Corona-Spezial Teil 4: Umgang bzw. Umgangsrecht darf nicht „wegen Corona“ verweigert werden!

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Können sich getrennt lebende bzw. geschiedene Eltern über den Umgang mit dem gemeinsamen Kind nicht einigen, kann der umgangsberechtigte Elternteil eine gerichtliche Umgangsregelung erwirken. Der Umgang mit dem gemeinsamen Kind darf nicht wegen der Corona-Pandemie verweigert werden.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem aktuellen Fall (Beschluss vom 20.05.2020, Az.: 1 UF 51/20) klargestellt, dass der Umgang mit (in diesem Fall) dem Vater dem Kindeswohl dient. Die Corona-Pandemie bietet weder einen Anlass, bereits getroffene Umgangsregelungen abzuändern, noch laufenden Umgang vorübergehend auszusetzen. In Hinblick auf die Corona-Pandemie ist es irrelevant, dass das Kind und der Umgangsberechtigte nicht in einem Haushalt leben. Der Umgang zwischen einem Elternteil und seinem Kind gehört zu dem absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte.

Eine Ausnahme könne laut OLG Braunschweig nur gelten, wenn der Umgang aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. „Als Fälle, in denen der Kontakt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, kommt die behördliche Anordnung einer Quarantäne, eine Ausgangssperre oder die nachweisliche Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushalts mit Covid 19 in Betracht. Die Erkrankung des Kindes steht einem Umgang grundsätzlich nicht entgegen, da auch der zum Umgang berechtigte Elternteil sein krankes Kind versorgen und pflegen kann. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass eine Testung von dem umgangsberechtigten Elternteil auch nur dann gefordert werden kann, wenn hierfür die Voraussetzungen nach den von den Gesundheitsämtern vorgegebenen Richtlinien gegeben sind, etwa das Vorliegen Covid 19 – typischer Symptome oder der Kontakt mit erkrankten Personen.“ (zitiert aus den Entscheidungsgründen)

Aus gesetzgeberischer Sicht (und auch aus meiner Sicht) steht bei umgangsrechtlichen Fragen das Kindeswohl maßgeblich im Vordergrund. Ich arbeite mit meinen Mandanten stets auf einvernehmliche Lösungen diesbezüglich hin. Sollte eine solche Lösung im Einzelfall scheitern, vertrete ich Ihre Interessen als umgangsberechtigter Elternteil bestmöglich auch vor Gericht. Gerne können Sie mich bei Fragen und Problemen diesbezüglich kontaktieren.

Cedric Knop

Rechtsanwalt auch für Familienrecht


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