Corona und die bereits von 2020 auf 2021 verlegte Hochzeit – Rücktritt oder nochmalige Verschiebung?

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Zahlreiche Hochzeitsfeiern mussten infolge der Covid19-Pandemie bereits von 2020 um ein Jahr verlegt werden. Allerdings verbieten die auf Grundlage des § 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesländer derzeit noch immer jegliche Feier,  die Hochzeitssaison 2021 droht, komplett ins Wasser zu fallen.

Nachdem die Gastronomie  seit dem 02.11.2020 geschlossen war, wird nun seit dem 13.05.2021 Schritt wird Schritt - ab dem 07.06.2021 etwa herrscht für die Außengastronomie in Baden-Württemberg keine Testpflicht mehr - gelockert, wobei sich die Öffnungen an der Inzidenz orientiert, welche von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich ist: "unter 100" kann es aber wieder losgehen. An die Durchführung privater Veranstaltungen  ist aber derzeit aufgrund des behördlichen Verbots nicht zu denken, schließlich dürfen sich abgesehen von Vollgeimpften und Genesenen, die nicht mitzählen, nur bis zu 10 Personen aus drei verschiedenen Haushalten treffen. Sämtliche Feiern, insbesondere Hochzeiten mit mehr als 20 Teilnehmern, sind derzeit bis mindestens zum Sommer 2021 gefährdet, bis einschließlich Juni dürften gar keine Veranstaltungen erlaubt werden.

Realistisch betrachtet sind also Feiern mit mehr als 20 Teilnehmern bis mindestens zum Ende des Sommers 2021 gefährdet.

Mit neuen Verordnungen ist zum Ablauf der sog. "Bundesnotbremse" am 30.06.2021 zu rechnen.


Natürlich darf die Feier im Einvernehmen mit dem Vertragspartner nochmals verlegt werden. Zahlreiche Paare wollen dies jedoch nicht mehr - die Frage ist dann, ob man eine erneute Verlegung hinnehmen muss.


1) Feier behördlich verboten? Geld zurück!

Die pandemiebedingt ausgesprochenen Verbote führen zu Fällen der sog. nachträglichen objektiven Unmöglichkeit.

In § 275 BGB heißt es:

„(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

[...]

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.“

§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB sieht vor:

„Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung.“

Wenn also die Leistung nicht erbracht werden kann (§ 275 Abs. 1 BGB), hat der Schuldner (also der Vermieter, der die Räume anzubieten hat) keinen Anspruch auf die dann entfallende Gegenleistung in Gestalt der Zahlung der Miete (§§ 275 Abs. 4, 326 Abs. 1 BGB).

Soll die Feier während des Zeitraums des generellen Veranstaltungsverbots stattfinden, liegt ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag vor, weil die Räumlichkeiten nicht nutzbar sind und eine Anpassung in Form einer Verlegung nicht infrage kommt.

Der Grundsatz lautet also:

Bei einem berechtigten Rücktritt muss nicht bezahlt werden, geleistete Anzahlungen können auch in Bezug auf die verschobene Hochzeit zurückverlangt werden.  Wer also nicht nochmals verschieben will oder kann, sollte seine Möglichkeiten zum Rücktritt prüfen lassen.

Vorsicht: Das Landgericht München I hat in einem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 29.04.2021, Az. 29 O 8772/20 entschieden, dass der Mieter das Ausfallrisiko trägt, wenn ausschließlich die Location gemietet wird und keine weiteren Leistungen von Seiten des Vermieters (v.a. Verpflegung) erbracht werden. In einem solchen Fall müsse sich das Paar um eine interessengerechte Lösung wie etwa die Verlegung bemühen und könne nicht erwarten, dass eine einseitig zu Lasten des Vermieters gehende Vertragsauflösung erfolgt.

2) Ausnahme: Auf Corona angepasste Vereinbarungen

Mitunter wurden im Zuge der Verlegung der Hochzeit im Jahr 2020 vom Vertragspartner neue Vereinbarungen in Bezug auf den Umgang mit der Pandemie eingefügt, die z.B. eine Teilung des Risikos oder eine Verpflichtung zu einer abermaligen Verlegung vorsehen, getroffen. In jedem Fall ist anhand der jeweiligen Unterlagen zu prüfen, ob diese Vereinbarungen wirksam sind, was insbesondere für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt.

Sofern Sie Hilfe im Zusammenhang mit der Absage oder Verschiebung einer Veranstaltung infolge der Corona-Pandemie benötigen, unterstütze ich Sie gerne!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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