Corona und Betriebsschließungsversicherung

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Viele Versicherungen versuchen derzeit, die betroffenen Gastronomen mit einem Vergleichsangbot und Verweis auf den fehlenden Versicherungsfall zu einer Verzichtserklärung zu veranlassen. Den Argumenten der Versicherungen kann jedoch zumindest ebenfalls in hörbarer Weise entgegnet werden. Eine gesicherte Rechtsprechung hierzu gibt es noch nicht. Es ist jedoch stets im Auge zu behalten, dass es sich bei den Versicherungsbedingungen um allgemeine Vertragsbedingungen handelt, deren teilweise fragwürdig vage Formulierung bei Zweifeln oder unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten grds. zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen sind.

Hinsichtlich des Arguments einer eingeschränkten Betriebstätigkeit ist zu berücksichtigen, dass ein fortwährender Verkauf von Speisen unter Auflagen und ohne Vorortverköstigung noch möglich war. Es stellt sich daher die berechtigte Frage, ob eine (komplette) Schließung im Sinne der AVB angeordnet wurde, was derzeit leider nicht abschließend beurteilt werden kann.

Die Ablehnung wird u.a. damit begründet,  SARS-CoV-2 sei neu und falle deshalb nicht unter die in den AVB benannten und versicherten meldepflichtigen Krankheiten.  Der Katalog der AVB nimmt inhaltlich auf die in den §§ 6 und 7 IfSG benannten Krankheiten und Erreger Bezug, so dass in dieser Kombination für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer ersichtlich wird, dass die durch den Gesetzgeber als meldepflichtig erachteten Krankheiten und Krankheitserreger als Grundlage für den Versicherungsschutz dienen sollen. Die Versicherungen können aufgrund der Überschrift nur versuchen, mit dem folgenden Katalog an Krankheiten und Erregern eine beispielhafte Übersicht der momentan meldepflichtigen Krankheiten und Erreger zu bieten. Dieser Katalog kann jedoch nicht abschließend sein. Die Überschrift verdeutlicht in Bezug auf § 1 Ziffer 1 AVB, dass Versicherungsschutz für meldepflichtige Krankheiten und Erreger im Sinne des IfSG besteht. Die fehlerhafte Benennung im folgenden Katalog ändert nichts an der Tatsache, dass möglicherweise im Nachhinein aufgenommene, ebenfalls der Meldepflicht des IfSG unterfallende Krankheiten und Erreger mitversichert sind.

Fakt ist, dass SARS-CoV-2 ein meldepflichtiger Krankheitserreger im Sinne des § 7 Abs. 1 Ziff. 31a IfSG ist. Der Umstand, dass die Versicherungen ihre Bedingungen nicht stetig an den Katalog des IfSG angleichen, hat nicht zur Folge, dass es sich bei dem vorliegenden Krankheitserreger um einen nicht meldepflichtigen Erreger im Sinne des IfSG handelt. Middle-East-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (MERS-CoV) ist unstreitig meldepflichtig im Sinne des IfSG, so dass es bei der in den AVB geregelten Frage, welche Krankheiten oder Krankheitserreger meldepflichtig sind (und nichts anderes wird in § 1 Ziffer 2 AVB umschrieben), unstreitig mit aufzuführen ist. Ein möglicher Irrtum des Versicherers hinsichtlich der Meldepflicht geht zu seinen eigenen Lasten. Die mangelnde Möglichkeit neue, meldepflichtige Krankheiten oder Erreger bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit in den Katalog der benannten Krankheiten und Erreger aufzunehmen, führt bei dem formulierten Schutzzweck des Vertrages, Versicherungsschutz bei Schließungen aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Erreger im Sinne des IfSG zu bieten, nicht zu einem eingeschränkten Versicherungsschutz.

Es bleibt im Ergebnis festzuhalten

Die Position von Gastronomen ist zwar nicht vollkommen rechtssicher, weil die strittigen Fragen bisher noch nicht von den Gerichten entschieden worden sind.

Es wäre sinnvoll, im Sinne der Vereinbarung der Versicherer mit der DEHOGA zu klären, wie die DEHOGA zu der Thematik steht, welche Versicherer hier an den Verhandlungen teilgenommen haben und welche konkrete Regelung hier getroffen wurde. Sollte hier eine rechtsverbindliche Regelung getroffen worden sein, wäre zu prüfen, ob das aktuell unterbreitete Angebot der jeweiligen Versicherung hiervon abgedeckt ist. In diesem Fall könnte man dieses Anspruchs, auch bei vorläufiger Ablehnung und Argumentation gegen den, seitens der Versicherung behaupteten mangelnden Versicherungsschutz, nicht verlustig gehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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