„Corona“-Sonderregeln zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld

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Sie befürchten aufgrund der aktuellen Corona-Situation, dass Sie temporär Ihren Betrieb schließen müssen?

Nach bisheriger Rechtslage (Stand: 13.03.2020) kann Kurzarbeitergeld (Kug) für die betroffenen Arbeitnehmer nur bei einer behördlich (durch das Gesundheitsamt) angeordneten Schließung des Betriebes aufgrund eines Corona-Vorfalls ggf. in Betracht kommen, wenn ein sog. „unabwendbares Ereignis“ vorliegen dürfte. 

Ob ggf. neben dem Kug auch eine Erstattung der vom Arbeitgeber grundsätzlich weiterzuzahlenden Lohnansprüche (incl. dem Kug) durch das Gesundheitsamt nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgen kann, ist derzeit noch nicht geklärt. Wenn eine angeordnete Schließung vorliegt, sollte umgehend die erforderliche „Anzeige über Arbeitsausfall“ bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden.

Sollte der Betrieb nur auf eigene Veranlassung des Arbeitgebers aus Sicherheitsgründen geschlossen werden, könnte nach bisheriger Rechtslage (Stand: 13.03.2020) kein Kug gewährt werden, dieser Sachverhalt fällt noch unter das normale Betriebsrisiko. Ggf. könnten Versicherungsleistungen bei einer Betriebsunterbrechungsversicherung geltend gemacht werden. 

Der Gesetzgeber hat am 13.03.2020 im Eilverfahren kurzfristig Sonderregelungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Betriebe sollen Kurzarbeitergeld schon nutzen können, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind – statt wie bisher ein Drittel. Die Sozialbeiträge sollen ihnen zudem voll von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet werden. Auch für Leiharbeiter soll Kurzarbeitergeld gezahlt werden können. Die BA übernimmt bei dieser Leistung 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent.

Kontaktieren Sie uns, wenn wir Sie bei den notwendigen Krisenmaßnahmen unterstützen können. 



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