Düsseldorfer Tabelle 2024: Anhebung des Kindesunterhalts zum Jahresbeginn

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Düsseldorfer Tabelle 2024: Anhebung des Kindesunterhalts zum Jahresbeginn

Zum Jahresbeginn 2024 wird der Kindesunterhalt wieder angehoben – und zwar um 9,7 Prozent. Damit steigt der zu bezahlende Kindesunterhalt ab 2024 in zwei Jahren (die Erhöhung 2023 hat 10,3 % betragen) um 20 Prozent. Der Selbstbehalt beträgt nun € 1.450,00.

Die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 2024 betreffen im Wesentlichen 

  • die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder,
  • der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf (Selbstbehalt)
  • sowie eine Anpassung der Einkommensstufen um € 200,00.

Was sich im Einzelnen ändert:

1. Erhöhung des Unterhalts 

a) für minderjährige Kinder

Der Mindestunterhalt wird laut der Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2024 angehoben

  • Für Kinder bis 5 Jahren von € 437,00 um € 43,00 auf € 480,00 pro Monat.
  • Für Kinder von 6 bis 11 Jahren von € 502,00 um € 49,00 auf künftig € 551,00 pro Monat.
  • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren von € 588,00 um € 57,00 auf€ 645,00 pro Monat.

Die Erhöhung des Mindestunterhalts wirkt sich auch erhöhend auf die Unterhaltsbeträge der höheren Einkommensstufen aus. Die Bedarfssätze der weiteren Einkommensstufen werden in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5% und von der sechsten bis  fünfzehnten Einkommensgruppe um je 8% angehoben.

b) für volljährige Kinder

Auch für volljähriger Kinder werden die Bedarfssätze zum 01.01.2023 angehoben. Sie errechnen sich aus 125 % des Bedarfs der 2. Altersstufe und sind in der Tabelle ausgewiesen. er Mindestunterhalt wurde von € 628,00 auf € 689,00 erhöht.

c) für Studenten

Der Bedarfssatz von volljährigen Studierenden - die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben - blieb mit monatliche € 930,00 zum Vorjahr unverändert.

2. Anrechnung des Kindergeldes 

Um die tatsächliche Zahlung des Unterhalts zu ermitteln, muss man das Kindergeld vom Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abziehen.

Die vorstehenden (unter Ziffer 1) „Tabellenbeträge“ (Seite 1 der Düsseldorfer Tabelle) sind also noch um das Kindergeld zu bereinigen, welches beiden Elternteilen jeweils hälftig zusteht.

Das Kindergeld bleibt in 2024 unverändert zum Vorjahr bei € 250,00 je Kind.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen; es wird dabei davon ausgegangen, dass derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt, das Kindergeld bezieht.

Zahlbeträge:

Gegenüber 2023 führt dies ab dem 01.01.2024 zu einer Erhöhung des Zahlbetrages (beim Mindestunterhalt) um € 43,00 in der ersten Altersstufe, um € 49,00 in der 2. Altersstufe und um € 57,00 in der dritten Altersstufe.

Die Zahlbeträge sind:

(Quelle: Düsseldorfer Tabelle 2024)

3. Erhöhung der Selbstbehalte

Der Eigenbedarf, auch Selbstbehalt genannt, richtet sich nach dem Existenzminimum und wurde von € 1.370,00 auf € 1.450,00 angehoben, wenn Unterhalt für schulpflichtige Kinder bis zu deren 21. Geburtstag gezahlt wird.

Der Selbstbehalt wird damit im Vergleich zum Vorjahr um € 80,00 angehoben.

Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen wird er von € 1.120,00 auf € 1.200,00 angehoben.

Der angemessene Selbstbehalt wird von € 1.650,00 auf € 1.750,00 angehoben.

4. Anpassung der Einkommensstufen

Schließlich passt das OLG Düsseldorf erstmals seit 2018 auch die Beträge der 15 Einkommensgruppen leicht an. Diese werden durchgehend um € 200,00 erhöht.

Denn der Unterhaltspflichtige, der ohne Verletzung von Obliegenheiten in die erste Einkommensgruppe fällt, konnte unter Wahrung seines Selbstbehaltes 2023 zwei - oder mehr - Kinder rechnerisch nicht mit dem Mindestunterhalt versorgen - die Einkommensgruppe lautet daher nicht mehr "bis € 1.900 ,00", sondern "bis € 2.100."

Die erste Einkommensgruppe geht nun bis € 2.100,00 (bisher € 1.900,00).

Die nächste Gruppe (2) von € 2.101,00 bis € 2.500,00.

Diese Verschiebung um € 200,00 setzt sich in allen 15 Einkommensgruppen fort.


Praxistipp:


Überprüfen Sie also zwingend Ihre Unterhaltsverpflichtung aufgrund der neuen Düsseldorfer Tabelle und der Anrechnung des erhöhten Kindergeldes zum 01.01.2024 bevor Sie Unterhaltszahlungen leisten. Denn zu viel bezahlte Unterhaltszahlungen dürfen und können mit späteren nicht verrechnet werden; auch können diese in der Regel nicht zurückgefordert werden.

In einem solchen Fall lohnt es sich also, den zu bezahlenden Unterhalt zusätzlich vor diesem Hintergrund überprüfen zu lassen, bevor Sie ihn bezahlen.

Was muss ich beachten? Gibt es Handlungsbedarf?

Sofern Sie einen sogenannten dynamisierten Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde oder gerichtlicher Beschluss oder Vergleich) haben (der Unterhalt ist in Prozent festgelegt, also beispielsweise „…110 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle…“), muss der Unterhaltsverpflichtete ab Januar 2024 automatisch den angepassten höheren Unterhalt bezahlen, denn der Unterhaltstitel passt sich aufgrund der Dynamisierung der Erhöhung automatisch an.

Sollten Sie aufgrund der Anpassung in eine niedrigere  Einkommensgruppe gerutscht sein, so gilt der Titel (auch wenn er nicht mehr richtig ist) dennoch fort und müsste abgeändert werden.

Handlungsbedarf besteht bei nicht dynamisierten Titeln:

Bei allen anderen Titeln ist Handlungsbedarf gegeben, da diese aktiv angepasst werden müssen. Die Änderung tritt hier nicht automatisch ein.

Generelle Anmerkungen zur Anwendung der Tabelle:

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar, wird aber von allen Gerichten angewendet.

Bei dem Einkommen für die Einkommensstufen handelt es sich nicht um das reine Nettoeinkommen, sondern um das bereinigte unterhaltsrechtlich relevante Nettoeikommen, das von dem Nettoeinkommen abweichen kann, da noch monatliche Ausgaben und Belastungen berücksichtigt werden können, die das Nettoeinkommen mindern. Es ist also falsch, nur von dem Nettoeinkommen der Gehaltszettel auszugehen.

Weiterhin weist die Düsseldorfer Tabelle den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Gruppen angemessen sein.

Sollten Sie Probleme oder Schwierigkeiten in der unterhaltsrechtlichen Thematik, so kommen Sie gerne auf uns zu. 

Wir berechnen Ihnen den Unterhalt. 


Robin Schmid

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Foto(s): Robin Schmid

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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