Hochzeit wegen Corona abgesagt: Bleibt das Brautpaar auf den Kosten sitzen?

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Es hat letztes und dieses Jahr wohl viele Brautpaare getroffen: Die große Hochzeit wurde mit Engagement, Zeit und Liebe vorbereitet und konnte dann aufgrund der Coronapandemie nicht stattfinden.

Was ist aber mit den Kosten z.B., wenn das Brautpaar schon eine Anzahlung geleistet hat. Kann es diese dann wieder zurückfordern?

Klar ist: Viele Urteile hierzu gibt es noch nicht, aber anhand einer rechtlichen Prüfung ist folgendes zu beachten:

1.) Rücktrittsrecht wegen Unmöglichkeit

Im Vordergrund steht die Frage, ob dem Brautpaar ein Rücktrittsrecht wegen Unmöglichkeit gem. §§ 326 Abs.1 S.1 und Abs.5 BGB zusteht.

Wenn die vereinbarte Leistung nicht erbracht werden kann, § 275 Abs.1 BGB, hat der Schuldner keinen Anspruch auf die Gegenleistung in Gestalt der Zahlung der Miete, §§ 275 Abs.4, 326 Abs.1 BGB.

Fraglich ist vordergründig, welche Leistung zwischen den Parteien vereinbart worden ist.

Wenn aufgrund der Coronapandemie ein behördliches Verbot für die Durchführung einer Hochzeit mit Bewirtung und Bestuhlung einer bestimmten Personenanzahl angeordnet wurde, ist in der Regel von einer Unmöglichkeit aufgrund höherer Gewalt auszugehen. Denn die Räumlichkeiten können dann für diese Leistung (=Hochzeit) nicht mehr genutzt werden. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Durchführung der Hochzeit als Hauptleistung im Vertrag vereinbart worden ist. Anders ist dies z.B. zu bewerten, wenn es sich um einen reinen Mietvertrag handelt, dann bleibt das Brautpaar unter Umständen auf den Kosten sitzen. Hier muss der einzelne Vertrag also individuell ausgelegt werden, um die Hauptleistung bestimmen zu können.

Hauptfrage: Was für ein Vertrag wurde vereinbart?

Ob ein Anspruch auf Rückzahlung besteht bzw. ob eine zukünftige Zahlungsverpflichtung entfällt, hängt davon ab, was genau in gegenständlichen Vertrag vereinbart wurde. 

Wer zum Beispiel bei dem Anbieter die "Durchführung einer Hochzeit", z.B. Überlassung des Hochzeitssaales, Planung der Feier, Bestuhlung, Musik und ähnliches gebucht hat, der kann darlegen, dass die Durchführung der Hochzeit die Hauptleistung des Vertrags darstellt. Diese Leistung, also die Durchführung der Hochzeitsfeier, wurde aber durch ein behördliches Verbot unmöglich. Die Konsequenz ist dann, dass das Brautpaar im Gegenzug auch nicht (mehr) zur Zahlung verpflichtet ist und bereits gezahltes Geld zurückverlangen kann. Entsprechend darf der Vermieter bei einer Absage auch keine Stornokosten verlangen.

Landgericht München: verneint Anspruch

Das Landgericht München I kam in seinem Urteil vom 29. April 2021 (Az.: 29 O 8772/20) zu dem Ergebnis, dass die Miete für die gebuchten Veranstaltungsräume für eine Hochzeit vom Brautpaar zu zahlen sind, obwohl die Feier aufgrund des gesetzlichen Verbots nicht durchgeführt werden konnte. In diesem Fall bewertete das Gericht den zu Grunde liegenden Vertrag als reinen Mietvertrag über die Anmietung der Veranstaltungsräume. Der Anbieter habe sich daher nur zur Überlassung der Räume verpflichtet. Diese Überlassung sei noch möglich, auch wenn die Feier selbst aufgrund des behördlichen Verbots nicht durchgeführt werden könne. Dies hat zur Folge, dass auch die geschuldete Miete gezahlt werden müsse. Unerheblich sei dabei, dass im Vertrag der Mietzweck "Die Vermietung erfolgt zum Zwecke einer Hochzeitsfeier" vereinbart war. 

Die behördliche Schließung aufgrund der Corona-Pandemie führe lediglich dazu, dass der Vertrag angepasst werden könne. Die Parteien müssten sich z.B. auf einen Ersatztermin einlassen. Erst, wenn eine solche Anpassung unzumutbar wäre, könne ausnahmsweise ein Rücktrittsrecht entstehen.

Amtsgericht Köln: bejaht Anspruch 

Im Urteil des AG Köln v. 21.1.2021 - 125 C 379/20 lag aber z.B. ein Rücktrittsgrund i.S.d. §§ 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB vor. Zwischen den Beklagten bestand ein gemischter Vertrag über die Durchführung einer Hochzeitsfeier, der unmöglich geworden ist. Die Nutzung der vereinbarten Zusatzangebote (Essens- und Getränkemenü, Bestuhlung etc.) war für die Durchführung des Vertrags so wesentlich, dass sie als Hauptpflichten geschuldet waren. Auf den mietvertraglichen Teil des gemischten Vertrags findet § 536 Abs. 1 BGB keine Anwendung, da die Norm erst ab Gebrauchsüberlassung anwendbar ist. Eine solche fand vorliegend aber nicht statt.

Ob der mietvertragliche Teil des Vertrags unmöglich geworden ist, kann dahinstehen. Denn bei einem gemischten Vertrag wie dem vorliegenden führt der Ausfall wesentlicher Teilleistungen zur Unmöglichkeit des ganzen Vertrags, da dem Gläubiger nach Sinn und Zweck des Vertrags nur mit einer vollständigen Leistung gedient ist. Der Sinn und Zweck des vorliegenden Vertrags war die Ermöglichung der Hochzeitsfeier der Kläger. Mit der alleinigen Gebrauchsüberlassung der Veranstaltungseinrichtung war den Klägern hier nicht gedient.

2.) Aufhebung des Vertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage § 313 Abs.3 S.1 BGB

Der Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Störung der Geschäftsgrundlage grundsätzlich erst anwendbar ist, wenn das vorrangige Rücktrittsrecht wegen Unmöglichkeit nicht greift.

Voraussetzung hierfür ist, dass sich vertragswesentliche Umstände nach Vertragsschluss so schwerwiegend geändert haben, dass die Parteien bei Kenntnis dieser Änderung den Vertrag (so) nicht abgeschlossen.

Die Covid-19 Pandemie ist grundsätzlich ein klassischer Fall der Störung der Geschäftsgrundlage. Denn hätten die Parteien gewusst, dass die Feier so nicht stattfinden kann, hätten Sie den Vertrag nicht abgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Hochzeitszweck auch Vertragsgrundlage geworden ist.

Oftmals scheitert die Vertragsaufhebung gem. § 313 Abs.3 S.1 BGB aber an der Zumutbarkeit einer vorrangigen Vertragsanpassung (vgl. das oben dargestellte Urteil des Landgerichts München). Das Brautpaar muss also nach einem Ersatztermin suchen und sich kooperativ zeigen. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann zulässig, wenn die Verschiebung der Hochzeit für das Brautpaar unzumutbar wäre. Der bloße Verweis auf lang andauernde Planungen und internationale Gäste genügt hierfür wohl nicht.

Fazit: Eine anwaltliche Prüfung lohnt sich definitiv im Einzelfall, um eine bereits geleistete Anzahlung zurückzuerhalten. In Zukunft sollten Brautpaare besonderes Augenmerk darauf legen, dass der Vertrag nicht lediglich als Mietvertrag abgeschlossen wird, sondern entsprechende Zusatzleistungen zur Durchführung der Hochzeit explizit mit in den Vertrag aufgenommen werden.  

Foto(s): Jeremy Wong Weddings

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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