeit wegen

  • Betrugs (Subventionsbetrugs) § 264 StGB
  • und, weil die Angaben eidesstattlich zu versichern sind, wegen „Falscher Versicherung an Eides statt“ nach § 156 StGB.

in Betracht.

Der Strafrahmen des § 156 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor.

Der Strafrahmen des § 264 StGB (Subventionsbetrug) sieht im Grundstraftatbestand bereits Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor oder Geldstrafe vor; im „besonders schweren Fall“ nach § 264 II StGB sogar eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten, das Höchstmaß liegt bei 10 Jahren.

Falsche Angaben ausreichend

Bereits die unrichtigen Angaben gegenüber dem Subventionsgeber erfüllen den objektiven Tatbestand des § 264 I Nr. 1 StGB (es ist hierbei schon kein bloßer „Versuch“ mehr gegeben; auf die Auszahlung der Subvention kommt es daher nicht an).

Genaue Prüfung der Voraussetzungen erforderlich

Im jeweiligen ureigenen Interesse sollte daher jeder Antragsteller genau prüfen, ob sein Betrieb die Voraussetzungen bereits erfüllt oder ob der Antrag gegebenenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden sollte, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Behördlichen Überprüfung der gestellten Anträge, Strafverfahren

Die Landesregierung hat bereits angekündigt, dass die Anträge im Nachhinein sorgfältig geprüft werden und die missbräuchliche Inanspruchnahme zur Strafanzeige (Einleitung eines Strafverfahrens) gebracht wird.

Nicht nur dass in einem Fall von falschen Angaben nicht nur die Subvention, da zu Unrecht erhalten, zurückzuzahlen ist, sondern sich der Antragsteller auch noch mit einem Strafverfahren mit gegebenenfalls gravierenden Folgen ausgesetzt sehen wird.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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