Coronavirus: Ist ein Verstoß gegen eine angeordnete Quarantäne oder Ausgangssperre strafbar?

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Das Coronavirus hat die Welt momentan fest im Griff. Zahlreiche Maßnahmen, die eine Verbreitung des Virus eindämmen sollen werden erlassen, das Öffentliche Leben weitgehend lahmgelegt. Der Rechtsstaat muss jedoch weiter funktionieren. Insbesondere stellen sich Viele die Frage, was passiert, wenn man trotz angeordneter Quarantäne das Haus verlässt. Was passiert dem Wirt, der sein Café oder Restaurant dennoch öffnet? Diese und weitere strafrechtliche Rechtsfragen werden in dem Rechtstipp beantwortet.

Strafbarer Verstoß gegen eine angeordnete Quarantäne

Wird gegen eine Person eine Quarantäne angeordnet, so ist dies eine Maßnahme gemäß § 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Hierin ist geregelt, dass das Grundrecht der Freiheit der Person gemäß. Art. 2 Abs. 2 GG eingeschränkt werden kann. Es kann dahinstehen, ob es sich um eine Quarantäne in einem Krankenhaus oder eine verordnete Quarantäne Zuhause handelt.

Wird nun gegen die Anordnung der Quarantäne verstoßen, so liegt darin eine Strafbarkeit gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG. Die Strafe lautet Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Geldstraffe bemisst sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen.

Strafbarer Verstoß gegen die Ausgangssperre

Auf Grundlage des § 28 IfSG darf der Staat Rechtsverordnungen und Anordnungen erlassen – etwa die Verhängung einer Ausgangssperre. Wird die Ausgangssperre verhängt, so dürfen  Menschen ihr Zuhause nicht mehr verlassen. Hiervon können jedoch Ausnahmen gemacht werden. So kann die Verordnung bzw. Anordnung Ausnahmen dahingehend beinhalten, dass das Verlassen der Wohnung gestattet werden kann, um Lebensmittel oder Medikamente zu besorgen. Ein Verstoß gegen eine verhängte Ausgangssperre ist eine Straftat gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 StGB und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet.

Strafbarer Verstoß gegen Berufsausübungsverbote

Im Zuge der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus wurden zahlreiche Berufsausübungsverbote verhängt. So dürfen beispielsweise Cafés, Fitnessstudios, Bars und Clubs nicht mehr öffnen. Restaurants dürfen teilweise nur noch bis 18 Uhr geöffnet haben. Was passiert nun, wenn ein Wirt oder sonstiger von Verbot betroffener Unternehmer dem Verbot trotzt und dennoch seinen Betrieb weiter aufrechterhält? Hierin liegt ein strafbares Verhalten. Der Verstoß gegen die Berufsausübungsverbote wird gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Personen, die mit dem Coronavirus infiziert sind und Lebensmittel verarbeiten oder in Gaststätten tätig sind, machen sich gemäß § 75 Abs. 1 Nr.2, § 45 IfSG strafbar. Selbiges gilt für Unternehmer, die Personen beschäftigen und um deren Infektion wissen.

Sonstige Straftaten im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Es gibt jedoch auch Delikte, welche neben den Straftaten nach dem Infektionsschutzgesetz, in Betracht kommen können. Werden von einer infizierten Person, die entgegen der Anordnung die Quarantäne verlässt, andere Personen angesteckt, kommt auch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht.

Weiter kommt es im Zuge von Epidemien häufig zum Verkauf von gefälschten oder abgelaufenen Arzneimitteln. Auch hierin liegt eine Strafbarkeit gemäß § 95 Arzneimittelgesetz (AMG).

Es zeigt sich somit, dass sich auch im Zusammenhang mit dem Coronavirus zahlreiche strafrechtlich relevante Rechtsfragen stellen.

Die Kanzlei Burgert Rechtsanwälte mit Sitz in München ist ausschließlich im Strafrecht tätig. Trotz Coronavirus können wir unsere Mandate effektiv bearbeiten. Nach wie vor können Besprechungstermine persönlich wahrgenommen werden. Der persönliche Kontakt ist aber keine zwingende Voraussetzung. Auch eine Beratung via Telefon oder Skype ist möglich.


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