Corona Testpflicht ab dem 20.04.2021 in allen Betrieben

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Mit Wirkung zum 20.04.2021 sind Arbeitgeber aufgrund der der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, ihren Mitarbeitern regelmäßig Corona-Tests anzubieten.

Was bedeutet dies im Einzelnen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Arbeitsschutzverordnung keine Pflicht zum Testen statuiert.

Es ist geregelt, dass der Arbeitgeber den Test regemäßig anbieten muss. Ob der einzelne Arbeitnehmer dieses Angebot wahrnimmt, bleibt ihm oder ihr jedoch selbst überlassen. Die Testung an sich erfolgt also auf freiwilliger Basis.

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, mindesten einmal pro Woche für jeden Mitarbeiter, der nicht ausschließlich im Homeoffice beschäftigt ist, einen Test anzubieten.

Für bestimmte Gruppen von Beschäftigten ist ein Angebot zum Test zweimal pro Woche vorgesehen. Dies sind zum Beispiel Beschäftigte in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann, Beschäftigte, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und Beschäftigte, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

Der Arbeitgeber kann die Testungen selber im Betrieb durchführen, den Arbeitnehmern Selbsttest zur Testung Zuhause mitgeben, oder Dienstleister mit der Testung beauftragen.

In jedem Falle ist der Nachweis über die Beschaffung der Tests sowie eine eventuelle Vereinbarung mit Dritten vom Arbeitgeber zu dokumentieren und vier Wochen aufzubewahren.

Die Dokumentation kann über die entsprechenden Rechnungen der Lieferanten sowie die geschlossenen Verträge erfolgen. Auch sollte der Arbeitgeber  formlos notieren wann und in welcher Form er den Arbeitnehmern die Tests angeboten hat.

Das Ergebnis der Tests hingegen ist grundsätzlich nicht zu dokumentieren. Jedenfalls sieht dies die Arbeitsschutzverordnung nicht vor. Gegebenenfalls gibt es aber hierzu in einzelnen Bundesländern abweichende Regelungen.

Es müssen Test angeboten werden, die einen  direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 erbringen. Das umfasst PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests zur professionellen beziehungsweise zur Selbstanwendung. Nicht zulässig sind Antikörpertests, da sie das Virus selbst nicht nachweisen.

Eine Liste aller zugelassenen Tests findet sich auf der Seite des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Da es sich bei dem Testangebot und der Testung der Arbeitnehmer um eine Maßnahme des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes gemäß Arbeitsschutzgesetz handelt, sind die Kosten für die Testung von dem Arbeitgeber zu tragen.

Nach einem positiven Test ist wie folgt zu verfahren.

Handelte es sich um einen PCR Test, hat sich der positiv Getestete umgehend in Quarantäne zu begeben.

Bei einem positiven Antigen-Schnelltest ist eine Nachtestung mit einem PCR Test durchzuführen. Der betroffene Arbeitnehmer hat dies in Eigenverantwortung zu veranlassen.

Es besteht keine Verpflichtung, dem Arbeitgeber ein positives Testergebnis mitzuteilen.

Auf jeden Fall aber ist eine sofortige Absonderung des Betroffenen erforderlich. Das bedeutet, der betroffene Arbeitnehmer muss seinen Arbeitsplatz sofort verlassen, bzw. darf nicht mehr zur Arbeit gehen. Insofern wird angeraten, dem Arbeitgeber von dem Ergebnis in Kenntnis zu setzen.

Diese Regelungen gelten solange die epidemische Lage  von nationaler Tragweite andauert, längsten jedoch bis zum Ablauf des 30.06.2021.


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