Corona und Urlaub: volle Erstattung auch ohne Reisewarnung

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Das Amtsgericht Frankfurt am Main stärkt in einem Urteil (AZ 32 C 2136/20(18)) die Rechte der Verbraucher und gewährt die volle Rückerstattung des Reisepreises auch ohne eine bestehende Reisewarnung.

Der Sachverhalt:

Der Kläger hat einen Urlaub für April auf der Insel Ischia im Golf von Neapel gebucht. Bereits Anfang des Jahres wurde in Norditalien eine Region nach der anderen zu Sperrgebieten erklärt. Anfang März trat der Kläger "aufgrund der außergewöhnlichen Umstände und meiner Erkrankung" vom Urlaub zurück. Zu diesem Zeitpunkt lag noch keine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor. Der Reiseveranstalter berief sich auf die fehlende Reisewarnung und verlangte die Zahlung von Stornogebühren.

Das Urteil:

Das Gericht stellte geringere Anforderungen an einen Rücktritt vom Reisevertrag aus außergewöhnlichen Umständen. Reisewarnungen für das Reisegebiet seien nicht zwingend erforderlich. Es genüge bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus. Dies sei zum Zeitpunkt der Reisestornierung bereits für ganz Italien der Fall gewesen. Denn angesichts der akuten Entwicklung in Italien war Anfang März davon auszugehen, dass die Reise im April nicht hätte stattfinden können - die Umstände waren also zum Zeitpunkt der Absage schon außergewöhnlich auch ohne das Vorliegen einer Reisewarnung.

Der Reiseveranstalter konnte daher keine Stornogebühren verlangen.


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