Coronamaßnahmen versus Versammlungsfreiheit - Was ist zulässig ?
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Art. 8 GG verbürgt das Recht aller Deutschen, sich ungehindert privat oder in der Öffentlichkeit zu versammeln. Das Versammlungsrecht wurd durch Gesetze, z.B. Versammlungsgesetze und Auflagen beschränkt.
Zu Beginnn der Pandemie versuchten viele Gemeinden die Proteste grundsätzlich zu verbieten. Am 15. April 2020 beschloss das Bundesverfassungsgericht, dass es kein Versammlungsverbot für mehr als zwei Personen geben dürfe.
Eine Allgemeinverfügung ist immer dann rechtswidrig, wenn das präventive Versammlungsverbot nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Versammlungsfreiheit genügt.
Auch durch eine unterbliebene Anmeldung einer Versammlung ist keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinn des Versammlungsrechts gegeben. Das Versammlungsrecht gewährleistet unter bestimmten Voraussetzungen auch Spontandemonstrationen.
Dritte vor Gesundheitsgefahren durch die Verbreitung von COVID-19 zu schützen, ist zwar grundsätzlich ein legitimer Zweck. Fraglich ist jedoch bereits, ob eine Gefährdung bei Maßnahmen unter freiem Himmel überhaupt faktisch möglich ist. In einem offenen Brief hat die Gesellschaft für Aerosolforschung (GAeF) bereits im April 2021die Bundesregierung aufgerufen, ihren Umgang mit der Corona-Pandemie teilweise zu überdenken: "Die Übertragung der SARS-CoV-2 Viren findet fast ausnahmslos in Innenräumen statt."
Dennoch hören viele Kommunen nicht auf, durch unzweckmäßige Auflagen, wie Maskenpflicht oder ersatzweise Gesichtsschilder ("face shilds") einen vermeintlichen politischen Gegner zu maßregeln.
Die Beschränkungen betreffen auch häufig aber nur einzelne Brachen. Insbesondere Gastronomie, Touristikbranche und Veranstaltungsbranche standen vor dem wirtschaftlichen Ruin.
Die Anwaltskanzlei Steffgen hat sich ua. auf die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen spezialisiert.
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