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Coronabedingte Absage einer Hochzeit - Wer trägt die Kosten?

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Die Corona-Pandemie hat etliche Brautpaare vor eine Herausforderung gestellt und viele haben ihre Feier abgesagt. Sie mussten sich daher mit der Frage befassen, ob und in welchem Umfang sie Kosten zu tragen haben, insbesondere was die Miete von Locations/ Räumlichkeiten betrifft.

In erster und zweiter Instanz gab es hierzu schon einige Urteile, nun hatte der BGH zu entscheiden, ob die Mieter bei einer coronabedingten Absage einer Hochzeitsfeier den vollen Mietpreis der Räumlichkeiten zu zahlen haben (Urteil vom 2. März 2022 – XII ZR 36/21).

Zum Sachverhalt

Die Kläger hatten für den 1. Mai 2020 bei der Beklagten Räume für eine Feier von ca. 70 Personen gemietet. Die vereinbarte Miete von 2600 Euro wurde schon ein Jahr im Voraus von den Klägern beglichen. Die Hochzeitsfeier konnte jedoch nicht wie geplant durchgeführt werden, da die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung vom 27. April 2020 Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen untersagte. Die Beklagte bot den Klägern daraufhin Ersatztermine für ihre Hochzeitsfeier an. Diese wiederum erklärten jedoch den Rücktritt vom Vertrag und verlangten die Rückzahlung der geleisteten Miete.

Vorinstanzliche Urteile

Das Amtsgericht Gelsenkirchen hatte die auf Rückzahlung der vollen Miete gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht Essen hatte das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 1300 Euro (der Hälfte der vereinbarten Miete) verurteilt. 

Das Urteil des BGH

Der BGH hat nun entschieden, dass das Brautpaar keinen Anspruch auf Rückerstattung der Miete hat und hat das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.

Zu den Gründen

Eine Unmöglichkeit im Sinne der §§ 326 Abs.1, 275 Abs. 1 BGB liegt laut BGH nicht vor, da die zum damaligen Zeitpunkt geltende Coronaschutzverordnung weder den Klägern die Nutzung der Räume noch der Beklagten die Überlassung der Räumlichkeiten untersagte. Das Mietobjekt stand daher weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung. Die Klägerin hatte nach § 326 Abs. 5 BGB somit auch kein Recht zum Rücktritt oder zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags nach § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB.

Auch § 313 Abs. 1 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) findet keine Anwendung, wonach die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Miete ganz oder teilweise entfallen würde.  Zwar kommt ein solcher Anspruch grundsätzlich in Betracht, doch muss hier je Einzelfall geprüft werden, ob das Festhalten am Vertrag für eine der Vertragsparteien eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies sei hier nicht der Fall, da die Beklagte den Klägern Alternativtermine angeboten habe und eine Verlegung der Hochzeit für diese auch zumutbar gewesen wäre. Sie hatten bereits im Dezember 2018 standesamtlich geheiratet, daher stand die Hochzeitsfeier nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer standesamtlichen oder kirchlichen Trauung.

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Foto(s): Pixabay/TuAnh

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