Corona – Welche Besonderheiten gelten im Bußgeldverfahren ?
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Seit Beginn der Corona-Krise haben Landes- und auch die Bundesregierung zahlreiche Verordnungen erlassen. Die Ermächtigung hierzu ist in § 32 IfSG geregelt. Viele Verstöße sind gemäß § 73 IfSG mit einem Bußgeld bewehrt. Dies gilt beispielsweise für das Nichttragen der vorschriftsmäßigen Maske, Verstößen gegen Versammlungsverbote, Hausstandsbeschränkungen, Ausgangsbeschränkungen ua..
Der Beitrag befasst sich punktuell mit Besonderheiten aus bestimmten Verfahren des Verfassers.
Ist eine Anhörung erforderlich ?
Grundsätzlich gilt für die Anhörung § 28 VwVfG, da das Infektionsschutzgesetz keine eigene Regelung getroffen hat. Zum Teil ist zu beobachten, dass Betroffene, die von der Polizei angehalten wurden keine weitere Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten. Die Behörde, meistens die Gemeinde erlässt dann sofort einen Bescheid. Dies widerspricht jedoch dem Rechtsstaatprinzip. Rechtswidrig wird der Bescheid durch die mangelnde Anhörung jedoch nicht.
Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen ?
Verordnungen nach dem InfSG ändern sich ständig. In vielen Fällen haben die Verfassungsgerichte Maßnahmen aufgehoben. Ist bereits ein Bußgeldbescheid ergangen, wird er nicht automatisch gegenstandslos. Im Verfahren vor den Amtsgerichten kann jedoch eine Reduzierung der Geldbuße, eine Einstellung oder ein Freispruch erfolgen.
Hält das Amtsgericht das Bußgeld für angemessen und rechtmäßig, kann hiergegen innerhalb einer Woche Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG oder die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG beantragt werden. Aufgrund der Vielzahl von Verfahren dürfte die Voraussetzung der Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG erfüllt sein.
Die Anwaltskanzlei Steffgen hat sich ua. auf die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen spezialisiert. Betroffene können sich in einem unverbindlichen telefonischen Erstgespräch über die rechtlichen Erfolgsaussichten kostenfrei informieren.
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