Coronavirus und Reiserecht – was passiert mit meiner gebuchten Reise?

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Aufgrund des weltweiten Ausbruchs des neuartigen Coronavirus COVID-19 und der damit verbundene Grenzschließung vieler Länder stehen viele Reisenden vor Fragen:

Was passiert jetzt mit meiner Reise? Kann ich diese einfach umbuchen? Bekomme ich den Reisepreis zurückerstattet? 

Zudem hat das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen, das Bundesgesundheitsministerium rät zudem von allen Reisetätigkeiten innerhalb oder außerhalb Deutschlands ab. Die Lage ändert sich fast täglich.

Mit dem folgenden Beitrag erläutern wir Ihnen die Möglichkeiten, die Sie nach dem heutigen Stand (25.03.2020) haben.

1. Stornierung

Die Stornierungsmöglichkeiten hängen in erster Linie davon ab, ob Sie eine Pauschalreise oder einzelne Reiseleitungen gebucht haben.

a. Pauschalreisen

Bei Pauschalreisen haben Sie bei einer weltweiten Reisewarnung oder Reisewarnung für das Reiseland das Recht, die Reise kostenlos zu stornieren. Ihnen steht in einem solchen Fall ein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises zu.

Dies ergibt sich aus § 651h Abs. 3 BGB, der vorsieht, dass ein Reiserücktritt ohne die Zahlung einer Entschädigung an den Reiseveranstalter (Stornogebühren) dann möglich ist, wenn am Bestimmungsort oder dessen unmittelbaren Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise beeinträchtigen.

Rechtlich unklar und bislang nicht geklärt ist, bis wann „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ vorliegen. Zahlreiche Gerichte haben bereits entschieden, dass dies bei einer Reisewarnung im Zielland jedenfalls anzunehmen ist.

Aufgrund der derzeitigen weltweiten Reisewarnung, die bis Ende April gilt, können Pauschalreisen im Ausland kostenlos storniert werden. Für Reisen nach diesem Datum, ist die aktuelle Lage zu beachten.

Reisen Sie erst nach April 2020, laufen Sie bei einer frühen Stornierung Gefahr, dass Sie nicht unter den beschriebenen Schutz fallen und vertraglich vereinbarte Stornierungskosten zahlen müssen.

Nach unserer Ansicht gilt dies entsprechend auch für Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Das Bundesgesundheitsministerium hat von allen Reisen zu touristischen Zwecken abgeraten, es gelten bundesweit auch Ausgangsbeschränkungen, was nach diesseitiger Auffassung die Annahme von „außergewöhnlichen Umständen“ begründet.

b. Individualreisen

Haben Sie einzelne Reiseleistungen wie Hotel, Flug und Mietwagen jeweils separat gebucht, ist die Rechtslage nicht so eindeutig. Die Frage, ob Ihnen Erstattungsansprüche zustehen, richtet sich nach den für die jeweils gebuchte Leistung geltenden Vorschriften.

Wenn Sie die individuell gebuchte Unterkunft wegen der Grenzbeschränkungen nicht nutzen können, steht Ihnen nach unserer Ansicht ein Anspruch auf Erstattung der bezahlten Unterkunftskosten zu. Dies dürfte auch dann gelten, wenn die Unterkunft nicht erreichbar ist oder nicht touristisch genutzt werden kann.

Entsprechendes dürfte auch für Flugreisen gelten, die Sie aufgrund von Ein- bzw. Ausreisebeschränkungen oder Reisewarnungen nicht antreten können.

2.

Bitte beachten Sie, dass Grundlage für diese Beurteilung deutsches Recht ist. Etwas anderes kann gelten, wenn Sie eine Unterkunft direkt beim Eigentümer im Ausland gebucht haben und das dortige Recht Anwendung findet.

Gerne prüfen wir die Rechtslage in Ihrem konkreten Fall für Sie ganz persönlich und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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