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Coronavirus: Trotzdem Geschäftsreise nach China?

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Laut der nationalen Gesundheitskommission in China sind dort bereits mehr als 77.000 Menschen mit dem Coronavirus infiziert. Für die Provinz Hubei, wo der Virus zuerst ausgebrochen ist, hat das Auswärtige Amt inzwischen eine Teilreisewarnung ausgesprochen. Dürfen deswegen deutsche Angestellte ihre Dienstreise nach China verweigern?

Wie die nationale Gesundheitskommission in Peking bekanntgab, sind in China aufgrund des Coronavirus schon über 2.500 Todesfälle zu beklagen. Der Großteil der neuen Todesfälle und Infektionen wird immer noch aus der Provinz Hubei gemeldet. Für deutsche Reisende hat das Auswärtige Amt daher eine Teilreisewarnung für die Provinz Hubei ausgesprochen. Von nicht notwendigen Reisen in das restliche Staatsgebiet der Volksrepublik China wird abgeraten, mit Ausnahme der Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao.

Mittlerweile breitet sich das Virus auch zunehmend in anderen Ländern aus. In Europa ist vor allem Italien betroffen, wo bereits über 70 Menschen am Coronavirus gestorben und mehr als 2.500 infiziert sind. Auch in Deutschland scheint die Ausbreitung nicht mehr aufzuhalten zu sein.

Was ist aktuell mit Dienstreisen nach China?

Auch wenn immer mehr Länder betroffen sind, ist die Intensität der Ausbreitung in China doch nach wie vor deutlich höher. Dürfen aber deshalb Arbeitnehmer aktuell Dienstreisen in die Volksrepublik verweigern?

Wenn ein Arbeitnehmer vertraglich zu Dienstreisen verpflichtet ist, kann er in der aktuellen Lage eine Dienstreise nach China nicht grundsätzlich verweigern. Diese vertragliche Verpflichtung dürfte bei den meisten Beschäftigten bestehen, die regelmäßig Dienstreisen antreten.

Eine Dienstreise darf u. U. dann verweigert werden, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für das entsprechende Land herausgibt. Aktuell wurde aber lediglich eine Teilreisewarnung ausgesprochen, die bis auf Weiteres nur für die Provinz Hubei gilt.

Darüber hinaus gilt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nicht als allgemeingültige Rechtfertigung, um eine Dienstreise prinzipiell abzulehnen. Vielmehr gilt es im Einzelfall abzuwägen, wie hoch das potenzielle Risiko ist und welche Priorität die Dienstreise selbst hat. Zudem muss berücksichtigt werden, ob der Mitarbeiter gesund ist oder möglicherweise gesundheitlich vorbelastet ist, wo genau die Reise hinführt und was vor Ort zu tun ist.

Streng genommen können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zu Dienstreisen nach China verpflichten. Allerdings hat jeder Arbeitgeber auch eine Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter und sollte sorgsam abwägen, ob er seine Angestellten wirklich in das primäre Verbreitungsgebiet des Virus schicken muss. Dabei sollten stets die Meldungen des Auswärtigen Amtes verfolgt und die Mitarbeiter über die aktuellen Entwicklungen informiert werden – auch über Präventionsmöglichkeiten.

Verweigert ein Mitarbeiter dennoch die Dienstreise nach China, hat der Arbeitgeber theoretisch Sanktionsmöglichkeiten – von der Abmahnung bis hin zur Kündigung (im Wiederholungsfall). Der Arbeitnehmer darf eine Reise nur dann kategorisch ablehnen, wenn sie ihm unzumutbar ist. Doch eine solche Unzumutbarkeit wäre aktuell möglicherweise erst gegeben, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für ganz China herausgibt.

Vielmehr ist Arbeitgebern zu raten, ihre Mitarbeiter zu informieren, zu beruhigen und mit ihnen den offenen Dialog in Bezug auf Ängste, Bedenken und eine Einschätzung der Situation zu suchen. Übereilt Abmahnungen auszusprechen, ist in Situationen wie dieser eher kontraproduktiv.

Wenn Sie von Ihrem Arbeitnehmer zu einer Dienstreise verpflichtet werden, Sie aber z. B. wegen einer Vorbelastung das Risiko für zu hoch halten, steht Ihnen die Anwaltskanzlei Lenné gerne beratend zur Seite.


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