Coronabedingte Absage einer Feier – Pflicht zur Zahlung der Miete?

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Am 02.03.2022 hat der BGH (Az. XII 36/21) sich mit der Frage beschäftigt, ob bei einer coronabedingten Absage einer Feier die Pflicht zur Zahlung der Miete weiter besteht.

Sachverhalt vor dem BGH

Es handelte sich um ein Paar, das für ihre Hochzeit am 01.05.2020 Räume gemietet hatte. Die Miete in Höhe von 2.600 € wurde schon gezahlt. Jedoch konnte die Feier aufgrund der Coronaschutzverordnung nicht stattfinden. Diese Verordnung untersagte Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum mit mehr als zwei Personen. Zwar machte die Veranstalterin ein Angebot über einen anderen Termin, jedoch wollte das Paar vom Vertrag zurücktreten und ihre Miete zurückgezahlt haben.

Verfahrensgang

Vorinstanz beim AG Gelsenkirchen – keine Rückzahlung der Miete

Zunächst hatte das AG Gelsenkirchen (Urt. v. 09.11.2020, Az. 409 C 215/20) die Rückzahlung der Miete abgewiesen.

Vorinstanz beim LG Essen – hälftige Rückzahlung der Miete

Das LG Essen (Urt. v. 16.03.2021, Az. 15 S 164/20) dagegen verurteilte die Veranstalterin zur Rückzahlung von 1.300€ nebst Zinsen.

Urteil des BGH – keine Rückzahlung der Miete

Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz wieder auf. Nach dem BGH bestehe bei einer coronabedingten Absage der Feier die Pflicht zur Zahlung der Miete!

Nach dem BGH bestehe infolge der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie keine Unmöglichkeit nach §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB. Es war der Veranstalterin weiterhin nicht unmöglich, den Gebrauch der Mietsache entsprechend dem vereinbarten Mietzweck zu gewähren. 

Auch bestehe kein Recht zur Minderung der Miete nach § 536 Abs. 1 BGB, denn es bestehe kein Mangel der Mietsache. Es sei durch die Coronaschutzverordnung weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Überlassung der Räume verboten.

Grundsätzlich komme nach dem BGH ein Anspruch aus § 313 BGB bei einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme aufgrund der Corona-Pandemie beruhe, in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 12.01.2022, Az. XII ZR 8/21). Dies sei auch bei der vorliegenden Konstellation, in der Räume für eine Veranstaltung gebucht wurden, die aber aufgrund hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnte, der Fall.

Es bedarf aber einer umfassenden Abwägung, ob ein Festhalten am Vertrag unzumutbar sei. Die völlige Beseitigung des Vertrages sei ein Ausnahmefall.

Der Anspruch nach § 313 Abs. 1 BGB bestehe nur auf Verlegung der Feier. Dies genüge, um das Risiko der Corona-Pandemie gerecht auf beide Seiten zu verteilen. Dies sei auch für das Paar zumutbar gewesen, denn die standesamtliche Hochzeit sei schon 2018 erfolgt, sodass eine unmittelbar folgende kirchliche Hochzeit ohnehin nicht mehr möglich war. Möchte das Paar nun gar nicht mehr heiraten, so sei dies das Risiko des Paares. Es sei ein allgemeines Verwendungsrisiko für den Mieter und stehe nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Corona. Damit besteht die Pflicht zur Zahlung der Miete bei einer coronabedingten Absage weiter!

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