Corona-Testpflicht für Unternehmen

  • 2 Minuten Lesezeit

ACHTUNG: +++Update+++ 23.04.2021

Ab heute tritt die bundesweite "Notbremse" in Kraft.  Das bedeutet für Arbeitgeber, dass sie ihren Arbeitnehmern ab morgen, den 24.04.2021 nicht wie bislang einen Test, sondern zwei Test pro Woche anbieten müssen.

--------------------------------

Jetzt ist es beschlossene Sache: Ab 19.04.2021 gilt die Test-Angebots-Pflicht für Unternehmen!

Das ist eine Klatsche für all diejenigen Unternehmen, die durch die Pandemie ohnehin schon finanziell schwer gebeutelt sind und um ihre Existenz ringen. Durch die Corona-Testpflicht müssen sie nun auch noch die Kosten für die Tests allein schultern, denn eine wirtschaftliche Unterstützung seitens des Staates ist derzeit nicht vorgesehen.  Auf der anderen Seite machen derzeit auch viele Unternehmen trotz oder gerade wegen der Pandemie gute Gewinne, insbesondere in der Industrie. Die Bundesregierung sieht es jedenfalls als einen gesamtgesellschaftlichen Beitrag der Unternehmen, ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot eines Schnelltest zu machen. Dem gesamten Artikel finden Sie hier.

Was bedeutet die Corona-Testpflicht für den Arbeitgeber?

Arbeitgeber sind verpflichtet, all denjenigen, die nicht im Homeoffice arbeiten können, mindestens einen Test pro Woche anzubieten. Wer viele Kontakte hat, soll zwei Tests bekommen. Weiterlesen.

Wer trägt die Kosten für die Tests?

Die Kosten für die Test-Kits sind vom Arbeitgeber zu tragen. Der Bund sieht keine finanzielle Entschädigung vor. Unternehmen, die Corona bedingt in die finanzielle Schieflage geraten sind, können die Ausgaben für die Tests bei der Überbrückungshilfe III als Kostenpunkt anrechnen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Weiterlesen.

Woher bekommen die Unternehmen die Schnelltests?

Die Unternehmen müssen sich hierum selbst kümmern. Nach Aussage der Bundesregierung soll es zwischenzeitlich ein ausreichendes Testangebot auf dem Markt geben.

Was tun, wenn der Arbeitgeber keinen Test anbietet?

Als Arbeitnehmer haben Sie nach dem heutigen Beschluss grundsätzlich einen Anspruch auf einen wöchentlichen Test. Kann der Arbeitgeber Ihnen einen Test nicht anbieten, weil er ggf. noch keine beziehen konnte, so sind Sie dennoch weiterhin auch ohne Test verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen. Allerdings kommt in diesen Fällen Betracht, dass Sie sich anderweitig testen lassen. Die dafür aufgewendete Zeit... weiterlesen.

Darf mich der Arbeitgeber zu einem Test verpflichten?

Nein, die Corona-Testpflicht bedeutet lediglich, dass der Arbeitgeber einen Test anbieten muss. Sie sind nicht verpflichtet, dieses Angebot wahrzunehmen. Denn jeder Test auf eine Infektion stellt einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit dar (Art. 2 II 1 GG). Etwas anderes gilt nur, wenn es durch ... weiterlesen.

Sie haben ein arbeitsrechtliches Problem und benötigen meine Unterstützung? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie mich noch heute! So erhalten Sie schnell eine rechtliche Ersteinschätzung Ihres Anliegens

Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/test-virus-coronavirus-selbsttest-6128573/

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Simone C. Braun

Beiträge zum Thema